BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 480/15 vom 9. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 20 15 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Juli 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet ve r- worfen, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten veru rteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Fischer Appl Ott Zeng B artel
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