BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 48/10 vom 26. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 2010, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Bad Kreuznach vom 30. September 2009 wird mit der Ma337-gabe als unbegr374ndet verworfen, dass f374r die Tat II.5 der Urteils-gr374nde eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagess344tzen zu je 5 Euro festgesetzt wird. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern und wegen vors344tzlicher K366rperverletzung in jeweils vier F344llen, wegen Freiheitsberaubung in zwei F344llen sowie wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren und zehn Monaten verurteilt und dessen Laptop nebst externer Festplatte eingezogen. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision be-anstandet die Staatsanwaltschaft die Nichtverurteilung des Angeklagten auch wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften, den Strafausspruch so-wie die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; sie r374gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt auf die Sachr374ge zur Nachholung eines unterbliebenen Ein-zelstrafausspruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der heute 24j344hrige nicht vorbestrafte Angeklagte vor seinem 18. Lebensjahr alterstypische, mit Ge-schlechtsverkehr einhergehende Beziehungen zu geringf374gig j374ngeren M344d-chen. Von Oktober 2003 bis Juni 2008 lebte er in einer festen Beziehung mit der gleichaltrigen H. . Im Anschluss hatte er ein sexuelles Verh344ltnis mit einem 17j344hrigen M344dchen. W344hrend des Zusammenlebens mit H. war es zu Spannungen gekommen, weil der Angeklagte pornographisches, zum Teil kinderpornographisches Bildmaterial konsumiert hatte und sich zu j374n-geren M344dchen, auch unter 14 Jahren, hingezogen f374hlte. 2 a) Im November 2007 f374hrte der damals 22j344hrige Angeklagte mit einem 13 Jahre und zehn Monate alten, sexuell noch unerfahrenen M344dchen, das er bereits seit l344ngerem kannte, einvernehmlich Geschlechtsverkehr durch. 3 b) Im Fr374hjahr 2008 steigerten sich die Spannungen zwischen dem An-geklagten und seiner Lebensgef344hrtin und m374ndeten bei vier Gelegenheiten in k366rperlichen Auseinandersetzungen. W344hrend dieses Zeitraums lud der Ange-klagte zwei Bilddateien mit kinderpornographischen Darstellungen aus dem In-ternet auf seinen Rechner. In zwei F344llen schloss der Angeklagte seine Le-bensgef344hrtin nach Streitigkeiten in der Wohnung ein. 4 c) Im Fr374hjahr 2009 schlie337lich f374hrte der Angeklagte mit einem sexuell bereits erfahrenen, 13 Jahre und zwei Monate alten M344dchen, das er seit ca. einem halben Jahr kannte, bei drei Gelegenheiten jeweils einverst344ndlich Ge-schlechtsverkehr durch. 5 - 5 - 2. In 334bereinstimmung mit dem geh366rten psychiatrischen Sachverst344ndi-gen stellte die Strafkammer bei dem gest344ndigen, sein Verhalten bedauernden Angeklagten p344dophile Neigungen fest, zu denen dieser sich auch bekennt. Die bei dem Angeklagten vorliegende P344dophilie sei jedoch - anders als der Sach-verst344ndige meine - nicht von solchem Ausma337, dass sie als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von 247 20 StGB zu werten sei. Vielmehr handele es sich um eine allgemeine St366rung der Pers366nlichkeit, die keinen Einfluss auf die strafrechtliche Verantwortung i.S.d. 247247 20, 21 StGB habe. 6 II. 1. Die R374ge, das Landgericht habe gegen seine Aufkl344rungs- und F374r-sorgepflicht versto337en, in dem es ohne vorherigen Hinweis dem Sachverst344ndi-gen hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer erheblich verminderten Steue-rungsf344higkeit i.S.d. 247 21 StGB nicht gefolgt sei, ist unbegr374ndet. Das Gericht war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehalten, die Prozessbeteiligten 374ber die vorl344ufige Bewertung von Beweismitteln - hier des Sachverst344ndigen-gutachtens - zu informieren. Erst in der Urteilsberatung hat der Tatrichter dar-374ber zu befinden, wie er die erhobenen Beweise einsch344tzt. Ein Zwischenver-fahren, in dem sich das Gericht zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhe-bungen erkl344ren m374sste, ist nicht vorgesehen (vgl. BGHSt 43, 212, 214; BGH NStZ-RR 2008, 180). 7 2. Auch die Sachr374ge deckt keinen Rechtsfehler des Urteils zum Vorteil des Angeklagten auf. 8 a) Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Die im Fall II.8 der Ur-teilsgr374nde zwar erf374llte Tatbestandsalternative des Besitzes kinderpornogra- 9 - 6 - phischer Schriften gem344337 247 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB ist ein Auffangtatbe-stand, der - was die Revision verkennt - hinter dem hier ausgeurteilten Tatbe-stand des Sichverschaffens dieser Schriften gem344337 247 184 b Abs. 4 Satz 1 StGB zur374cktritt (BGH NStZ 2009, 208; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 184 b Rdn. 28). b) Ebenso wenig ist der Rechtsfolgenausspruch zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Ange-klagten die Voraussetzungen des 247 21 StGB nicht vorlagen, womit die Verh344n-gung einer Ma337regel nach 247 63 StGB ausgeschlossen war. Es ist dem Sach-verst344ndigen in dessen Einsch344tzung gefolgt, dass bei dem Angeklagten p344-dophile Neigungen vorliegen. Ob dieses St366rungsbild unter eines der Ein-gangsmerkmale der 247247 20, 21 StGB zu subsumieren ist und dadurch die Schuldf344higkeit des Angeklagten erheblich eingeschr344nkt ist, entscheidet nach sachverst344ndiger Beratung das Gericht (BGH NStZ-RR 2006, 73). Bei seiner Beurteilung ist der Tatrichter nicht gehindert, von dem Gutachten eines ver-nommenen Sachverst344ndigen abzuweichen. Dabei ist er - wie vorliegend ge-schehen - gehalten, sich mit dessen Darlegungen in einer Weise auseinander-zusetzen, die erkennen l344sst, dass er mit Recht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat (BGH NStZ 2007, 114). Hier hat das Landgericht die Ausf374h-rungen des psychiatrischen Sachverst344ndigen in nachpr374fbarer Weise wieder-gegeben, sich damit auseinandergesetzt und seine abweichende Auffassung nachvollziehbar begr374ndet. Da nicht jede Devianz in Form einer P344dophilie oh-ne Weiteres gleichzusetzen ist mit einer schweren anderen seelischen Abh344n-gigkeit (BGH StV 2005, 20), war aufgrund einer Gesamtschau von T344terpers366n-lichkeit und Taten darauf abzustellen, ob seine Neigungen den Angeklagten im Wesen seiner Pers366nlichkeit so ver344ndert haben, dass er zur Bek344mpfung sei-ner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt. Eine solche Pr374fung hat die Strafkammer vorgenommen und im Einzelnen begr374ndet, weshalb sie bei dem Angeklagten eine zwanghafte gedankliche Einengung auf Sexualver- 10 - 7 - kehr mit Kindern ebenso wenig zu erkennen vermochte wie eine s374chtige Ent-wicklung bzw. einen Ausbau des Raffinements zur Erlangung ungest366rter Kon-takte mit Kindern. Vielmehr sei der Angeklagte in der Lage, seine p344dophilen Neigungen zu beherrschen. Diese gut und nachvollziehbar begr374ndete Ein-sch344tzung ist m366glich und damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen und gegen die Strafzumessung im 334brigen erhobenen Einw344nde der Revision ersch366pfen sich in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, eine eigene Beweisw374rdigung - teils sogar auf urteilsfremder Grundlage - an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. c) Die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II.5 der Urteilsgr374n-de war vom Senat in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO nach-zuholen. Das Verbot der Schlechterstellung (247 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGHR StPO 247 354 Abs. 1 Straf-ausspruch 10 m.w.N.). Auf Antrag des Generalbundesanwalts verh344ngt der Se-nat mit Blick auf die in jeder Hinsicht vergleichbaren F344lle II.2 bis 4 der Urteils-gr374nde im Fall II.5 ebenfalls eine Geldstrafe von 90 Tagess344tzen zu je 5 Euro. 11 Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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