ECLI:DE:BGH:2016:030216U2STR481.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 481/14 vom 3. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 2016 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Bundesanwältin beim Bu ndesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Nebenkl ägers gegen das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 5. Juni 2014 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgerich t hat den Angeklagten vo m Vorwurf ein er zum Nachteil des Nebenklägers begangenen gefährlichen Körperverletzung aus tatsächl i- chen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ne benklägers hat ke i- nen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Dem Angeklagten lag zur Last, dem Nebenkläger B . am 29. Juli 2011 im Verlaufe eines Streits mit einem Messer oder einem vergleichbaren spitz en Gegenstand in den Hals gestochen zu haben, wodurch der Nebenkl ä- 1 2 3 - 4 - ger eine etwa zwei bis drei Zentimeter tiefe Stichwunde im Bereich der linken Halsseite erlitt. 2. Zwischen dem Angeklagten und dem im selben Haus wohnhaften N e- benkläger bestanden der langjährig betäubungsmittela b- hängige und regelmäßig neben Methadon weitere Suchtstoffe konsumierende Nebenkläger den Angeklagten verdächtigte, seinen Fotoapparat an sich g e- nommen und veräußert zu haben . Der Nebenkläger begab sich am Tattag, dem 29. Juli 2011 , zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt , jedenfalls aber vor 16.00 Uhr , in die Wohnung des Angeklagten, in der dieser gemeinsam mit dem Zeugen M . Wodka konsumiert e . Gegen 15.50 Uhr versuchte der im 5. Obergeschoss des Anw esens wohnhafte Nebenkläger, der eine rund zwei Zentimeter lange, eher oberflächl i- che Messerstichverletzung am Hals links aufwies und desorientiert war, mit se i- nem Hausschlüssel in die in der 3. Etage des Hauses gelegene Wohnung der Zeugin Br . zu gelan gen . Nachdem die Zeugin den Nebenkläger aufgefordert hatte, sich zu seiner eigenen Wohnung zu begeben, fand sie ihn wenig später zusammengesunken im Flur der zweiten Etage vor. S ie verständigte Polizei und Rettungsdienst ; d er Nebenkläger wurde in ein Krank enhaus transportiert und dort behandelt . Die Polizei verschaffte sich unter Hinzuziehung eines Schlü s- seldienst e s Zutritt zur Wohnung des Angeklagten und traf ihn dort erheblich alkoholisiert und mit einer Unterblutung an der linken Halsseite an; eine ihm u m 18.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 4,39 Promille. 3. Das Landgericht vermochte zu dem weiteren Geschehen in der Wo h- nung des Angeklagten keine Feststellungen zu treffen und sich insbesondere nicht davon zu überzeugen, dass es der Angeklagte war, der dem Nebenkläger 4 5 6 - 5 - mit einem Messer oder einem ähnlichen Gegenstand die Schnittverletzung am Hals beigebracht ha tt e . II. Die auf die Revision des Nebenklägers veranlasste Überprüfung des a n- gegriffenen Urteils zeigt k einen Rechtsfehler auf. 1. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit zu Recht angenommen. a) Insoweit ist folgendes Prozessgeschehen zu berücksichtigen: Der Angeklagte w ar in dieser Sache erstinstanzlich mit Urteil des Amt s- gerichts Düren vom 3. August 2012 17 Ds 690/11 wegen gefährlicher Kö r- perverletzung u.a. zu Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil hat er form - und fristgerecht Beruf ung eingelegt. Die mit de m Rechtsmittel d es Angeklagten befasste kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen hat in der Berufungshauptverhandlung am 12. April 201 3 die Aussetzung der Hauptverhandlung und die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigeng utachtens beschlossen, nachdem der in der Berufungshauptverhandlung informatorisch angehörte rechtsmedizin i- sche Sachverständige ausgeführt hatte, dass für den Fall des Tatnachweises die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) in Betracht zu ziehen sei. Nach Eingang des vorläufigen schriftl i- chen Gutachten s eines psychiatrischen Sachverständigen, der zu demselben vorläufigen Ergebnis gelangt war, hat die Berufungskammer das Verfahren mit Beschluss vom 21. August 2013 in entsprechender Anwendung des § 225a StPO der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Aachen mit der Bitte vorg e- 7 8 9 10 - 6 - legt, die Übernahme des Verfahrens zu prüfen. Mit Beschluss vom 26. März 2014 hat die Strafkammer das Verfahren übernommen. b) D ie sachliche Z uständigkeit des Landgerichts ist gegeben. aa) Der Senat kann offen lassen, ob ein Beschwerdeführer, der die A b- gabe des Verfahrens durch die Berufungskammer und dessen Übernahme durch eine erstinstanzlich tätige Strafkammer des Landgerichts als rechtsf e h- lerhaft rügen will, verpflichtet ist, den behaupteten Verfahrensverstoß mit e i ner den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 5 StR 288/95, BGHSt 42, 205, 211 ff.; Ur teil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 56) oder ob eine Überprüfung von Amts wegen zu erfolgen hat, weil die sachl i- che Zuständigkeit des Landgerichts und damit zugleich die sachliche Zustä n- digkeit des Revisionsgerichts in Frage steht (BGH, B eschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176; Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 StR 23/92, BGHSt 38, 212). Gemäß § 6 StPO ist die sachliche Zuständigkeit des zur Urteilsfindung berufenen Gerichts in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Nach § 269 StPO bleibt es im Hauptverfahren aus Gründen der Verfahrensb e- schleunigung und der Prozessökonomie auch dann bei der Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung, wenn seine Zuständigkeit tatsächlich nicht gegeben ist. Die weiterge hende Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung schließt diejenige eines Gerichts niederer Ordnung ein. Dieser Grundsatz erfährt eine Einschränkung nur in Fällen, in denen das Gericht höherer Ordnung seine Z u- ständigkeit mit sachfremden oder anderen, offen sichtlich unhaltbaren Erwägu n- gen begründet hat, sich seine Entscheidung mithin als (objektiv) willkürlich e r- weist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 55 f.). 11 12 13 - 7 - bb) Jedenfalls zeigt die von Amts wegen veranlasste Überprüfung der Annahme der sachlichen Zuständigkeit durch das Landgericht keine Anhalt s- punkte für das Vorliegen (objektiver) Willkür und damit kein Verfahrenshindernis auf. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts war gegeben, weil im Falle des Tatnachweises die Frage im Raume stand, ob die Unterbringung des A n- geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) anzuordnen ist. Eine solche Anordnung kann nur vom Landgericht getroffen werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). Der Annahme sachlicher Zuständigkei t steht nicht entgegen, dass z u- nächst ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts ergangen ist und das Ve r- fahren in der Berufungsinstanz bei der kleinen Strafkammer als Berufung s- kammer (§ 74 Abs. 3 GVG) anhängig gewesen ist. Ob die Übernahme des Ve r- fahre ns durch das Landgericht auf Vorlage des Vorsitzenden der Berufung s- kammer in entsprechender Anwendung des § 225a StPO im Interesse der Ve r- fahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie zulässig ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02, NStZ 2003, 320; Britz in: Radtke/ Hohmann, StPO 2011, § 225a Rn. 1; SK / StPO - Deiters/Albrecht, 5. Aufl., § 225a Rn. 3; KK - Gmel, StPO, 7. Aufl., § 225a Rn. 4; SSW/Grube, StPO, 2. Aufl., § 225a Rn. 4; LR - Jäger, StPO, 26. Aufl., § 225a Rn. 6 ; Hegmann NStZ 2000, 574 , 575) oder ob eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift in Ermangelung einer gesetzlichen Regelungslücke ausscheidet (KMR - Eschelbach , Stand : Dezember 2001 § 225a Rn. 7 ; KMR - Brunner, Stand : Mai 2012 § 328 Rn. 25; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 5 8 . Aufl., § 225a Rn. 2 ; M eyer - Goßner NStZ 1981, 168, 170 , bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das Landgericht konnte sich für seine Rechtsauffassung, dass eine Übernahme des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 225a StPO zulässig ist, 14 15 16 - 8 - auf die Ent scheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, B e- schluss vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02, NStZ 2003, 320) und auf die herrschende Lehre stützen. Bei dieser Sachlage ist die Verfahrensbehandlung durch das Landgericht nicht willkürlich. 2. S oweit die Revision mit einer Verfahrensrüge beanstandet, dass das Landgericht das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts nicht förmlich aufg e- hoben ha be , bleibt die Rüge ohne Erfolg. Mit dem Übernahmebeschluss des Landgerichts vom 26. März 2014 w ar das erstinstanzliche Urteil prozessual überholt. Einer förmlichen Aufhebung der Entscheidung bed urfte es bei dieser Sachlage nicht (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02, NStZ 2003, 320). 3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge z eigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn d ie Beweiswürdigung lücke n- haft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfa h- rungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte An forderungen gestellt werden (st . Rspr . ; vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Nach diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Überprüfung stand. Ausgehend von der Ei nlassung des Angekla g- ten, der eine Verletzung des Nebenklägers in Ab rede gestellt hat, und unter Berücksichtigung der die Einlassung des Angeklagten stützenden Bekundu n- gen des Zeugen M . hat das Landgericht die den Angeklagten bela s- tenden Angaben des Nebenklägers einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung 17 18 19 20 - 9 - unt erzogen. Dass es vor dem Hintergrund der wechselnden Angaben des N e- benklägers, de s mit seinen Angaben nicht in Einklang stehenden ob jektive n Spurenbild s am Tatort und der problematischen Persönlichkeit des langjährig drogenabhängigen und zum Tatzeitpunkt u nter dem Einfluss berauschender Mittel stehenden Nebenkläger s Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht zu überwinden vermochte, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. III. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die de m A n- geklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 StPO). Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel 21
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