BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 480/06 vom 6. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. April 2006 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet ver-worfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Fischer
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