BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 480/07 vom 21. November 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 21. November 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 wird als un-begr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch 374ber die Gesamtstra-fe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass die Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe im Verfahren nach 247247 460, 462 StPO zu tref-fen ist; in diesem Verfahren ist auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden. Die weitergehende Revision des Angeklagten W. wird als un-begr374ndet verworfen. Gr374nde zu Ziffer 2: Die Revision des Angeklagten W. ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Einzel-strafausspr374che wendet. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht be-stehen bleiben. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Ange- 1 - 3 - klagte am 1. Februar 2006 rechtskr344ftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Feststel-lungen zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils feh-len; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorverurteilung, die zwischen den beiden hier abgeurteilten Tatserien lag, eine Z344surwirkung entfal-tet hat. Vorliegend ist nicht auszuschlie337en, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Angesichts der Einzelstrafen von f374nf mal neun Monaten und einmal einem Jahr f374r die Taten 9 bis 14 ist nicht aus-zuschlie337en, dass insoweit eine (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe in einer H366he ausgesprochen worden w344re, welche eine Strafaussetzung zur Bew344hrung noch erlaubt h344tte. Dass die (mindestens zwei Jahre und einen Monat betra-gende) erste Gesamtstrafe nicht h344tte ausgesetzt werden k366nnen, w374rde einer positiven Prognose nicht von vornherein entgegenstehen. 2 Die fehlerfreie Gesamtstrafenbildung kann gem344337 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren gem344337 247247 460, 462 StPO 374berlassen werden, in dem auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden sein wird. 3 Der Beschlussrichter wird bei der Pr374fung der Gesamtstrafenbildung zu beachten haben, dass eine m366gliche Z344surwirkung der Vorverurteilung weder bei Erledigung der Strafvollstreckung nach Erlass des tatrichterlichen Urteils noch dann entfallen w374rde, wenn von 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch ge-macht w374rde. 4 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
Full & Egal Universal Law Academy