BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 480/03 vom 14. April 2004 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 14. April 2004 beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten vom 17. März 2004, ergänzt durch Schreiben vom 29. März 2004, gegen die Kostenrechnun-gen vom 9./23. März 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die früher ergangenen Entscheidungen über die Kosten des Revisionsverfahrens sind durch den Beschluß des Senats vom 3. März 2004 überholt, durch wel-chen dem Angeklagten die Kosten seiner unbegründeten Revision sowie seiner unbegründeten Kostenbeschwerde auferlegt worden sind. Eine Kostenteilung hat der Senat nicht vorgenommen, da der Erfolg der Revisionen des Angeklag-ten insgesamt nur geringfügig war. Für das Revisionsverfahren entsteht, auch bei mehrfacher Aufhebung und Zurückverweisung, ein Gebührentatbestand - 3 - insgesamt nur einmal; insoweit kommt es auf die das Verfahren insgesamt ab-schließende Entscheidung an. Über die Kosten des ersten Rechtszugs hat das Landgericht Gießen im Urteil vom 9. Juli 2003 entschieden. Rissing-van Saan Detter Bode Fischer Roggenbuck
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