BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 479/06 vom 14. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 14. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Soweit der Angeklagte im Fall 3 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. M344rz 2006 verurteilt worden ist, wird das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein-gestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Untreue in f374nf F344llen schuldig ist und b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe auf-gehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe und die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: 1. Der Senat hat das Verfahren, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Ur-teilsgr374nde verurteilt worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Aufgrund der hierzu getroffenen Feststellungen kann nicht abschlie337end beurteilt werden, ob und inwieweit sich der Angeklagte 1 - 3 - wegen Untreue zum Nachteil der Gesellschaft oder der Anleger strafbar ge-macht hat. Ein neues Urteil zu diesem Tatvorwurf ist im Hinblick auf die be-tr344chtliche bisherige Verfahrensdauer und die verf374gbaren Beweismittel in an-gemessener Frist nicht zu erwarten. Die Teileinstellung f374hrt zu der aus dem Tenor ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. 2 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat nur zum Gesamt-strafenausspruch Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Mit der Teileinstellung entf344llt die bisherige Einsatzstrafe. Dies hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Die weiteren Einzelstrafen k366nnen dagegen bestehen bleiben. Zwar begegnet die Annahme besonders schwerer F344lle der Untreue in den F344llen 1 und 2 der Urteilsgr374nde Bedenken. Das Landgericht hat sich zur Begr374ndung jeweils allein auf das Vorliegen eines Verm366gensverlusts gro337en Ausma337es im Sinne von 247 266 Abs. 2 StGB in Ver-bindung mit 247 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes gest374tzt. Zum Zeitpunkt der Begehung der Taten galt jedoch 247 266 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 2. Januar 1975. Es w344re daher zun344chst zu pr374fen gewesen, ob nach dem zur Tatzeit geltenden Recht ein nicht mit Regelbeispielen umschriebener besonders schwerer Fall vorliegt (BGH wistra 2001, 303; 388). Bei dieser Entscheidung stellt die H366he des verursachten Verm366gensnachteils zwar einen Umstand von erheblichem Gewicht dar. Dieser darf jedoch nicht gesondert betrachtet und isoliert gew374r-digt werden. Vielmehr ist eine Gesamtw374rdigung aller f374r und gegen den Ange-klagten sprechenden Umst344nde erforderlich (BGHR StGB 247 266 Abs. 2 Ge-samtw374rdigung 1). Eine solche Gesamtw374rdigung hat das Landgericht jedoch nicht vorgenommen. 3 - 4 - Der Senat sieht gleichwohl von einer Aufhebung der verbleibenden mil-den Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von zwei, vier und einem Monat sowie zwei Geldstrafen von jeweils zehn Tagess344tzen) ab, da diese im Sinne von 247 354 Abs. 1 a StPO angemessen sind. 4 5 Hinsichtlich der Bildung der Gesamtstrafe hat der Senat von der M366g-lichkeit Gebrauch gemacht, nach 247 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren. Die nach-tr344gliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit einschlie337lich der notwendigen Kostenentscheidung dem nach 247 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO zust344ndigen Gericht (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2, 3). Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl
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