BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 479 /13 vom 22. Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ____________________ StGB § 339 1. Der subjektive Tatbestand d er Rechtsbeugung setzt mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie einer B e- vorzugung oder Benachteiligung einer Partei voraus. Das darüber hinausg e- hende subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Geset z bezieht sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes. Auf eine persönliche G e- rechtigkeitsvorstellung des Richters kommt es nicht an. 2. Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung können sich aus der Gesamtheit der konkreten Tat umstände ergeben, insb e- sondere auch aus dem Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfe h- ler. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13 - LG Erfurt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22 . Januar 2014, an de r teilgenomm en haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, der Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt als Verteidiger, Justiz hauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf d ie Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. April 2013 mit den F eststellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des L andgerichts zurückverwiesen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in sechs Fällen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge g e- stützte Revision der Staatsanwaltschaft . Das Rechtsmitt el hat Erfolg . I . 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts monierte der Angeklagte , der unter anderem als Strafrichter in Bußgeldsachen eingesetzt war, in de r Zeit vor 2005 mehrfach gegenüber Bußgeldbehörden, in Verfahren wegen Übe r- schreitung d er zul ässigen Höchstgeschwindigkeit oder des zulässigen Fah r- zeu ghöchstgewichts sei der Akte weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Feststellung der Ordnungswidrigkeit verwendete Messgerät be i- gefügt. Er teilte den Bußgeldbehörden mit, im Hinb lick auf seine - des Ang e- klagten - hohe Belastung werde er diese Praxis nicht mehr hinnehmen; wenn die genannten Protokolle nicht vorgelegt würden, sei "in Zukunft mit anderen Entscheidungen zu rechnen" . In den J ahren 2006 bis 2008, sprach er, nachdem weit erhin entsprechende Beweisurkunden in Bußgeldakten nicht vorhanden 1 2 - 4 - waren, in einer Vielzahl von Fällen Betroffene durch Beschluss gemäß § 72 OWiG frei. Er begründete dies jeweils damit, die Richtigkeit der behördlichen Messung sei aufgrund der Unvollständi gkeit der Akte für das Gericht nicht nachprüfbar; hieraus folge ein Verfahrenshindernis. Das Thüringer Oberlande s- gericht Jena hob in einer Reihe von Fällen auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft derartige Beschlüsse auf und verwies die Sachen an d as Amtsgericht zurück. Der Angeklagte hielt sich in diesen Fällen an die Vorgaben des Oberlandesgerichts und behandelte die Sachen nach Zurückverweisung ordnungsgemäß. In den sechs Fällen, die Gegenstand der Anklage sind, sprach der Ang e- klagte im Jahr 2 011 wiederum durch Beschluss verschiedene Betroffene von Vorwürfen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Mis s- achtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage oder der Überschreitung des zulässigen Fahrzeughöchstgewichts mit der Begründ ung frei , bei den Akten befinde sich entweder kein Messprotokoll oder kein Eichschein . Zur Begrü n- dung führte er unter anderem aus, das Oberlandesgericht habe bei seinen früheren Entscheidungen die Funktion der gerichtlichen Aufklärungspflicht ve r- kannt und die Rollen von Ermittlungsbehörden und Gericht vertauscht. Die Mängel der behördlichen Aktenführung seien nicht vom Gericht zu beheben; dieses habe vielmehr den Betroffenen prozessuale "Waffengleichheit" mit den Bußgeldbehörden zu gewähren. 2. In d ies en Entscheidungen hat das Landgericht - wegen Nicht erfüllung der Aufklärungspflicht durch den Angeklagten als Bußgeldrichter und unzutre f- fender Behauptung eines Verfahrenshindernisses als Freisprechungsgrund - jeweils objektiv den Tatbestand der Rechtsbeugun g als erfüllt angesehen. Es hat jedoch angenommen, der subjektive Tatbestand sei nicht bewiesen. 3 4 - 5 - Selbst grob rechtsfehlerhafte Entscheidungen seien nur dann als Rechtsbeugung zu bewerten, wenn der Richter die Fehlerhaftigkeit seiner Rechtsansicht billi gend verinnerlicht habe. Zwar habe der Angeklagte hier ein fundamentales Fehlverständnis seiner Aufgabe gezeigt. Jedoch habe den En t- scheidungen "keine sachfremde Motivation" zu Grunde gelegen : Arbeitserleic h- terung sei nicht bezweckt gewesen ; in Fällen der Aufhebung seiner Beschlüsse und Zurückverweisung von Bußgeldsachen habe er sich der Bindungswirkung der obergerichtlichen Entscheidungen nicht entzogen. I n anderen Fällen habe er sich in seinen Entscheidungsbegründung en mit der A nsicht des Oberlande s- gerich ts auseinandergesetzt. Er habe sei ne Me inung auch in - nicht näher mi t- geteilten - Diskussion en mit Richtern und Staatsanwälten geäußert. D ie Fre i- spr üche sei en n icht als Disziplinierungsmittel gegenüber den B ußgeldb ehörden oder der Staatsanwaltschaft einges etzt worden. II . Die Revis ion der Staatsanwaltschaft ist begründet. Wegen Rechtsbeugung macht sich ein Richter strafbar , wenn er bei der Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich das Recht falsch anwendet und dadurch einem Verfahrensbeteiligten zu U nrecht einen Vor - oder Nachteil ve r- schafft. Das angefochtene Urteil geht insoweit von einem unzutreffenden Beu r- teilungsmaßstab aus und weist Erörterungsmängel auf. 1. Tathandlung im Sinne von § 339 StGB ist eine Verletzung von Recht und Gesetz . Dies set zt eine Rechtsanwendung voraus, die im Ergebnis nicht vertretbar ist. Diese Voraussetzung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht, denn die Annahmen des Angeklagten, im Bußgeldverfahren gelte die Aufkl ä- rungspflicht nicht oder nur eingeschränkt, aus dem Fehlen einzelner Beweisu r- kunden ergebe sich ein Verfahrenshindernis und bei dessen Vorliegen sei durch Beschluss freizusprechen, entbehrten einer rechtlichen Grundlage und 5 6 7 8 - 6 - waren unvertretbar. Ebenso rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausg e- gangen, dass hier jeweils unzweifelhaft die Tatbestandsvoraussetzung der B e- vorzugung einer Partei gegeben wäre. 2. Der Tatbestand der Rechtsbeugung bedarf darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit einer Einschrä n- kung, als eine "Beugung des Rechts" nicht schon durch jede (bedingt) vorsät z- lich begangene Rechtsverletzung verwirklicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09; NStZ - RR 2010, 310). Vielmehr wird vorausg e- setzt, dass der Richter "sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 34 5 ; Ur teil vom 21. August 1997 - 5 StR 652/96 , BGHSt 43, 183, 190; Urt eil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109 ; Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 651; Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13 ; NStZ 2013, 655, 656). Diese Differenzierung zwischen Rechtsverstoß und "Beugung des Rechts" in objektiver Hinsicht, bedingtem Vorsatz und "bewusster Entfernung von Recht und Gesetz" in subjektiver Hinsicht enthält, entgegen in der Literatur erhobener Kritik, keinen Widerspruch, wenn für die praktische Anwendung des Tatbestands hinsichtlich der T atbestandsvoraussetzung der Verletzung einer Rechtsnorm bedingter Vorsatz ausreicht und für die Schwerebeurteilung die Bedeutung der verletzten Rechtsvorschrift maßgebend ist. Der Täter des § 339 Abs. 1 StGB muss also einerseits die Unvertretba r- keit se iner Rechtsansicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben; andererseits muss er sich der grundlegenden Bedeutung 9 10 - 7 - der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz b e- wusst gewesen sein (vgl. MünchKomm/Uebele , StGB, 2. Aufl. § 339 Rn. 64). Bedingter Vorsatz reicht für das Vorliegen eines Rechtsverstoßes aus; Bede u- tungskenntnis im Sinn direkten Vorsatzes ist hinsichtlich der Schwere des Rechtsverstoßes erforderlich. Diese Differenzierung trägt dem berechtigten A n- liegen Rechnung, einerseits den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung nicht auf jede - später möglicherweise aufgehobene oder als unzutreffend a n- gesehene - "nur" rechtsfehlerhafte Entscheidung anzuwenden, andererseits aber ein sachwidriges Privileg für Richter auszuschließen, die unter bedingt vorsätzlicher Anwendung objektiv unvertretbarer Rechtsansichten bei der En t- scheidung von Rechtssachen Normen verletzen, deren grundlegende - materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche - Bedeutung für die Recht sor d- nung im Allgemeinen oder für die zu entscheidende Sache ihnen bewusst ist. 3. Allein der Wunsch oder die Vorstellung des Richters, "gerecht" zu handeln oder "das Richtige" zu tun, schließen eine Rechtsbeugung daher nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 2 3. Mai 1984 - 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, 361; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 339 Rn. 11d, 17; Matt/Renzikowski/Sinner, StGB, 2013, § 339 Rn. 30 ; SK/Stein/Rudolphi, StGB, 2011, § 339 Rn. 19a). Jedenfalls bei der fehlerhaften Anwendung oder Nichtanwendung zwin genden Rechts ist es nicht erforderlich, dass der Richter entgegen seiner eigenen Überzeugung oder aus sachfremden Erwägungen handelt (zu Fällen einer Ermessensen t- scheidung vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258, 260). Verschli eßt er sich, obgleich er die Unvertretbarkeit seiner Ansicht erkennt od e r für möglich hält, der Erkenntnis des rechtlich Gebotenen, so unte r- liegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, wenn er gleichwohl sein Handeln für "gerecht" hält, etwa weil er di e gesetzliche Regelung selbst ablehnt oder ihre Anwendung im konkreten Fall für überflüssig hält (vgl. Schö n- ke/Schröder/Heine, StGB, 28. Aufl. § 339 Rn. 8; MünchKomm/Uebele, aaO § 339 Rn. 65; Seebode, Das Verbrechen der Rechtsbeugung , 1969, S. 106). 11 - 8 - 4 . Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die genannten Voraussetzungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hi n- sicht vermischt hat und bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist. a) Soweit die Strafkammer hervorgehoben hat, der Angeklagte sei zwar einer kaum nachvollziehbaren Rechtsauffassung gefolgt, habe aber n icht gegen seine eigene Überzeugung ent schieden , ist dies für das Vorliegen des Recht s- beugungsvorsatzes aus den oben genannten Gründen grundsätzlich unerhe b- lich , denn auf die "Überzeugung" kommt es nur im Hinblick auf die Rechtsfe h- lerfreiheit an. Ein Richter, der die Unvertretbarkeit seiner Entscheidung kennt oder billigend in Kauf nimmt, kann nicht zugleich "überzeugt" von ihrer Richti g- k eit sein, sondern allenfalls von den Gründen, aus denen er das rechtlich Geb o- tene nicht tut. Die Sachwidrigkeit dieser Motive kann zwar ein gravierendes I n- diz für das Vorliegen des Tatvorsatzes sein; dieser kann aber auch bei Anknü p- fen an grundsätzlich sac hbezogene Motive (etwa "Gerechtigkeit") gegeben sein. Im Hinblick auf die seine früheren freisprechenden Beschlüsse aufh e- benden Entscheidungen des Oberlandesgerichts , die Offenkundigkeit seiner Rechtsfehler und die Ankündigungen des Angeklagten gegenüb er der Bu ß- geldbehörde, es sei "mit anderen Entscheidungen zu rechnen" - er werde also anders als bisher entscheiden - , wenn seinen Wünschen nicht Rechnung getr a- gen werde, lag hier die Annahme nahe, dass der Angeklagte die Unvertretba r- keit seiner Rechtsansi cht zumindest billigend in Kauf genommen und dass er seine fehlerhaften Entscheidungen nach entsprechender Ankündigung zur "Di s- ziplinierung" der Bußgeldbehörde eingesetzt hat. Dies wir d im angefochtenen Urteil nicht ausreichend erörtert, so dass dem Revisi onsgericht die Prüfung nicht möglich ist, ob das Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei vorgegangen ist. Dazu hätte es auch der Mitteilung von Einzelheiten der Entscheidungsgründe 12 13 14 - 9 - der freisprechenden Beschlüsse des Angeklagten und derjenigen des Recht s- besch werdegerichts bedurft, gegebenenfalls auch der Mitteilung von Äußeru n- gen des Angeklagten, mit denen er seine Entscheidungspraxis im Kollegenkreis erläuterte. b ) Soweit es die erforderliche Bedeutungskenntnis betrifft, hat das Lan d- gericht nicht alle wes entlichen Umstände in die Gesamtschau einbezogen. D ie konkrete Bedeutung der im Einzelfall verletzten Rechtsnorm hat auch indizielle Bedeutung für die Kenntnis des Richters von der Schwere des Rechtsverstoßes ( vgl. Fischer, StGB § 339 Rn. 18). Die Urteilsg ründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht dies gesehen hat. aa) Der Angeklagte hat in objektiv schwer wiegender Weise seine Aufkl ä- rungspflicht verletzt : Er hat das Fehlen einer Beweisurkunde in der Bußgeldakte unzutreffend einem funktionalen Mang el des Bußgeldbescheids gleichgesetzt . Er hat aus dem angeblichen Verfahrenshindernis einen Grund dafür abgeleitet, Betroffene durch Sachentscheidung ohne Beweiserhebung freizusprechen. Für seine Entscheidungen hat er das Beschlussverfahren gewählt, das nu r für Fälle eines tatsächlich vorliegenden Einstellungsgrunds oder einer Sachentscheidung aufgrund einer ausreichend geklärten Sachlage vorgesehen ist (§ 72 Abs. 1 OWiG) . D ies e Sachurteilsvoraussetzung durfte er nicht durch Verknüpfung mit einem behauptete n Verfahrensmangel umgehen , der allenfalls eine prozessu a- le Maßnahme (vgl. § 69 Abs. 3 OWiG) ermöglicht hätte . D ie Aufklärungspflicht des Gerichts hat besondere Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 und 1504/82, BVerfGE 70, 297, 309) ; d as Aufklärung s- gebot wird entgegen der - wiederum fern liegenden - Ansicht des Angeklagten nicht durch das Gewaltenteilungsprinzip relativiert oder gar aufgehoben. bb ) Die Kombination verschiedener , jeweils grob fehlerhafter Überlegu n- gen hät te vom Landgericht bei der Beweiswürdigung zur Bedeutungskenntnis des Angeklagten berücksichtigt werden müssen . D as gilt gleichermaßen für Art 15 16 17 - 10 - und Zahl der aufhebenden Rechtsbeschwerdeentscheidungen des Thüringer Oberlandesge richts sowie für Erklärungen de s Angeklagte n im Kolle genkreis, die nicht näher mitgeteilt sind . 5. Der neue Tatrichter wird eine genauere Sachdarstellung und erschö p- fende Würdigung aller wesentlichen Aspekte vorzunehmen haben. Dabei e r- scheint es angezeigt, auch das berufliche Vorleb en des Angeklagten, ei n- schließlich der gegen ihn geführten Disziplinarverfahren, genauer als bisher darzustellen . D er Gegenstand des durch Urteil des Landgerichts Meiningen vom 28. August 2009 - DG 2/08 - entschiedenen Dienstgerichtsverfahrens ist bisher n icht mitgeteilt worden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich hieraus weitere ergänzende Hinweise für die Feststellung der innere n Tatseite ergeben . Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 18
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