BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 480/03 vom3. März 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Herstellens von ArzneimittelnDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsGießen vom 9. Juli 2003 sowie seine sofortige Beschwerde gegen dieKostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung der Entscheidungen keinen Rechtsfehler ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
Full & Egal Universal Law Academy