BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 481/10 vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor da-hin klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Ver-gewaltigung verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Appl Schmitt Krehl Ott
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