BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 481/01 vom 20. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 b e - schlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i - gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung e i - ner Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2001 wird als unbegrü n - det verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt bei im übrigen form- und fristg e - recht begründeter Revision nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01 - m.w.N.). Ein solcher weder dem Verteid i - ger noch dem Angeklagten zuzurechnender Hinderungsgrund liegt hier nicht vor. Dem Wahlverteidiger ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 6. August 2001 das Urteil formlos mit dem Hinweis übersandt worden, daß die förmliche Zustellung an den Pflichtverteidiger erfolgt sei. Dieser hat die Revision fristg e - recht begründet. Einer zusätzlichen förmlichen Zustellung an den Wahlverte i - diger bedurfte es nicht (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532); die spätere Zustellung - 3 - nach Ablauf der Frist am 10. September 2001 setzte keine neue Revisionsb e - grndungsfrist in Lauf. Durch die Übersendung des Urteils sowie die vom 13. August bis 21. September 2001 erfolgte Akteneinsicht war dem Wahlverte i - diger - der berdies zur Rckgabe der Akte vielfach gemahnt wurde - der B e - ginn der Begrndungsfrist in ausreichender Weise zur Kenntnis gelangt. 2. Die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf
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