ECLI:DE:BGH:2018:271118B2STR481.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 481/17 vom 27. November 201 8 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 244a Abs . 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Ab s. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1; § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1; § 303 Abs. 1; § 52 Abs. 1 Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl (§ 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder (vollendetem) Wohnungsei n- bruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB); sie tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungsei n- bruchdiebstahl zurück. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 2 StR 481/17 LG Köln in der Strafsache gegen 1. alias: alias: 2. wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat au f Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach An hörung der Beschwerdeführer am 27. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 5. Juli 2017 werden verworfen. Jeder Beschwerdefüh rer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen schweren Ban - dendiebstahls in neun Fällen, wobei es in sechs Fällen bei einem Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung , sowie wegen Wohnungseinbruc h- diebstahl s in vier Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Ja h- ren und drei Monaten und die Angeklagte J . weg en versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Wo h- nungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen Computerb e- trugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Überdies hat das Landgericht Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen diese Verurteilungen richten sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten . Die Rechtsmittel bl eiben ohne Erfolg . 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachen die Angeklagten und der vormalige Mitrevident G . in wechselnder Besetzung teilweise unter Hinzuziehung weiterer Mittäter im Zeitraum vom 10. April 2016 bis 22. Oktober 2016 in 19 Fällen im K . Um land in Einfamilienhäuser bzw. Wohnungen so wie in einem Fall in die Sakristei einer Kirche ein und sta h- len Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände. In einigen Fällen wurden die Angeklagten bei ihrem Vorgehen gestört oder e s gelang ihnen nicht, best e- hende Schließvorrichtungen oder sonstige Zugangshindernisse zu überwinden, so dass sie gezwungen waren, von der Fortführung der Tatbegehung abzus e- hen. In allen Fällen entstanden durch das gewaltsame Eindringen der Ang e- klagten an bzw. in den jeweiligen Tatobjekten Sachschäden in unters chiedl i- chem Ausm aß. Das Landgericht hat sowohl die versuchten wie auch die vollendeten Einbruchtaten als (versuchten) schweren Bandendiebstahl bzw. (versuchten) Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinhe it mit Sachbeschädigung abgeurteilt und im Rahmen der Strafzumessung bei beiden Angeklagten neben der Höhe des Sachschadens auch bei den vollendeten Einbruchtaten strafschärfend b e- rücksichtigt, dass jeweils tateinheitlich eine Sachbeschädigung verwirklicht wo r- den sei. II. 2 3 - 4 - Die Verurteilung der Angeklagten h ä lt in säm tlichen Fällen rechtlicher P rüfung stand. 1. Die Revisionen der Angeklagten bleiben aus den vom Generalbu n- desanwalt in seinen Antragsschriften genannten Gründen in den Fällen ohne Erfolg, in denen entweder Computerbetrugstaten (Fälle II. 2.2, 2.19 und 2.20 der Urteilsgründe) oder neben einer vollendeten Sachbeschädigung lediglich ein versuchter schwerer Bandendiebstahl bzw. versuchter Wohnungseinbruc h- diebstahl durch die Angeklagten verwirkl icht wurde n (Fälle II. 2.5, 2.6, 2.8, 2.9, 2.11, 2.12, 2.15, 2.16, 2.17, 2.21 und 2.22 der Urteilsgründe). Die vollendete Sachbeschädigung steht n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s, an der der Senat festhält, im Verhältnis der Tateinheit zu dem versuchten Die b- stahldelikt (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, 152; Beschluss vom 11. Oktober 2016 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285; vgl. auch LK - StGB/Vogel, 12. Aufl., § 243 Rn. 79; SSW - StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 243 Rn. 51; NK - StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 243 Rn. 62; Schönke/ Schröder/Eser/Bosch, 29. Aufl., § 243 Rn. 59). 2. Die Feststellungen tragen auch die tateinheitliche Verurteilung beim Zusammentreffen von (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl bzw. (volle n- detem) Wohnu ngseinbruchdiebstahl und einer zugleich verwirklichten Sachb e- schädigung. 4 5 6 - 5 - a) Hinsichtlich d ieser vollendeten Einbruchtaten , die Gegenstand des vorangegangenen Anfrageverfahrens zur rechtlichen Bewertung des Konku r- renzverhältnisses beim Zusammentreffen v on vollendetem schweren Bande n- dieb stahl bzw. vollendetem Wohnungseinbruchdiebstahl und Sachbeschäd i- gung waren (Senat, Beschluss vom 6. März 2018 2 StR 481/17, NJW - Spezial 2018, 600) , hat das Landgericht soweit es die Angeklagten S . und J . betrifft folgende Feststellungen getroffen : aa) Am 10. April 2016 hebelte die Angeklagte J . gemein - sam mit unbekannten Mittätern die Terrassentür am Haus des Geschädigten B . in K . auf. Sie durchsuchten die Räume des Hauses nac h Schmuck und Bargeld und brach en einen Waffenschrank auf, ließen die darin befindlichen Waffen jedoch vor Ort zurück. Bei der Suche nach Beute besch ä- digten bzw. zerstörten die Täter mehrere Schubladen. Sie entwendeten 380 Bargeld sowie das Portemonnaie des Geschädigten, in dem sich de ssen EC - Karte nebst PIN befand (Fall II. 2.1 der Urteilsgründe). bb) Am 21. Mai 2016 fuhr der Angeklagte S . mit unbekannten Mittätern zum Haus de r Familie L . in K . , w o diese mit erheblichem Kraft - aufwand die durch Pilzkopfbeschläge besonders gesicherte Terrassentür au f- hebelten und aus der Erdgeschosswohnung Schmuck und Bargeld im Wert von 13.950 auf und b egaben sich in die im Obergeschoss liegende Wohnung der Mutter des Geschädigten L . , wo sie Schmuck und Bargeld im Wert von weiteren 12.500 II. 2.4 der Urteilsgründe). cc) Am 10. Juni 2016 begab sich der Angeklagten S . mi t zwei weiteren Mittäter n entsprechend einer zuvor getroffenen Bandenabrede i n se i- 7 8 9 10 - 6 - ne m Fahrzeug zum Haus des Geschädigten Ga . in Be . . Während S . im Fahrzeug die Umgebung absicherte, versuch ten die Mit - täter zunächst die Terrasse ntür und ein Fenster aufzuhebeln. Als dies nicht g e- l ang, schlugen sie mit einem Stein das Fenster ein. Sie entwendeten Uhren und Elektrogeräte im Wert von 5.578,25 l- versuche nicht unerheblich beschädigt (Fall II. 2.7 der Urteilsgründe). dd) Am 17. Juni 2016 begab s ich der A ngeklagten S . mit zwei weiteren Mittäter n entsprechend der getroffenen Bandenabrede mit sein em Fahrzeug zum N . in R . . Während S . die Umgebung sicherte und im F ahrzeug wartete, hebelten die Mittäter ein Fenster d es dort i- gen Pfarrhauses auf. Sie gelangten in das Haus und entwendeten aus dem Arbeitszimmer des Ro . Münzgeld im Wert von rund 100 einen Schlüsselbund mit den Schlüsseln zur Kirche und zu einem Tresor in der Sakristei. An dem Fenster entstand ein nicht unerheblicher Sachschaden (Fall II. 2.10 der Urteilsgründe). ee) Am 18. Juni 2016 begab sic h der Angeklagte S . mit zwei wei - teren Mittäter n entsprechend der getroffenen Bandenabrede mit seinem Fah r- zeug nach Si . zu einem Mehrfamilienhaus. Als die Bewohner der Erdge - schosswohnung zum Einkaufen fuhren, hebelten die Mittäter das Bade zimme r- fenster auf, wobei sie dieses beschädigten. S . sicherte währenddessen vor dem Haus das Tatgeschehen ab. Die Mittäter k letterten in die Wohnung und entwendeten Uhren und Schmuck im Wert von 1.250 II. 2.13 der Urteil s- gründe). ff) Am Abend desselben Tages fuhr der Angeklagte S . mit zwei unbekannten Mittätern nach Le . zum Haus des Geschädigten Kr . . 11 12 13 - 7 - Während S . die Umgebung sicherte, versuchten die unbekannten Mittä - ter zunächst, die Haustür aufzubrechen. Sie hebelten dann ein rückwärtig gel e- genes Fenster auf, durchsuchten das Haus und entwendeten Schmuck und Bargeld im Wert von 2.100 Durch das Hebeln an Tür und Fenster entstand ein Sachschaden in Höhe von 7.400 II. 2.14 der Urteilsgründe). gg) Am 24. Sept ember 2016 begab sich die Angeklagte J . mit zwei Mittäter n zur Wohnung der Eheleute Ka . in K . , um dort ein - zubre chen. Während ein Mittäter auf der Straße Wache hielt, he belte der and e- re die Wohnungstür auf. Nachdem J . und ein er ihrer Mittäter bereits in der Wohnung Schmuck und Goldmünzen im Wert von 740 genommen hatten, entdeckten sie einen Tresor, den alle drei Mittäter abtran s- portierten und in der Wohnung von J . aufflex ten. Sie fand en zwei EC - Karten. Die zugehörige PIN befand sich in Aktenord nern, die J . und ihre Mi ttäter ebenfalls entwendet hatten (Fall II. 2.18 der Urteils - gründe). b) Die rechtliche Würdigung des Landgerichts , dass eine im Zuge eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) b zw. Wohnu ngseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) zu einer zugleich verwirklichte n Sachbeschädigung im Ve r- hältnis der Tateinheit steht, erweist sich als fehlerfrei . Soweit d er Senat bisher eine abweichende Rechtsa uffassung vertreten hat (Senat, Beschl uss vom 14. Juni 2017 2 StR 14/17, NStZ - RR 2017, 340) , gibt er diese auf . Sowohl der v ollendete schwere Bandendiebstahl ( § 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) als auch der vollendete Wohnungseinbruchdiebstahl ( § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) stehen 14 15 16 - 8 - wie auch ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB zu eine r zugleich begangene n Sachbesch ä- digung ( § 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit ( § 52 Abs. 1 StG B); die Sachbeschädigung tritt nicht im Wege der Gesetze s- einheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchdiebstahl zurück , gleichgültig in welchem Verhältnis der verursachte Sachschaden zu dem Wert der Diebesbeu te steht (ebenso MüKo - StGB/Schmitz, 3. Aufl., § 243 Rn. 93; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, aaO, § 303 Rn. 25; Matt/Renzikowski/ Schmidt, StGB, § 243 Rn. 23; Gössel in Tröndle - FS (1989), S. 357, 366; Kargl/Rüdiger, NStZ 2002, 202; Hecker, JuS 2014, 181; Mau rach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT Teilband 1, 10. Aufl., § 33 III Rn. 109; Krey/Hellmann/Heinrich, Strafrecht BT Band 2, 17. Aufl., § 1 Rn. 140; Rengier, Strafrecht BT I, 19. Aufl., § 3 Rn. 61; aA LK - StGB/Vogel, aaO, § 243 Rn. 79; NK - StGB/Kindhäuser, aaO, § 243 Rn. 62; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, aaO, § 243 Rn. 59; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 243 Rn. 30; AnwK - StGB/Kretschmer, § 243 Rn. 34; Wessels in Maurach - FS (1972), S. 295, 308; Geerds, Zur Lehre von der Konkurrenz im Strafrecht (1961), S. 218; Jak obs, Strafrecht AT, 2. Aufl., 31. Abschn. Rn. 31; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, 5. Aufl., S. 737; Blei, Strafrecht I, 18. Aufl., S. 360 f.; Fahl, JA 1995, 654, 658 ; SSW - StGB/Kudlich, aaO, § 243 Rn. 51; vgl. zur gegenteiligen Auffassung auch BayObLG NJW 1991, 3292, 3293). Für diese konkurrenzrechtlich e Bewertung sind für den Senat folgende Erwägungen maßgebend: aa) Gemäß § 52 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich von Tateinheit auszug e- hen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt. Anders verhält es sich nur ausnahmsweise in den Fällen einer sogenannten unechten Konkurrenz 17 18 - 9 - (Gesetzeseinheit), die in den vorliegenden Konstellationen in der Erscheinung s- form der Konsumtion in Betracht kommt. Ihre Anwendung setzt voraus, dass der Unrechtsgehalt der strafba ren Handlung durch einen der anwendbaren Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird. Bei dieser Beurteilung sind die Rechtsgüter zugrunde zu lege n, die der Täter angreift , daneben die Tatb e- stände, die der Gesetzgeber zu deren Schutz geschaffen hat. Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 21. April 1978 2 StR 686/ 77, BGHSt 28, 11, 15; BGH, Urteil vom 10. Mai 1983 1 StR 98/83, BGHSt 31, 380 f.; Beschluss vom 20. Oktober 1992 GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Urteil vom 30. März 1995 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 115; Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, 151; LK - StGB/Rissing - van Saan, aaO, Vor § 52 Rn. 144; Lackner/Kühl, 28. Aufl., Vor § 52 Rn. 27; Jescheck/Weigend, aaO, S. 735 f.; Fahl, GA 1996, 476, 4 80 ff., ders., ZStW 111 (1999), 156, 166; vgl. zur rechtlichen Struktur der Konsumtion auch K lug, ZStW 68 (1956), 399, 401 f.; Vogler in Bockelmann - FS (1979), S. 715, 735; von Heintschel - Heinegg in Jakobs - FS (2007), S. 131, 143; krit. zur Konstruktion der Konsumtion NK - St GB/Puppe, aaO, Vor § 52 Rn. 25, SSW - StGB/Eschelbach, aaO, § 52 Rn. 21). b b ) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme einer Konsumtion für das Verhältnis der Tatbestände des schwere n Bandendiebstahl s ( § 244a Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 oder § 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) bzw. des Wohnungseinbruchdiebstah l s ( § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) einerseits und der Sach beschädigung ( § 303 Abs. 1 StGB) andererseits nicht ge boten . Die Annahme einer Gesetzeseinheit begegnet vielmehr unter mehr e- ren Gesichtspunkten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Einzelnen: 19 - 10 - (1 ) Eine Einbruch tat im Sinne von § 244a Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB oder § 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 bzw. § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. Sachbeschädigung einher. Sch on in rechtlicher Hinsicht setzt die Tathan d- lungsvariante des Einbrechens eine Substanzverletzung im Sinne von § 303 Abs. 1 StGB nicht voraus. Vielmehr genügt es , dass der Täter Schließvorric h- tungen oder andere Zugangshindernisse unter Aufwendung von nicht unerhe b- licher Kraftentfaltung überwindet (RGSt 4, 353, 354; 13, 200, 206; 60, 378, 379; Senat, Urteile vom 5. Juli 1961 2 StR 264/61 und vom 22. Mai 1963 2 StR 144/63; LK - StGB/Vogel, aaO, § 243 Rn. 20; MüKo - StGB/Schmitz , aaO, § 243 Rn. 20 ). So bricht der Täter ein, wenn er ein (nicht) verriegeltes Fenster kraftvoll aufdrückt, ohne es zu beschädigen (vgl. zu diesem Vorgehen im Zusamme n- hang mit einem Diebstahl aus einem Kraftfahrzeug BGH, Urteil vom 15. Dezember 1955 1 StR 494/55, NJW 1956, 389; Senat, Urteil vom 22. Mai 1963 2 StR 144/63). Mit dieser einfache n Vorgehensweise können Täter sich Zugang etwa zu Wohnmobilen, Wohnwa gen , Bootskajüten oder a n- deren Fahrzeu gen, die sich durch Leichtbauweise auszeichnen, verschaffen . Auch das mechanische Öf fnen von Türen, die nur ins Schloss gezogen, nicht aber verschlossen sind, kann durch einen Täter durch Überwinden der Schließfalle mit einfachen Hilfsmitteln regelmäßig ohne weitere Beschädigu n- gen bewerkstelligt werden und verwirklicht in rechtlicher Hins icht das Merkmal des Einbrechens (vgl. zu diesem Beispiel BGH, Urteil vom 7 . August 2001 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, 151). So begeht auch derjenige einen Ei n- bruch, der die Flügel einer Scheunentür ohne jede Beschädigung derart weit auseinanderdrück t, dass ihm das Hindurchkriechen durch den so gescha f- fenen Spalt möglich ist, um in dem Gebäude zu stehlen (RGSt 4, 353, 354 f.; vgl . auch RGSt 60, 378, 379 zum bloßen Verrücken eines Schranks, der den 20 21 - 11 - Zugang zu einer Tü r versperrt). Mitunter hebeln Täter die Sperrvorrichtung von Schwingtorgaragen mit nicht unerheblichem Kraftauf wand auf , ohne dass dies eine Substanzverletzung nach sich zieht. Bei Einbrüchen in Mehrfamilienhäuser fin den Täter einfache Schließvorrichtun gen an Holz latten türen von Kellerabte i- l en vor , de ren Schutz mechanismus sie durch einfache Gewalt ohne Substan z- verlet zung überwinden . Von einer regelmäßigen Begleittypik der Sachbeschädigung kann d a- her auch wenn es eine Vielzahl von zur Aburteilung gela n genden Sachve r- haltsgestaltungen gib t, die auch mit Sachbeschädigungen einhergehen nicht ausnahmslos ausgegangen werden. Die tatbestandliche Verwirklichung des § 303 Abs. 1 StGB ist bei einem Einbruchdiebstahl nicht vorgezeichnet. Sie hängt vielmehr im Einzelfall vom individuellen Vorgehen des Einbruchtäters und der Beschaffenheit des Tatobjekts ab. (2 ) Gesetzess ystematisch ist zu bedenken, da ss bei den dem Einbruc h- diebstahl schlüssel dieb schweren Banden dieb stahls bzw. des Wohnungseinbruchdiebstahl s) eine S achbeschädigung fern liegt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, 151; MüKo - StGB/Schmitz, aaO, § 243 Rn . 93; Krey/Hellmann/Heinrich, aaO, Rn. 140). Eine Begleittypik des § 303 Abs. 1 StGB ist bei diesen Begehungsvarianten in aller Regel ausg e- schlossen. Soweit der Täter untypischerweise dennoch eine Sachbeschädigung verwirklicht, wird stets von Idealkonkur renz auszugehen sein. D - Einbruchdiebstahl führt damit zu dem systematischen Bruch, dass verschiedene Begehungsweisen innerhalb ein und derselben Tatb e- standsgruppe konkurrenzrechtlich unterschiedlich zu beurteilen wären, obwohl 22 23 - 12 - v om Gesetzgeber n- ersichtlich gewollt ist, wie die einheitliche Normi e- rung in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB und der einheitliche Strafrahmen bel e- g en . (3 ) Gegen die f ür die Annahme von Gesetzeseinheit erforderliche erschöpfende Erfassung des Unrechts einer Sachbeschädigung durch eine Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls oder Wohnungseinbruchdie b- stahl s spricht auch, dass die geschützten Rechtsgüte r und Rechts gutsträger in vielen Fällen nicht identisch sind (BGH, Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, 151; Beschluss vom 21. August 2013 1 StR 332/13, NStZ 2014, 40; Krey/Hellmann/Heinrich, aaO, Rn. 140; Eisele, Strafrecht BT II, 4. Aufl., Rn . 167). Der Eigentümer der weggenommenen Sache oder der Inhaber des Gewahrsams (zum geschützten Rechtsgut beim Diebstahl vgl. MüK o - StGB/Schmitz, aaO, § 242 Rn. 4, 5 ) sind nicht immer zugleich Eige n- tümer der zerstörten oder beschädigten Sache. Dies betrifft alltägliche Fälle wie Einbruchdiebstähle in Mietwohnungen (vgl. vorst ehende Fälle II. 2.10, 13 und 18 der Urteilsgründe ) oder auch in unter Eigentumsvorbehalt stehende bzw. geleaste Kraftfahrzeuge. Gleiches gilt für Konstellationen, in denen der Ei n- bruch täter Sachen entwendet, die dem Partner des Wohnungseigentümers oder infolge Eigentumsvorbehalt bzw. Sicherungsübereignung einem Dritten zustehen. Eine Verurteilung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Die b- stah ls erfasst den Unrechtsgehalt des Gesamtgeschehens , bei dem es zur B e- einträchtigung eines weiteren Rechtsgutsträgers gekommen ist, nicht vollstä n- dig . Die Konsumtion setzt die Verletzung mehrerer Rechtsgüter desselben Rechtsgutsträgers voraus (vgl. LK - StGB/Rissing - van Saan, aaO, Vor § 52 24 25 - 13 - Rn . 150). Demgegenüber ist mit der Verletzung eines weiteren Rechtsgutstr ä- gers infolge der Sachbeschädigung eine vom Diebstahl zu unterscheidende Unrechtsdimension eröffnet, die im Schuldspruch durch die Annahme von Ta t- einheit zwischen Diebstahlstat und Sach beschädigung zum Ausdruck kommen muss (vgl. zu m Konkurrenzverhältnis von EC - Karten diebstahl und Computerb e- trug bei unterschiedlichen Rechtsgut s trägern BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 1 StR 512/00, NJW 2001, 1508, 1509; krit. Fahl, JA 2002, 541, 543, der ohne nähere Begründung keine Bedeutung zumisst, jedoch darauf hinweist, dass beim Auseinanderfallen der Rechtsgutsträger die Konsumtion ausnahmsweise zu verneinen sein könnte). Eine B eschränkung der Annahme von Idealkonkurr enz auf die häufigen Fälle fehlender Identität betroffener Rechtsgut s träger erscheint nicht sachg e- recht. Sie führt je nach Zahl der betroffenen Rechtsgut s träger zu zufälligen E r- gebnissen im Schuldspruch, ohne dass si ch Handlungs - und Erfolgsunrecht, letzteres mit Ausnahme der Rechtsgut s trägerschaft, unterscheiden. Die kons e- quente Annahme von Idealkonkurrenz in Fällen des Einbruchdiebstahl s stellt demgegenüber die erschöpfende Erfassung des verwirklichten Tatunrechts z um Nachteil aller Geschädigten im Schuldspruch sicher und trägt dadurch der Kla r- stellungsfunktion des Schuldspruchs Rechnung (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 109; Urteil vom 30. März 1995 4 StR 768/94 , BGHSt 41, 113, 116; Urteil vom 23. März 2000 4 StR 650/99, BGHSt 46, 24, 28; aA von Heintschel - Heinegg in Jakobs - FS (2007), S. 131, 140 f.). Gleichzeitig erübrigen sich bei der generellen Annahme von Idealkonkurrenz aufw ä ndige Ermittlungen und Festste llungen zu den Eigentumsverhältnissen an gestohlenen bzw. beschädigten Sachen. Sie gewährleistet eine einheitliche Handhabung bei der konkurrenzrechtlichen Ei n- 26 - 14 - ordnung de s in der Praxis häufigen Zusammentreffens von Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung. (4 ) Überdies eröffnen die konkurrenzrechtlichen Überlegungen zur Gesetzeseinheit zwischen Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung unter dem Gesichtspunkt der Begleittypik der Sachbeschädigung praktische Abgre n- zungsschwierigkeiten (BGH, Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/00, NJW bisher davon aus, dass die Sachbeschädigung jedenfalls dann keine typische Begleittat darstellt, wenn sie im konkreten Fall vom regelmäßigen Verlauf der Diebstahlstat a b- we icht (vgl. LK - StGB/Vogel, aaO, § 243 Rn. 79; LK - StGB/Rissing - van Saan, aaO, Vor § 52 Rn. 147; NK - StGB/Kindhäuser, aaO, § 243 Rn. 62; LPK - StGB/Kindhäuser, 7. Aufl., § 243 Rn. 58; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf - Heinrich, Strafrecht BT, 3. Aufl., § 14 Rn. 52; Wessels/Hillenkamp, Stra f- recht BT 2, 40. Aufl., § 3 Rn. 245). Dies zwingt in jedem Einzelfall zu einem we r tenden Vergleich des Unrechtsgehalts, der in der Wegnahme des Die b- stahlsobjekts einerseits und in der Substanzverletzung durch den Einbruch a n- derseit s zum Ausdruck kommt . So wäre zu klären, ob die Sachbeschädigung in ihrem Unrechtsgehalt aus dem regelmäßigen Verlauf des Einbruchdiebstahl s heraussticht, was zum Entfallen der Begleittypik und zur Annahme von Ta t- einheit führ en würde (zum Ansatz dieser w ertenden Betrachtung im Bereich der Konsumtion vgl. Fahl, JA 1995, 654, 658; ders., GA 1996, 476, 483; ders., Zur Bedeutung des Regeltatbildes bei der Bemessung der Strafe (1996), S. 299 ff.; vgl. auch Tiedemann , JuS 1987, L 17, L 19, der in der Konsumtion ebenfalls ein Dieser wertende Vergleich setzt letztlich eine zweistufige Prüfung voraus. Zunächst ist in einem ersten Schritt darüber zu befinden, ob die Sachbeschäd i- 27 28 - 15 - gung in ihrer konkreten Form allgemein typisch für e inen Einbruchdiebstahl ist. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die konkret e Sachb e- schädigung in ihrem spezifischen Unrechtsgehalt aus dem konkreten Ein bruc h- tatgeschehen heraus sticht . Dieser Ansatz, der eine doppelt wertend e Betra c h- tung erfordert , birgt Unschärfen (BGH, Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, 151) , die dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur eingeschränkt entsprechen . Auf dieser Grundlage ist eine rechtlich einheitliche und vorhe rsehbare Behandlung vergleichbarer Sachve r- haltskonstellatio nen nur schwer zu gewährleiste n . ( a ) Zunächst ist offen, in welchem Umfang eine Sachbeschädigung als allgemein typisch bei einem Einbruch eingestuft werden soll. Es ist fraglich, ob sich die Typik der Sachbeschädigung allein darin erschöpft, dass sich der T ä- ter gewaltsam Zugang verschafft und hierdurch Substanzverletzungen an Türen und Fenstern verursacht. Denkbar wäre auch die Beschädigung und Zerstörung von Alarmanlagen, Überwachungskamera s und anderen Sicherungseinrichtu n- gen, die nicht unmittelbar physische Zugangshindernisse darstellen oder eve n- tuell auch Sachschäden bei der Durchsuchung der Wohnung nach Beute (vgl. vorst ehend Fall II. 2.1 der Urteilsgründe) , typische Begleiterschei nungen eines Einbruchdiebstahl s anzusehen . B l- typische Begleittat ist Wertungsvorgän ge n u n- terworfen , d eren Ergebnis se im Einzelfall für den Normad ressaten nur schwer abzuschätzen sind (vgl. - (1996), S. 121 ff . ). ( b ) Diese Unsicherheiten in der rechtlichen Bewertung erfahren eine Steigerung bei der Prüfung, ob die konk ret festgestellte Sachbesch ä- 29 30 - 16 - digung in ihrem spezifischen Unrechtsgehalt von der konkreten Einbruchtat e r- fasst wird . Denn es ist ungeklärt , welche Kriterien für diese erneute wertende Betrachtung herangezogen werden sol len (vgl. Klug, ZStW 68 (19 56), 399, 409, b- grenzung zur Idealkonkurrenz fehlt; vgl. auch Vogler in Bockelmann - FS (1979), S. 715, 736). Wenn insoweit eine wertende Betrachtung du rch einen Vergleich des wirtsc haftlichen Wertes der Diebes beute mit der Höhe des eingetretenen (wirtschaftlichen) Sachschadens vornehmen will (vgl. Jescheck/Weigend, aaO, S. 737; Fahl, JA 1995, 654, 658) , ist ihr entgegenz u- halten, dass sowohl Diebstahl al s auch Sachbeschädigung in ihrer tatbestandl i- chen Ausgestaltung einen wirtschaftlichen Vermögensverlust nicht zwingend voraussetzen. Weder die in Zueignungsabsicht weggenommene fremde bewe g- liche Sache noch die zerstörte oder beschädigte Sache müssen von wi rtschaf t- lich messbarem Vermögenswert sein (vgl. zum Diebstahl RGSt 51, 97, 98; BGH, Urteil vom 24. Mai 1960 1 StR 184/60, MDR 1960, 689; OLG Düsse l- dorf, NJW 1989, 115, 116; LK - StGB/Vogel, aaO, § 242 Rn. 44; Schönk e/ Schröder/Eser/Bosch, aaO , § 242 Rn. 4; vgl. zur Sachbeschädigung RGSt 10, 120, 121; BayObLG, NJW 1993, 2760, 2761; differenzierend LK - StGB/Wolff, aaO, § 303 Rn. 4, wonach die beschädigte oder zerstörte Sache für den Eige n- tümer zumindest einen Gebrauchs - oder Affektionswert haben muss). Zwar ke nnt das Gesetz mit § 248a StGB und § 243 Abs. 2 StGB Regelungen, die an den Verkehrswert der entwendeten Sache anknüpfen, soweit der Sache ihrer Art nach überhaupt ein solcher zuzumessen ist ( MüKo - StGB/Hohmann, aaO, § 248a Rn. 4 ; NK - StGB / Kindhäuser, aaO, § 248a Rn. 4). Jedoch geht es bei diesen Vorschriften um die Verfolgbarkeit der Diebstahlstat als solche oder um Aspekte der Strafzumessung. An den tatbestandlichen Voraussetzungen eines 31 - 17 - Diebstahls der auch fremde bewegliche Sachen ohne wirtschaftlichen V erm ö- genswert (bspw. Personalausweis, Führerschein , EC - Karte ) dem Rechtsgüte r- schutz unterstellt ändern diese gesetzlichen Regelungen nichts. Im system a- tischen Zusammenhang ergibt sich damit aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür , dass sich für die Bestimm ung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung der wirtschaftliche Wert der betroff e- nen Gegenstände heranziehen lässt. (5 ) E r- mittlung und den Vergleich der wirtschaftlichen Vermögenswerte der betroff e- nen Rechtsgüter, die erhebliche Gefahr zufälliger Ergebnisse bei der Beurte i- lung der Konkurrenzverhältnisse zwischen Einbruchdiebstahl und Sachbesch ä- digung . Daneben treten Wertungswidersprüche, die zeigen, dass der wirtschaf t- liche Wert der gestohlenen bzw. beschädigten Sache als außertatbestandl i- cher Umstand für die rechtssichere Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses wenig geeignet ist. Folgende Überlegungen verdeutlichen dies: ( a ) Bisweilen ist die Höhe des vom Einbruchtäter vorsätzlich verursac h- ten Sachschadens von einer Reihe zufälliger Komponenten abhängig (bspw. Art und Bauweise von Türen, Fenstern und anderen Zugangshindernissen; A b- hängigkeit von fachhandwerklichen Arbeitsleistungen zur Schadensbese it i- gung) . D eren präzise Ermittlung und Feststellung sind auf dem Boden der ichtbar, was im Einzelfall einen zusätzlichen nicht unerheblichen Aufwand für die Ermittlungsbehörden und den Tatrich ter mit sich bringen und zu einer Verz ögerung des Verfahrens während laufender Haup t- verhandlung führen kann . Fälle mit unzureichenden Feststellungen zur Sch a- denshöhe (vgl. hier die Fälle II. 2. 10, 13 und 18 der Urteilsgründe ) wären nach gsreif. 32 33 - 18 - Zufälligkeiten können sich auch bei der Höhe des wirtsc haftlichen Wertes der Diebes beute ergeben , d a in einigen Fällen (insbesondere bei Wohnungen) die potentielle Tatbeute für den Einbruchtäter im Vorfeld kaum abschätzbar sein wird . Die Problem atik verschärft sich, wenn sich präzise Feststellungen zum wirtschaftlichen Wert der Diebesbeute aus tatsächlichen Gründen (bspw. ma n- gels eines Handelsmarktes) als unmöglich erweisen oder die gestohlene Sache nur über einen ideellen Wert verfügt. Eine verg leichende Betrachtung der wir t- schaftlichen Vermögenswerte scheidet dann gänzlich aus. In diesen Fällen ve r- z- verhältnisses zwischen Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung. ( b ) Daneb en führt die vergleichende Betrachtung der wirtschaftlichen n- wird der Täter, der neben ho hem Sachschaden auch noch einen erheblichen Diebstahlschade n verursacht, nicht mit einem Schuldspruch wegen Sachbeschädigung belegt . Hingegen droht dem jenigen T äter , der led iglich eine geringere Diebes beute realisieren kann, zusätzlich eine tateinheitliche Verurteilung wegen § 303 Abs. 1 StGB. Der T ä- ter , der auf einem Laubengang in zwei nebeneinander liegende identische Wohnungen einbricht, in dem er jeweils das Badezimmerfenster aufhebelt und hierdurch je einen Sachschaden von 500 verursacht , wäre in dem Fall , in dem er nur zwei Schachteln Zigaretten und einen Personalausweis als Diebesbeute vorfindet , wegen Wohnungseinbruchdiebstahl s in Tateinheit m it Sachbeschäd i- gung zu verurteilen . Entwende t derselbe Täter in der Nachbarwoh nung hing e- gen ein en Laptop im Wert von 1.500 , wäre er , aufgrund der dann gr eifenden Konsumtion, Wohnungseinbruchdiebstahl s schuldig. 34 35 - 19 - Ähnlich gravierend erscheint der Wertungswiderspr uch bei einem Ve r- gleich von vers uchter und vollendeter Einbruch tat . Der Täter, der infolge des Einbruchs einen Sachschaden verursacht, dem anschließend jedoch eine Wegnahme nicht gelingt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, 152; Beschluss vom 11. Oktober 2016 1 StR 462/16; BGHSt 61, 285 ) , die auch in der Literatur Zustimmung erfahren hat (vgl. LK - StGB/Vogel, aaO, § 243 Rn. 79; NK - StGB/Kindhäuser, aaO, § 243 Rn. 62), wegen tateinheitlicher Sachbesch ä- digung zu verurteilen . Vollendet der Täter hingegen die Weg i- entfällt nach d ie Verurteilung wegen Sachbeschädigung. Die Konsumtion führt damit zu dem nicht angeme s- senen Ergebnis, dass der Täter, der mit der Vollen dung der Diebstahlstat sogar zusätzliches Erfolgsunrecht verwirklicht, mit einem bezogen a uf die Sachb e- schädigung weniger umf assenden Schuldspruch belegt würde . c) Der Rechtsauffassung des erkennenden Senats haben sich die and e- ren Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf Anfrage ( Beschluss vom 6. März 2018 2 StR 481/17, NJW - Spezial 2018, 6 00) unter Aufgabe etwaiger entg e- genstehender Rechtsprechung angeschlossen (1. Strafsenat: Beschluss vom 18. September 2018 1 ARs 9/18; 3. Strafsenat: Beschluss vom 31. Oktober 2018 3 ARs 9/18; 4. Strafsenat: Beschluss vom 9. Oktober 2018 4 ARs 9/18; 5. Strafsenat: Beschluss vom 9. Oktober 2018 5 ARs 12/18) . d) Angesichts dieser konkurrenzrechtlichen Bewertung konnte das Lan d- gericht rechtsfehlerfrei im Rahmen der Strafzumessung bei beiden Angeklagten strafschärfend berücksichtigen, dass diese be i den einzelnen Einbruchtaten jeweils tateinheitlich eine Sachbeschädigung verwirklicht haben. Denn das ta t- einheitliche Zusammentreffen mehrerer Tatbestände ist regelmäßig dazu g e- 36 37 38 - 20 - eignet, den Unrechts - und Schuldgehalt der Tat zu verstärken; es kann deshalb Strafschärfungsgrund sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 5. September 1990 2 StR 186/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH, Beschluss vom 14. April 1993 4 StR 116/93, NStZ 1993, 434; Senat, Beschluss vom 19. März 1999 2 StR 66/99, NSt Z - RR 2000, 104). 3 . Die Einziehungsentscheidungen des Landgerichts weisen ebenfalls keine n die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Franke Appl Meyberg Grube Schmidt 39
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