BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 479/08 vom 13. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. Februar 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge (247 356 a StPO) ist unbegr374ndet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vor-bringen des Verurteilten 374bergangen. 1 Mit der Formulierung "unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO" hat der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten begr374ndeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 21. Oktober 2008 in Bezug genommen (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 426/08). 2 Eine Geh366rsverletzung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Se-nat - soweit er von einer n344heren Begr374ndung des auf 247 349 Abs. 2 StPO ge-st374tzten Entscheidungsteils abgesehen hat - nicht zu der vom Antrag des Gene-ralbundesanwalts abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in der Ge-generkl344rung Stellung genommen hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat h344tte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG StraFo 2007, 463). Das Schwei-gen des Senats auf diese Rechtsausf374hrungen offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vor- 3 - 3 - trag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begr374ndete Erfolg-losigkeit der erhobenen Revisionsr374gen zu entkr344ften (vgl. auch BGH, BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Eine weitergehende Begr374ndungspflicht f374r die letztinstanzliche, mit or-dentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo aaO). Zu der vom Verurteilten vorgetragenen Sorge, "dass dieselbe Rechtsfrage vom gleichen Senat in gleicher Besetzung in einem Fall so und in einem anderen Fall anders entschieden wird", hat bereits der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in sei-nem Beschluss vom 9. Dezember 2008 (aaO) das Erforderliche ausgef374hrt. 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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