BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 48/07 vom 14. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Juli 2006 im Ausspruch 374ber den Verfall des Wert-ersatzes dahin ge344ndert, dass der Verfall des Wertersatzes in H366-he von 91.916,34 200 angeordnet wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 22 F344llen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in H366he von 97.386,48 200 angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Ausspruch 374ber den Verfall des Wertersatzes war dahin zu 344ndern, dass der Verfall des Wertersatzes in H366he von 91.916,34 200 angeordnet wird. 3 - 3 - Die Urteilsfeststellungen tragen die Anordnung des Verfalls von Werter-satz in H366he von 97.386,48 200 nicht, sondern nur in H366he von 91.916,34 200 wie das Landgericht selbst erkennt (UA S. 100). In dieser H366he war der Verfall des Wertersatzes anzuordnen. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-walt hat der Senat die 304nderung selbst vorgenommen. 4 Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 5 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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