BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 481/11 vom 23. November 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 23. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 1. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor der angefochtenen Entscheidung dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchter besonders schwerer Erpressung und wegen Nötigung verurteilt ist. Der Beschwe rdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO hi n- sichtlich des Anklagepunktes 2 auf den Vorwurf der Nötigung ist zwar rechtlich nicht bedenkenfrei, beschwe rt den Angeklagten jedoch nicht. Fischer Appl Schmitt Berger Eschelbach
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