BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 481/12 vom 12. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d es General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12 . Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Juni 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. Juli 201 1 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verur teilt. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die S a- che insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die neu entscheidende Strafkammer hat den Angeklagten z u einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt, die Erfolg hat. 1. Die Strafkammer hat zum Werdegang und zur Person des Angekla g- ten auf das aufgehobene Urteil Bezug genommen und dessen Festste llungen wörtlich übernommen sowie optisch eingerückt. Diese Vorgehensweise lässt 1 2 - 3 - besor gen, dass das Landgericht vom Revisionsgericht nach § 353 StPO aufg e- hobene Feststellungen unzulässiger Weise dem neuen Urteil zugrunde gelegt hat. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten, namentlich zu seinem L e- benslauf, gehören nicht zur Schuld - , sondern zur Straffrage, über die nach der Aufhebung des Urteils durch den Senat im Strafausspruch mit den Feststellu n- gen umfassend neu zu befinden war (BGH, Beschl uss vom 9 . Dezember 2010 - 5 StR 540/10; Meyer - Goßner , StPO, 55. Aufl. 2012, § 353 Rn. 20 mwN). Die Strafkammer hat zwar zum Lebenslauf des Angeklagten hinsichtlich einer Ma r- ginalie eine abweichende Feststellung getroffen; daraus kann hier jedoch nicht geschlossen werden, dass sie insoweit im Übrigen eigenständig zu inhaltsgle i- che n Feststellungen gelangt ist wie das Ersturteil . 2. Das L andgericht ist davon ausgegangen, dass es an die Feststellu n- gen des aufgehobenen Urtei ls zu den Voraussetzungen des § 21 StGB geb u n- den ist (UA 16). Dies ist rechtsfehlerhaft. Die Frage einer erheblich verminde r- ten Schuldfähigkeit gehört nicht zum Schuldspruch, sondern allein zum Stra f- ausspruch (BGH, B eschl uss vom 15. April 1997 - 5 StR 24/97, NStZ - RR 1997, 237; M eyer - Goßner aaO). Di e Feststellungen hierzu waren durch die Entsche i- dung des Senats vom 14. Dezember 2011 aufgehoben, so dass die Strafka m- mer auch insoweit eigene neue Feststellungen hätte treffen müssen. 3 - 4 - 3. Der Senat kann trotz der an sich moderaten Strafe nicht ausschließ en, dass das L andgericht zu einer noch niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es zur Person des Angeklagten und zu § 21 StGB eigene Feststellungen getroffen hätte. Becker Fischer Schmitt Berger Eschelbach 4
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