BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 479/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts, zu 1. und 3. auf dessen Antrag, am 27. Oktober 2010 gem344337 247247 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall II. 11 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2010 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln in 11 F344llen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln in 29 F344llen schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344u-bungsmitteln in 12 F344llen, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u- 1 - 3 - bungsmitten in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestelltes Rauschgift eingezo-gen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Ange-klagten. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren hin-sichtlich des Falles II. 11 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO einge-stellt. 2 Die Revision des Angeklagten f374hrt zu einer 304nderung des Schuld-spruchs in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 3 Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte in der Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. August 2007 in zehn F344llen jeweils f374nf Briefchen mit je einem Gramm Kokainzubereitung. Jedem der Briefchen ent-nahm er seinem Tatplan entsprechend 0,2 bis 0,3 Gramm Kokainzubereitung f374r seinen Eigenkonsum; den Rest ver344u337erte er an W. . In der Zeit vom 7. Juni 2008 bis zum 27. August 2008 erwarb er weitere Kokainmengen, von denen er jeweils 20 bis 30 % zum Eigenkonsum behielt, um den Rest wei-ter zu verkaufen und mit dem Gewinn seinen Drogenkonsum zu finanzieren. In den F344llen 12 bis 19, 25, 27, 30 bis 33 und 37 handelte es sich bei den erwor-benen Mengen um je 40 Gramm, in den F344llen 20 bis 24, 28 und 29 um je 20 Gramm, in den F344llen 35, 36, 38 und 39 um je 25 Gramm, im Fall 34 um 38,2 Gramm, im Fall 26 um 38,4 Gramm, im Fall 40 um 10 Gramm und im Fall 41 um 19,82 Gramm Kokainzubereitung. Soweit keine Analysen wie bei sichergestellten Mengen m366glich waren, die h366here Wirkstoffanteile ergaben, 4 - 4 - hat das Landgericht jeweils einen Wirkstoffanteil von 50 % Kokainhydrochlorid angenommen. Das Landgericht hat die F344lle 1 bis 10 und 40 als F344lle des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz ein-gestuft, wobei im Fall 40 eine geringf374gige Unterschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge nicht ausgeschlossen werden konnte. In den 374brigen F344llen hat die Strafkammer jeweils unerlaubtes Handeltreiben mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen, wobei f374r die Mengenbe-stimmung aber nicht zwischen Teilmengen f374r den Verkauf und solchen f374r den Eigenkonsum unterschieden wurde. 5 Der Schuldspruch ist auf die Revision des Angeklagten in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu 344ndern. 6 In den F344llen 1 bis 10 und 40 ist der tateinheitlich erf374llte Tatbestand des unerlaubten Besitzes durch denjenigen des unerlaubten Erwerbs zu ersetzen. Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens bleibt unber374hrt. 7 Soweit das Landgericht in den F344llen 12 bis 39 und 41 unerlaubtes Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat, bleibt der Schuldspruch unver344ndert; denn auch nach Abzug von Teilmengen von bis zu 30 % f374r den Eigenkonsum 374berschreiten alle verbleibenden Teil-mengen den Grenzwert von f374nf Gramm Kokainhydrochlorid f374r eine nicht ge-ringe Menge. Der jeweils tateinheitlich in Bezug auf die Restmengen erf374llte Tatbestand ist als unerlaubter Erwerb von Bet344ubungsmitteln zu bezeichnen. Die rechtliche Bewertung der Teile von einheitlich erworbenen Mengen von Be-t344ubungsmitteln, die nach dem Tatplan aufgeteilt und verschiedenen Verwen-dungen zugef374hrt werden sollen, richtet sich alleine nach der jeweils be- 8 - 5 - troffenen Teilmenge (vgl. BGH StV 2010, 131, 132). Die Teilmengen, die der Angeklagte zu seinem Eigenkonsum unerlaubt erworben hat, sind im Zweifel zu seinen Gunsten auf 20 % der jeweiligen Erwerbsmenge zu veranschlagen und unterschreiten bei einem Wirkstoffanteil der Kokainzubereitungen von 50 % Ko-kainhydrochlorid in allen Einzelf344llen den Grenzwert von f374nf Gramm Kokain-hydrochlorid f374r die nicht geringe Menge; denn bei einem Wirkstoffanteil von 50 % ergeben die alleine vom Erwerbstatbestand erfassten Teilmengen von h366chstens acht Gramm (20 % von bis zu 40 Gramm) nur jeweils bis zu vier Gramm Kokainhydrochlorid. Soweit es um das unerlaubte Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge geht, bleibt der Schuldspruch in den F344llen 12 bis 39 und 41 unber374hrt; denn in allen F344llen ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge trotz der genannten Aufteilung 374berschritten. Der Senat schlie337t aus, dass sich die 304nderungen des Schuldspruchs auf den Strafausspruch auswirken. 9 Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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