ECLI:DE:BGH:2017:191217B2STR479.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 479/17 vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung d es Beschwe r- deführers am 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2017, auch soweit es die Angeklagten Ki. , B . und S . betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall II.2 der Urteilsgründe, b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen, c) hinsic htlich des Angeklagten B. auch im Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils de r Gesamtfreiheitsstr a- fe vor der Maßregel. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels des Angeklagten K. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten (Einzelstrafen 1 - 3 - von fünf und sieben Monaten) bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Recht s- mittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts brach der Angeklagte Ki . am 13. November 2015 gegen 0.12 Uhr in das Gebäude einer Fahrschule ein. Die Ange klagten S . und B . , die ihn zum Tatort gefahren hatten, wa r- teten in ihrem Fahrzeug, wobei sie Ki . über Mobiltelefone Handlungsanwe i- sungen gaben. Die Tat wurde vom Sicherheitsdienst bemerkt, worauf S . und B. fl üchteten. D em Angeklagten Ki. erteilten sie die Anweisung, er solle in der Nähe unter eine r Brücke warten, bis er abgeholt werde. S . rief den Angeklagten K. mit seinem Taxi herbei, der ihm vorab erklärt en, wenn er bei außergesetzlichen Akt i- . verbarg den entwendeten Tresor unter seiner Jacke und wartete 30 bis 40 Minuten am vereinbarten Ort. Dort wur de er von K. mit dem Taxi abgeholt. Sie fuhren zur Wohnung des Angeklag ten K. . Dort begaben sich die Angeklagten B . , S . und K . in den Keller, um den Tre sor aufzubrechen, während Ki. draußen warten musste, weil die anderen Angeklagten beabsichtigten, ihn bei der Beuteteilung zu übervorteilen. Der Tresor enthielt allerdings anders als erhofft kein Bargeld. Das Landgeri cht hat den Angeklagten K. in diesem Fall als Mitt ä- ter eines Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB 2 3 - 4 - verurt eilt. Bei seinem Tätigwerden sei der Diebstahl durch Ki . vollendet, a l- lerdings nicht beendet gewesen. II. Die R evision des Angeklagten K. ist hinsichtlich dieses Falles b e- gründet, weil die Annahme eines vollendeten Diebstahls nicht ausreichen d b e- legt ist. Nach dem Gesamtzusammenhang der bisher getroffenen Feststellungen bezog sich die Absicht der rechtswidrigen Zueignung der Täter lediglich auf im Tresor vermutetes Geld. In dem Tresor, den Ki . aus den Geschäftsräumen der Fahrschule entwe ndet hatte, befanden sich entgegen dieser Erwartung l e- diglich Fahrzeugschlüssel. Insoweit kommt, was die Strafkammer nicht bedacht hat, ein fehlgeschlagener Versuch des Diebstahls in Betracht (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 11. Januar 2011 4 StR 633/10, BGHR S tGB § 242 Abs. 1 Z u- eignungsabsicht 14; vom 10. Mai 2012 4 StR 42/12 und vom 27. April 2017 4 StR 609/16 mwN). Der Schuldspruch wegen dieser Tat war daher gemäß § 357 Satz 1 StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Ki. , B . und S . , die kein Rechtsmittel eingelegt haben aufzuheben. Dies entzieht auch dem Gesam t- strafenausspruch die Grundlage, ferner dem Ausspruch über den Vorwegvol l- zug eines Teils der Gesamtstrafe vor der Maßregel hinsichtlich des Angekla g- ten B. . 4 5 6 - 5 - Der neu e Tatrichter wird bei der Zumessung der Einzelstrafe für den A n- geklagten K . auch § 47 StGB zu prüfen haben, sollte er erneut die Ve r- hängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe erwägen. Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt 7
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