ECLI:DE:BGH:2016:081216B2STR480.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 480/16 vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2016 gemäß § 3 49 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten B . A . wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. März 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve rhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . A . wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurtei lt. Die hiergegen eingelegte Revis i- on des Angeklagten ist erfolgreich. Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, denn die Sachrüge führt bereits zum Erfolg. Die Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Nach den Feststellungen des Landgeri chts drang der Angeklagte z u- sammen mit de m nicht revidierend en Angeklagten S . F . am 3. Februar 201 5 gegen 20.00 Uhr gewaltsam in die DHL - Postfiliale in der H . Straße in W . ein und entwendete dort entsprechend dem gemeinsamen Tatplan Briefmarken und Postwertz eichen im Gesamtwert von 11.000 Euro, 1 2 3 - 3 - während der weitere nicht revidierende Angeklagte A . A . vor dem Kurze Zeit vor der Tat, um 18.10 Uhr wurd e auf der Bundesstraße in Richtung Innenstadt W . ein grauer Audi A8 bei einer . A . geführt wurde. Der Angeklagte S . F . befand sich auf dem Bei - fahrersitz. Derselbe PKW wurde am Tattag ein weiteres Mal um 20.32 Uhr auf der Bundesautobahn in Richtung D . am J . tunnel im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle festgestellt. Er wurde zu diese m Zeitpunkt von A . A . gef ührt , während die Angeklagten S . F . und B . A . auf dem Bei fahrersit z bzw. im Fahrzeugfond saßen. Das Landgericht h at den Angeklagten B . A . im Wesentlichen auf - grund der Aussagen der Zeuginnen K . und We . für überführt gehalten . Bei de Zeuginnen ha tten zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe zum Tatort drei män n liche Personen beobachtet und auf dem um 20.32 Uhr anlässlich der G e- schwindigkeitsüberwachung gefertigte n , ihnen von der Polizei vorgelegten Lichtbild den Angeklagten wiedererkannt . Die Zeuginnen h a tten dies auf Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigt ; d ie Zeugin K . ha tt e den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung wiedererkannt . Das Landgericht hat nicht übe r- sehen , dass das Bild des Angeklagten B . A . den Zeuginnen von den Ermittlungsbeamten nicht zusammen mit Bildern anderer Personen, sonde rn als Einzelbild vorgelegt wurde , so dass dem Ergebnis ein wesentlich geringerer Beweiswert zukommt als dem einer vorschriftsmäßigen Wahllichtbildvorlage. Es hat die Verurteilung gleichwohl auch auf die Aussage der Zeuginnen gestützt, da weitere gewichtig e Indizien für die Täterschaft des Angeklagten B . A . spr ä chen. Insbesondere stehe aufgrund des vorgenannten um 20.32 Uhr gefe r- tigten Fotos fest, dass alle drei Angeklagten von W . in Richtung D . gefahren seien , denn die Angeklagten seien au f dem Foto von der Polizeibea m- 4 - 4 - tin Br . , die sie aus mehreren Ermittlungsverfahren im Großraum B . ken - ne, ebenso wie durch den Zeuge n A . M . , der die Vermietung des auf dem Lichtbild abgebilde ten Audi A 8 abgewickelt habe, bei polizeilichen Lic h t- bild vorlagen wiedererkannt w orden. Diese Beweiswürdigung trägt die Verurteilung nicht. Denn d as Wieder - erkennen des Angeklagten B . A . auf dem um 20.32 Uhr gefertigten Bild begegnet nicht nur im Hinblick auf die fehlende Wahllichtbildvorlage Bed enken. Konnte ein Zeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobac h- ten, darf sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlasse n, sondern muss aufgrund objekt i- ver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqual ität dieses Wiedererkennen hat , und dies in den Urteils gründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darl e- gen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 20 0 8 5 S tR 439 /08 , NStZ 2009, 283 Rn . 7). Dies hat das Landgericht vorliegend nicht getan. A us den Urteilsgründen ergibt sich nicht, anhand welcher Merkmale die Zeuginnen K . und We . den Angeklagten auf dem um 20. 32 Uhr gefertigten Bild, anhand dessen de r anthropologische Sachverstän dige die Identität mit dem Angeklagten B . A . gera de nicht feststellen konnte (UA S. 24), wiedererkannt haben. Die Beweiswürdigung ist überdies auch deshalb lückenhaft, weil das Urteil nicht erkennen lässt, ob sich das Landgericht mit dem eingeschränkten Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens na ch fehlerhafter Lichtbildvo r- lage durch die Zeugin K . in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt hat ( vgl. BGH, Be schlüsse vom 19. November 199 7 2 StR 470/97, BGHR StPO Identifizi e rung 13 ) . Ebenso wenig tragfähig ist die Beweiswürdigung des Landge richts zu der Feststellung, der Angeklagte B . A . sei um 20.32 Uhr auf der Bundes - 5 6 7 - 5 - autob ahn in einem grauen Audi A8 zusammen mit den beiden Mitangeklagten von W . kommend unterwegs gewesen. Nach den Urteilsgründen konnte der anthropologische Sachverständige die Identität des Angeklagten auf dem Foto nicht positiv feststellen (UA S. 24). Die Erwägungen des Landgerichts zum Wiedererkennen durch die Zeugen Br . und A . M . bilden keine hin - reichende Nachprüfungsgrundlage für das Revisions gericht. Insoweit fehlt es bereits an einer konkreten Darlegung dazu , wann, wie oft, wie lange und in we l- chem zeitlichen Abstand zur Identifizierung die Zeugen den Angeklagten ges e- hen ha tt en . Eine Beurteilung der Fähigkeit der Zeugen , den Angeklagten zu id entifizieren , ist dem Revisionsgericht vor diesem Hintergrund nicht möglich. Überdies werden auch hier äußere Merkmale des Angeklagten, anhand derer die Zeugen ihn auf dem Foto wiedererkennen konnten, nicht mitgeteilt. W eiteren vom Landgericht als indizi ell angenommenen Umständen etwa der Vorstrafe des Angeklagten und dem opus moderandi kommt a n- gesichts dessen kein objektiver Beweiswert zu. Fischer Eschelbach Bartel Wimmer Grube 8
Full & Egal Universal Law Academy