BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 481/02 vom15. Januar 2003in der StrafsachegegenwegenRaubes u. a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2003 ge-mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts wird als unbegründet verworfen.Gründe: Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom2. Juli 2002 zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO mit Beschluß vom11. September 2002 als unzulässig verworfen, weil das von dem Angeklagtenselbst und von seinem Pflichtverteidiger eingelegte Rechtsmittel innerhalb derMonatsfrist des § 345 Abs.1 StPO, die mit der Zustellung des angefochtenenUrteils an den Verteidiger am 26. Juli 2002 begann und mit dem 26. August2002 endete, nicht begründet wurde. - 3 -Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sindnicht erkennbar.Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck
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