ECLI:DE:BGH:2018:060318B2STR481.17. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 481/17 vom 6. März 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2018 ge mäß § 132 Abs. 3 Sat z 1 GVG beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl ( § 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl ( § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 S tGB) steht eine zugleic h begangene Sachbeschäd i- gung ( § 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit ( § 52 Abs. 1 StGB) ; sie tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchd iebstahl zurück. 2. Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob der bea b- sichtigten Entscheidung Rechtsprechung der anderen Straf - senate entgegensteht und ob g egebenenfalls an dieser fest - gehalten wird. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklag ten S . wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, wobei es in sechs Fällen bei einem Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung , sowie wegen Wohnungsei n- bruchdiebstahl s in vier Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - fünf Jahren und drei Monaten, den Angeklagten G . wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, wobei es in drei Fällen bei einem Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen Wohnungsei n- bruchdiebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Computerbetrugs in zwei Fällen unter Freisp ruch im Übrigen zu einer Gesamtfreihei tsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte J . wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Wo h- nungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, jewe ils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen Computerb e- trugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Überdies hat das Landgericht Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die all gemeine Sachrüge gestützten Revisi o- nen der Angeklagten . I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen brachen die Angeklagten in wechselnder Besetzung teilweise unter Hinzuziehung weiterer Mittäter im Zeitraum vom 10. April bis 22. Oktober 2016 in 19 Fällen im K . Umland in Einfamilienhäuser bzw. Wohnungen sowie in einem Fall in die Sakristei einer Kirche ein und stahlen Bargeld, Schmuck und andere Wertg e- genstände. In einigen Fällen wurden die Angeklagten bei ihrem Vorgehen gestört ode r es gelang ihnen nicht, bestehende Schließvorrichtungen bzw. Zugangshindernisse zu überwinden, so dass sie gezwungen waren, von der Fortführung der Tatbegehung abzusehen. In allen Fällen entstanden durch das gewaltsame Eindringen der Angeklagten an bzw. in den jeweiligen Tatobjekten Sachschäden in unters chiedlichem Ausm aß. 2 - 4 - Gegenstand des Anfrageverfahrens ist die rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses beim Zusammentreffen von vollendetem schweren Bandendiebstahl bzw. vollendetem Wohnungseinbr uchdiebstahl und Sachb e- schädigung. 1. Im Einzelnen hat das Landgericht folgende anfragerelevante Tat - geschehen festgestellt : Am 10. April 2016 hebelte die Angeklagte J . gemeinsam mit unbekannten Mittätern die Terrassentür am Haus des Ge schädigten B . in K . auf. Sie durchsuchten die Räume des H auses nach Schmuck und Bargeld und hebelten eine n Waffenschrank auf, ließen die darin befindlichen Waffen jedoch vor Ort zurück. Bei der Suche nach Beute besch ä- digten bzw. zerstörten die Täter mehrere Schubladen. Sie entwendeten 380 Bargeld sowie das Portemo nnaie des Geschädigten, indem sich dessen EC - Karte nebst PIN befanden (Fall II.2.1 der Urteilsgründe ), mit deren Hilfe die Angeklagte J . am selben Abend bei zwei Geldinstituten 860 und 1.630 abhob (Fall II.2.2 de r Urteilsgründe) . Am 7. Mai 2016 schlug der Angeklagte G . mit einem St ein die Terrassentür am Haus der G eschädigten F . ein , durchsuchte die Wohnung und entwendete Bargeld, Schmuck und elektro nische Geräte im Wert von 8.567 . An der Terrassentür entstand ein Schaden von mehreren hundert Euro (Fall II.2.3 der Urteilsgründe ) . 3 4 5 6 - 5 - Am 21. Mai 2016 fuhr der Angeklagte S . mit unbekannten Mittä - tern zum Haus der Familie L . in K . , wo diese mit erheblichem Kraftaufwand die durch Pilzkopfbeschlä ge besonders gesicherte Terrassentür auf hebelten und aus der Erdgeschosswohnung Schmuck und Bargeld im Wert von 13.950 entwendeten . Sodann brachen sie innen die Tür zum Treppenhaus au f und begaben sich in die im Obergeschoss liegende Wohnung der Mutter des Geschädigten L . , wo sie Schmuck und Bargeld im Wert von weiteren 12.500 erbeuteten (Fall II.2.4 der Urteils gründe ). Am 10. Juni 2016 begaben sich die Angeklagten S . und G . mit einem weiteren Mittäter entsprechend einer zuvor getroffenen Bandenabr e- de i m Fahrzeug des S . zum Haus des Geschädigten G a . in Be . . Während S . im Fahrzeug di e Umgebung absicherte, versuch - ten G . und der Mittäter zunächst die Terrassentür und ein Fenster aufzu - hebeln. Als dies nicht gelang, schlugen sie mit einem Stein das Fenster ein. Sie entwendeten Uhren und Elektrogeräte im Wert von 5.578,25 . Die Terrasse n- tür wurde durch die Hebelversuche nicht unerheblich beschädigt (Fall II.2.7 der Urteilsgründe ). Am 17. Juni 2016 begaben sich die Angeklagten S . und G . gemeinsam mit einem weiteren Mittäter entsprechend der getroffenen Bande n- abr ede mit dem Fahrzeug des S . zum N . in R . . Während S . die Umgebung sicherte und im F ahrzeug wartete, hebelten G . und der Mittäter ein Fenster des dortigen Pfarrhauses auf. Sie gelang - ten in das Haus und entwendeten aus dem Arbeitszi mmer des Ro . Münzgeld im Wert von rund 100 sowie einen Schlüsselbund mit den Schlüsseln zur Kirche und zu einem Tresor in der Sakristei. An dem Fenster entstand ein nicht unerheblicher Sachschaden (Fall II.2.10 der Urteilsgründe ). 7 8 9 - 6 - Am 18. Juni 2016 begaben sich die Angeklagten S . und G . mit einem weiteren Mittäter entsprechend der getroffenen Bandenabrede mit dem Fahrzeug des S . nach S i. zu einem Mehrfamilienhaus. Als die Bewohner der Erdgeschosswohnung zum Einkaufen fuhren, hebelten G . und der Mittäter das Badezimmerfens ter auf , wobei sie diese s beschä - digten. S . sicherte währenddessen vor dem Haus das Tatgeschehen ab. G . und der Mittäter kletterten sodann in die Wohnung und entwendeten Uhren und Schmuck im Wert von 1.250 (Fall II.2.13 der Urteilsgründe ). Am Abend dess elben Tages fuhr der Angeklagte S . mit zwei unbekannten Mittätern nach Le . zum Haus des Geschädigten Kr . . Während S . die Umgebung sicherte, versuchten die unbekannten Mittä - ter zunäch st , die Haustür aufzubrechen. Sie hebelten dann ein rückwärtig gel e- genes Fenster auf , durchsuchten das Haus und entwendeten Schmuck und Bargeld im Wert von 2.100 . Durch das Hebeln an Tür und Fenster entstand ein Sachschaden in Höhe von 7.400 (Fall II.2 .14 der Urteilsgründe ). Am 24. September 2016 begaben sich die Angeklagten G . und J . mit einem weiteren Mittäter zur Wohnung der Eheleute Ka . in K . , um dort einzubrechen. Während G . auf der Straße Wache hielt, hebelte der Mi ttäter die Wohnungstür auf. Nachdem J . und der Mittäter bereits in der Wohnung Schmuck und Goldmünzen im Wert von 740 an sich genommen hatten, entdeckten sie einen Tresor, den alle drei Mi t- täter abtransportierten und in der Wohnung von G . und J . aufflexten. Sie fanden zwei EC - Karten. Die zugehörige PIN befand sich in Aktenordnern, die sie ebenfalls entw endet hatten (Fall II.2.18 der Urteilsgrü n- de ). Unter Nut zung der erbeuteten EC - Karten ho ben die Angeklagten G . 10 11 12 - 7 - und J . kurze Zeit später insgesamt 2.000 an zwei Geldautoma - ten ab (Fälle II.2.19 und 20 der Urteilsgründe) . 2. Das Landg ericht hat die vollendeten Einbruch taten als schweren Ba n- dendiebstahl bzw. Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschäd i- gung die Staatsanwaltschaft hatte das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in allen Fällen angenommen a bgeurteilt und im Rahmen der Strafzumessung bei allen drei Angeklagten neben der Höhe des Sachschadens strafschärfend berücksichtigt, dass bei den einzelnen Taten jeweils tateinhei t- lich eine Sachbeschädigung verwirklicht worden sei . II. Den Anträgen de s Generalbundesanwalts folgend hält der Senat die Revisione n der Angeklagten in allen Fällen für unbegründet. Den Revisionen der Angeklagten bleibt der Erfolg in den nicht anfrag e- relevanten Fällen II.2. 2, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 15, 16, 17, 19, 20, 21 und 22 der Urteilsgründe versagt, in denen entweder Computerbetrugstaten oder neben einer vollendeten Sachbeschädigung lediglich ein versuchter schwerer Ba n- dendiebstahl bzw. versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl durch die Angekla g- ten verwirklicht wu rde. Die vollendete Sachbeschädigung steht nach der Rech t- sprechung des Hauses, der der Senat folgt, im Verhältnis der Tateinheit zu dem versuchten Diebstahlsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, 152; Beschluss vom 11. Oktober 2 016 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285 ; vgl. auch LK - StGB/Vogel, 12. Aufl., § 243 Rn. 79; SSW - StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 243 Rn. 51; NK - StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 243 Rn. 62 ; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 29. Aufl., § 243 Rn. 59 ). 13 14 15 - 8 - Hinsichtlich der vollendet en Einbruchtaten ist der Senat in Überei n- stimmung mit dem Landgericht der Ansicht, dass eine zugleich verwirklichte Sachbeschädigung wie auch bei einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB stets im Verhäl t- nis der Tateinheit zu schwerem Bandendiebstahl ( § 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) bzw. Wohnungseinbruchdiebstahl ( § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) ste ht. Soweit er bisher eine abweichende Auffassung vertreten hat (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2017 2 StR 14/17, NStZ - RR 2017, 340) , beabsichtigt er, diese aufzugeben. 1. Der Sena t hat in der genannten Entscheidung die Ansicht vertreten , dass grundsätzlich Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion vorlieg e , wen n vollendeter Einbruchdiebstahl (in Form des schweren Bandendiebstahls bzw. Wohnungseinbruchdiebstahl s) und Sachbeschädigung zusammentreffen. Gesetzeseinheit scheide zugunsten der Klarstellungsfunktion von Tateinheit nur dann aus, wenn die Sachbeschädigun g bei konkreter Betrachtung von dem r egelmäßigen Ablauf der Einbruch tat abweich e , von einem eigenstän digen Unrechtsgehalt geprägt sei und sich nicht mehr als typische Begleittat erweise . Der Senat hat diese Voraussetzungen insbesondere dann angenommen, w enn d er durch die Sachbeschädigung verursachte Schaden den Wert der Diebe s- beute deutlich übersteigt oder g egebenenfalls weitere Sachbeschädigung en von den Tätern vorgenommen w e rden, die in keinem unmittelbaren Zusa m- menhang mit dem Überwinden von Zugangshin dernissen stehen und damit vom typischen Verlauf eine s Einbruchdiebstahls abw e ich en (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2017 2 StR 14/17, NStZ - RR 2017, 340, 341, zum Zusammentreffen von Wohnungseinbruchdiebstahl mit Sachbeschädigung). 16 17 - 9 - a) Nach dieser Auffassung bl iebe der Revisio n des Angeklagten S . im Fall II.2. 14 der Urteilsgründe der Erfolg versagt . Denn bei dem vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl entstand durch das Aufhebeln eines Fensters und einer Tür ein Sachschaden in Höhe von 7.400 , der den Wert der Dieb es beute von insgesamt 2.100 deutlich übersteigt. Dasselbe gilt für die Revision der Angeklagten J . im Fall II.2.1 der Urteilsgründe , da neben dem Schaden an der Terrassentür bei der Suche nach Beute auch mehrere Schub laden beschädigt oder zerstört wurden, so dass die se Sachbeschädigung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einbruch geschehen steht und damit von dem regelmäßi gen Verlauf eines Wohnungseinbruchdiebstahl s abweicht . b) Hingegen wiesen die Verurteilungen der Angeklagten wegen Sachb e- schädigung in den Fällen II.2. 3, 4, 7, 10, 13, 18 der Urteilsgründe nach bisher i- ger Auffassung des Senats einen Rechtsfehler auf . Denn in diesen sechs Fällen kam es unter wechselnder Beteiligung der Angeklagten zu vollendeten s chw e- ren Bandendiebstählen (Fälle II.2. 7, 10 und 13 der Urteilsgründe ) bz w. voll - endeten Wohnungseinbruch diebstählen (Fälle II.2. 3, 4 und 18 der Urteilsgrü n- de ), bei denen zugleich jeweils Sachbeschädigungen durch das Aufhebeln von Haus - bzw. Terrassentüren oder Fenstern verwirklicht wurden. Unter Zugrund e- legung der bisherigen Rechtspre chung des Senats trügen die Feststellungen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung nicht, da in diesen Fällen eine e, mit der Folge, dass die Sachbeschädigung in diesen Fällen im Wege der Konsumtion hinter die vollendete Diebstahlstat zurück tr e te n würde . 18 19 - 10 - 2. An dieser Rechtsauffassung will der Senat nicht festhalten und bea b- sichtigt zu entscheiden, dass bei (vollend etem) schwerem Bandendiebstahl ( § 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl ( § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) eine zugleich begangene Sachbeschädigung ( § 303 Abs. 1 StGB) stets im V erhältnis der Tateinheit ( § 52 Abs. 1 StGB) steht; sie tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchdiebstahl zurück , gleichgültig in welchem Verhäl t- nis der verursachte Sachscha den zu dem Wert der Diebesbeute steht. a) Der Senat knüpft dabei an zwei Entscheidungen des 1. Strafsenats (Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/00, NJW 2002, 150 ff. und Beschluss vom 21. August 2013 1 StR 332/13, NStZ 2014, 40) an . In der ersten Entscheidung hatte der 1. Strafsenat allerding s nicht tragend ausg e- führt , er neige aus grundsätzlichen Erwägungen zu der Auffassung, dass beim rechtlichen Zusammentreffen von Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung von vornherein die (vollendete) Diebst ahlstat nicht geeignet sei, die Sachb e- schädigung durch Konsumtion zu verdrängen; vielmehr sei stets von Tateinheit auszugehen (BGH, Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/00, aaO) . Diese grundsätzlichen Erwägungen wiederholte der 1. Strafsenat in einer Folg een t- scheidung (BGH, Beschluss vom 21. August 2013 1 StR 332/13, aaO) , kon n- te die Rechts frage zur möglichen Konsumtion der Sachbeschädigung durch eine Diebstahlstat jedoch dahin stehen lassen . Denn in dem Fall schied die Annahme einer Begleittypik der Sachbeschädigung bereits deshalb aus, weil der Täter einen Sachschaden verursacht hatte, der deutlich über die erlangte Die bes beute hinausging. Jedenfalls in einer derartigen Fallkonstellation war nach Auffassung des 1. Strafsenats d as Unrecht der Sachbesc hädi gung durch den unter den Voraussetzungen von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB 20 21 - 11 - verwirklichten schwere n Bandendiebstahl nicht aufgezehrt , so dass von Tat - einheit auszugehen war (BGH, Beschluss vom 21. August 2013 1 StR 332/13, aaO). b) Die Auffassung , dass beim Zusammentreffen von vollendetem Ei n- bruchdiebstahl und Sachbeschädigung generell von Tateinheit auszugehen sei, wird auch von weiten Teilen der Literatur vertreten (MüKo - StGB/Schmitz, 3. Aufl., § 243 Rn. 93; Schönke/Schröder/Stree/Heck er, aaO , § 303 Rn. 25; Matt/Renzikowski - Schmidt, StGB, § 243 Rn. 23; Gössel in Tröndle - FS (1989), S. 357, 366; Kargl/Rüdiger, NStZ 2002, 20 2; Hecker, JuS 2014, 181; Maurach/ Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT Teilband 1, 10. Aufl., § 33 III Rn. 109; Krey/Hel lmann/Heinrich, Strafrecht BT Band 2, 17. Aufl., § 1 Rn. 140; Rengier, Strafrecht BT I, 19. Aufl., § 3 Rn. 61; aA LK - StGB/Vogel, aaO , § 243 Rn. 79; NK - StGB/Kindhäuser, aaO, § 243 Rn. 62; Schönk e/Schröder/Eser/Bosch, aaO , § 243 Rn. 59; von Heintschel - Heineg g - StGB/Wittig, 2. Aufl., § 243 Rn. 33, Fischer, StGB, 65. Aufl., § 243 Rn. 30; AnwK - StGB/Kretschmer, § 243 Rn. 34; Wessels in Maurach - FS (1972), S. 295, 308; Geerds, Zur Lehre von der Konkurrenz im Strafrecht (1961), S. 218; Jakobs, Strafrecht AT, 2. Auf l., 31. Abschn. Rn. 31; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, 5. Aufl., S. 737; Blei, Strafrecht I, 18. Aufl., S. 360 f.; Fahl, JA 1995, 654, 658 ; SSW - StGB/Kudlich, aaO , § 243 Rn. 51 ; vgl . zur gegenteiligen Auffassung auch BayObLG NJW 1991, 3292, 3293 ). c) F ür den Senat sind folgende Erwägungen maßgebend: 22 23 - 12 - Gemäß § 52 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt. Anders kann es sich nur ausnahmsweise in den Fällen einer sogenannten unechten Konkurre nz (Gese t- zeseinheit) verhalten, die in den vorliegenden Konstellationen in der Ersche i- nungsform der Konsumtion in Betracht kommt. Ihre Anwendung setzt voraus, dass der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung durch einen der anwendb a- ren Straftatbestände bere its erschöpfend erfasst wird. Bei dieser Beurteilung sind die Rechtsgüter zugrunde zu lege n, die der Täter angreift , daneben die Tatbestände, die der Gesetzgeber zu deren Schutz geschaffen hat. Die Verle t- zung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 21. April 1978 2 StR 686/77, BGHSt 28, 11, 15; BGH, Urteil vom 10. Mai 1983 1 StR 98 /83, BGHSt 31, 380 f.; Beschluss vom 20. Oktober 1992 GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Urteil vom 30. März 1995 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 115; Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, 151; Fischer, aaO, Vor § 52 Rn. 39; LK - StGB/Rissin g - van Saan, aaO, Vor § 52 Rn. 144; Lackner/Kühl, 28. Aufl., Vor § 52 Rn. 27; Jescheck/Weigend, aaO, S. 735 f.; Fahl, GA 1996, 476, 480 ff., ders., ZStW 111 (1999), S. 156, 166; vgl. zur rechtlichen Struktur der Konsumtion auch Klug, ZStW 68 (1956), S. 399 , 401 f.; Vogler in Bockelmann - FS (1979), S. 715, 735; von Heintschel - Heinegg in Jakobs - FS (2007), S. 131, 143; krit. zur Konstruktion der Konsumtion NK - St GB/Puppe, aaO, Vor § 52 Rn. 25, SSW - StGB/Eschelbach, aaO, § 52 Rn. 21). 24 - 13 - Nach diesen Maßstäben , an denen der Senat dem Grunde nach festhält, ist die Annahme einer Konsumtion für das Verhältnis der Tatbestände des schwere n Bandendiebstahl s ( § 244a Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 oder § 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) bzw. des Wohnu ngsei n- bruchdiebstahl s ( § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) einerseits und der Sach - beschädigung ( § 303 Abs. 1 StGB) andererseits nicht ge boten . Die Annahme einer Gesetzeseinheit begegnet vielmehr unter mehreren Gesichtspunkten durchgreifenden rechtlichen Beden ken. Im Einzelnen: aa) Eine Einbruch tat im Sinne von § 244a Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB oder § 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 bzw. § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. Sachbesch ädigung einher. Schon in rechtlicher Hinsicht setzt die Tathan d- lungsvariante des Einbrechens eine Substanzverletzung im Sinne von § 303 Abs. 1 StGB nicht voraus. Vielmehr genügt, dass der Täter Schließvorrichtu n- gen oder andere Zugangshindernisse unter Aufw endung von nicht unerhebl i- cher Kraftentfaltung überwindet (RGSt 4, 353, 354; 13, 200, 206; 60, 378, 379; Senat, Urteile vom 5. Juli 1961 2 StR 264/61 und vom 22. Mai 1963 2 StR 144/63; LK - StGB/Vogel, aaO, § 243 Rn. 20; Fischer, aaO, § 243 Rn. 5). So br icht der Täter ein, wenn er ein (nicht) verriegeltes Fenster kraftvoll aufdrückt, ohne es zu beschädigen (vgl. zu diesem Vorgehen im Zusammenhang mit einem Diebstahl aus einem Kraftfahrzeug BGH, Urteil vom 15. Dezember 1955 1 StR 494/55, NJW 1956, 389; Senat, Urteil vom 22. Mai 1963 2 StR 144/63). Mit dieser einfache n Vorgehensweise können Täter sich Zugang etwa zu Wohnmobilen, Wohnwa gen , Bootskajüten oder anderen Fahrzeu gen, die sich durch Leichtbauweise auszeichnen, verschaffen . 25 26 - 14 - Auch das mechanis che Öffnen von Türen, die nur ins Schloss gezogen, nicht aber verschlossen sind, kann durch einen Täter durch Überwinden der Schließfalle mit einfachen Hilfsmitteln regelmäßig ohne weitere Beschädigu n- gen bewerkstelligt werden und verwirklicht in rechtliche r Hinsicht das Merkmal des Einbrechens (vgl. zu diesem Beispiel BGH, Urteil vom 7 . August 2001 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, 151). So begeht auch derjenige einen Einbruch, der die Flügel einer Scheunentür ohne jede Beschädigung derart weit auseinand erdrückt, dass ihm das Hindurchkriechen durch den so gescha f- fenen Spalt möglich ist, um in dem Gebäude zu stehlen (RGSt 4, 353, 354 f.; vgl . auch RGSt 60, 378, 379 zum bloßen Verrücken eines Schranks, der den Zugang zu einer Tü r versperrt). Auch heute noch hebeln Täter die Sperrvorric h- tung von Schwingtorgaragen mit nicht unerheblichem Kraftauf wand auf , ohne dass dies eine Substanzverletzung nach sich zieht. Bei in der Praxis häufig vo r- kommenden Einbrüchen in Mehrfamilienhäuser fin den Täter vielfach einfache Schließvorrichtun gen an Holz latten türen von Kellerabteilen vor , de ren Schut z- mechanismus sie häuf ig durch einfache Gewalt beispielsweise durch Lock e- rung des angenagelten Riegels ohne Substanzverlet zung überwinden . Ähnl i- ches Tätervorgehen findet sich be i Einbrüchen in Lau ben und Schuppen in Kleingartenanlagen oder anderen Nebengebäuden, deren Sicherheitseinric h- tungen gegen unbefugten Zutritt typischerweise einfach gehalten sind. Von einer regelmäßigen Begleittypik der Sachbeschädigung kann daher auch wenn es eine Reihe von zur Aburteilung gela n genden Sachve r- haltsgestaltungen gibt, die mit Sachbeschädigungen einhergehen in einer Reihe von Einbruchkonstellationen nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die tatbestandliche Verwirklichung des § 303 Abs. 1 StGB ist bei einem Einbruchdiebstahl nicht vorgezeichnet. Sie hängt vielmehr im Einzelfall 27 28 - 15 - vom individuellen Vorgehen des Einbruchtäters und der Beschaffenheit des Tatobjekts ab. bb) Gesetzess ystematisch ist zu bedenken, da ss bei den dem Einbruc h- diebstahl schweren Bandendiebstahls bzw. des Wohnungseinbruchdiebstahl s) eine S achbeschädigung fern liegt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, 151; MüKo - StGB/Schmitz, aaO, § 243 Rn. 93; Krey/Hellmann/Heinrich, aaO, Rn. 140). Eine Begleittypik des § 303 Abs. 1 StGB ist bei diesen Begehungsvarianten regelmäßig ausg e- schlossen. Soweit der Täter untypischerweise dennoch eine Sachbeschädigung verwirklicht, wird stets von Idealkonkurrenz auszugehen sein. D - Einbruchdiebstahl führt damit zu dem systematischen Bruch, dass verschiedene Begehungswe isen innerhalb ein und derselben Tat - bestandsgruppe konkurrenzrechtlich unterschiedlich zu beurteilen wären, obwohl vom Gesetzgeber ersichtlich gewollt ist, wie die e inheitliche Normierung in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB und der einheitliche Strafrahmen beleg en . cc) Gegen die für die Annahme von Gesetzeseinheit erforderliche erschöpfende Erfassung des Unrechts einer Sachbeschädigung durch eine Verurteilung we gen schweren Bandendiebstahls oder Wohnungseinbruchdie b- stahl s spricht auch, dass die geschützten Rechtsgüte r und Rechtsgutsträger in vielen Fällen nicht identisch sind (BGH, Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, 151; Beschluss vom 21. Au gust 2013 1 StR 332/13, NStZ 2014, 40; Krey/Hellmann/Heinrich, aaO, Rn. 140; Eisele, Strafrecht 29 30 - 16 - BT II, 4. Aufl., Rn. 167). Der Eigentümer der weggenommenen Sache oder der Inhaber des Gewahrsams (zum geschützten Rechtsgut beim Diebstahl vgl. Fischer, aa O, § 242 Rn. 2 mwN) sind nicht immer zugleich Eigentümer der ze r- störten oder beschädigten Sache. Dies betrifft alltägliche Fälle wie Einbruc h- diebstähle in Mietwohnungen (vgl. vorst ehende Fälle II.2.10, 13 und 18 der Urteilsgründe ) oder auch unter Eigentum svorbehalt stehende bzw. geleaste Kraftfahrzeuge. Gleiches gilt für Konstellationen, in denen der Einbruchtäter Sachen entwendet, die dem Partner des Wohnungseigentümers oder infolge Eigentumsvorbehalt bzw. Sicherungsübereignung einem Dritten zustehen. Eine Verurteilung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Die b- stah ls erfasst den Unrechtsgehalt des Gesamtgeschehens , bei dem es zur Beeinträchtigung eines weiteren Rechtsgutsträgers gekommen ist, nicht vol l- ständig . Die Konsumtion setzt die Verletzun g mehrerer Rechtsgüter desselben Rechtsgutsträgers voraus (vgl. LK - StGB/Rissing - van Saan, aaO, Vor § 52 Rn. 150). Demgegenüber ist mit der Verletzung eines weiteren Rechtsgutstr ä- gers infolge der Sachbeschädigung eine vom Diebstahl zu unterscheidende Unrech tsdimension eröffnet, die im Schuldspruch durch die Annahme von Ta t- einheit zwischen Diebstahlstat und Sachbeschädigung zum Ausdruck kommen muss (vgl. zu m Konkurrenzverhältnis von EC - Kartendiebstahl und Computerb e- trug bei unterschiedlichen Rechtsgut s trägern BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 1 StR 512/00, NJW 2001, 1508, 1509; krit. Fahl, JA 2002, 541, 543, der ohne nähere Begründung keine Bedeutung zumisst, jedoch darauf hinweist, dass beim Auseinanderfallen der Rechtsgutsträger die Konsumtion ausnahmsweise zu verneinen sein könnte). 31 - 17 - Eine Beschränkung der Annahme von Idealkonkurr enz auf die häufigen Fälle fehlender Identität betroffener Rechtsgut s träger erscheint nicht sachg e- recht. Sie f ührt je nach Zahl der betroffenen Rechtsgut s träger zu zufälligen Ergebnissen im Schuldspruch, ohne dass sich Handlungs - und Erfolgsunrecht, letzteres mit Ausnahme der Rechtsgut s trägerschaft, unterscheiden. Die kons e- quente Annahme von Idealkonkurrenz in Fä llen des Einbruchdiebstahl s stellt demgegenüber die erschöpfende Erfassung des verwirklichten Tatunrechts zum Nachteil aller Geschädigten im Schuldspruch sicher und trägt dadurch der Kla r- stellungsfunktion des Schuldspruchs Rechnung (vgl. zu diesem Aspekt B GH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 109; Urteil vom 30. März 1995 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 116; Urteil vom 23. März 2000 4 StR 650/99, BGHSt 46, 24, 28; aA von Heintschel - Heinegg in Jakobs - FS (2007), S. 131, 140 f.). Gle ichzeitig erübrigen sich bei der generellen Annahme von Idealkonkurrenz aufw ä ndige Ermittlungen und Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an gestohlenen bzw. beschädigten Sachen. Sie gewährleistet eine einheitliche Handhabung bei der konkurrenzrec htlichen Ei n- ordnung de s in der Praxis häufigen Zusammentreffens von Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung. dd) Überdies eröffnen die konkurrenzrechtlichen Überlegungen zur Gesetzeseinheit zwischen Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung unter dem Gesic htspunkt der Begleittypik der Sachbeschädigung praktische Abgre n- zungsschwierigkeiten (BGH, Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/00, NJW bisher davon aus, dass die Sachbeschädigung jedenfalls dann keine typische Begleittat darstellt, wenn sie im konkreten Fall vom regelmäßigen Verlauf der Diebstahlstat abweicht (vgl. LK - StGB/Vogel, aaO, § 243 Rn. 79; LK - StGB/Rissing - van Saan, aaO, Vor § 52 Rn. 147; NK - StGB/Kindhäuser, aaO, § 243 Rn. 62; Fischer, aaO, 32 33 - 18 - § 243 Rn. 30; LPK - StGB/Kindhäuser, 7. Aufl., § 243 Rn. 58; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf - Heinrich, Strafrecht BT, 3. Aufl., § 14 Rn. 52; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 2, 40. Aufl., § 3 Rn. 245). Dies zwingt in jedem Einzelfall zu einem wertenden Vergl eich des Unrechtsgehalts, der in der Wegnahme des Dieb stahlsobjekts einerseits und in der Substanzverletzung durch den Einbruch anderseits zum Ausdruck kommt . So wäre zu klären, ob die Sachbeschädigung in ihrem Unrechtsgehalt aus dem regelmäßigen Verlauf d es Einbruchdiebstahl s heraussticht, was zum Entfallen der Begleittypik und zur Annahme von Tateinheit führ en würde (zum Ansatz dieser wertenden Betrac h- tung im Bereich der Konsumtion vgl. Fahl, JA 1995, 654, 658; ders., GA 1996, 476, 483; ders., Zur Bedeu tung des Regeltatbildes bei der Bemessung der Strafe (1996), S. 299 ff.; vgl. auch Tiedemann , JuS 1987, L 17, L 19, der in der Dieser wertende Vergleich setzt letztlich eine zweistufige Prüfung v oraus. Zunächst ist in einem ersten Schritt darüber zu befinden, ob die Sachbeschäd i- gung in ihrer konkreten Form allgemein typisch für einen Einbruchdiebstahl ist. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die konkret e Sachb e- schädigun g in ihrem spezifischen Unrechtsgehalt aus dem konkreten Ein bruc h- tatgeschehen heraus sticht . Dieser Ansatz, der eine doppelt wertend e Betrac h- tung erfordert , birgt Unschärfen (BGH, Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, 151) , die dem Bedürf nis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur eingeschränkt entsprechen . Auf dieser Grundlage ist eine rechtlich einheitliche und vorhersehbare Behandlung vergleichbarer Sachve r- haltskonstellatio nen nur schwer zu gewährleiste n . 34 - 19 - (1 ) Zunächst ist offe n, in welchem Umfang eine Sachbeschädigung als allgemein typisch bei einem Einbruch eingestuft werden soll. Es ist fraglich, ob sich die Typik der Sachbeschädigung allein darin erschöpft, dass sich der Täter gewaltsam Zugang verschafft und hierdurch S ubstanzverletzungen an Türen und Fenstern verursacht. Denkbar wäre auch die Beschädigung und Zerstörung von Alarmanlagen, Überwachungskameras und anderen Sich e- rungseinrichtungen, die nicht unmittelbar physische Zugangshindernisse da r- stellen oder eventuell auch Sachschäden bei der Durchsuchung der Wohnung nach Beute (vgl. vorst ehend Fall II.2.1 der Urteilsgründe) , typische Begleiterscheinungen eines Einbruchdiebstahl s anzusehen . B ereits die typ ische Begleittat ist Wertungsvorgän ge n unterworfen , d eren Ergebnis se im Einzelfall für den Normad ressaten nur schwer abzuschätzen sind (vgl. zur Problematik um die der Bemessung d er Strafe (1996), S. 121 ff . ). (2 ) Diese Unsicherheiten in der rechtlichen Bewertung erfahren eine Steigerung bei der Prüfung, ob die konkret festgestellte Sachbesch ä- digung in ihrem spezifischen Unrechtsgehalt von der konkreten Einbruchtat e r- fasst wird . Denn es ist ungeklärt , welche Kriterien für diese erneute wertende Betrachtung herangezogen werden sollen (vgl. Klug, ZStW 68 (1956), S. 399, Abgrenzung zur Ideal konkurrenz fehlt; vgl. auch Vogler in Bockelmann - FS (1979), S. 715, 736). 35 36 - 20 - Wenn insoweit eine wertende Betrachtung durch einen Vergleich des wirtsc haftlichen Wertes der Diebes beute mit der Höhe des eingetretenen (wirtschaftliche n) Sachschadens vornehmen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass sowohl Diebstahl als auch Sachbeschädigung in ihrer tatbestandlichen Ausgestaltung einen wirtschaftlichen Vermögensverlust nicht zwingend voraussetzen. Weder die in Zueignungsabsicht weggenomme ne fremde bewegliche Sache noch die zerstörte oder beschädigte Sache müssen von wirtschaftlich messbarem Vermögenswert sein (vgl. zum Diebstahl RGSt 51, 97, 98; BGH, Urteil vom 24. Mai 1960 1 StR 184/60, MDR 1960, 689; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 115, 116; LK - StGB/Vogel, aaO, § 242 Rn. 44; Schönk e/Schröder/Eser/Bosch, aaO , § 242 Rn. 4; vgl. zur Sachbeschädigung RGSt 10, 120, 121; BayObLG, NJW 1993, 2760, 2761; Fischer, aaO, § 303 Rn. 3; differenzierend LK - StGB/Wolff, aaO, § 303 Rn. 4, wonach die beschädi g- te oder zerstörte Sache für den Eigentümer zumindest einen Gebrauchs - oder Affektionswert haben muss). Zwar kennt das Gesetz mit § 248a StGB und § 243 Abs. 2 StGB Regelungen, die an den Verkehrswert der entwendeten Sache anknüpfen, soweit der Sache ihrer Ar t nach überhaupt ein solcher zuz u- messen ist (Fischer, aaO , § 248a Rn. 3; NK/StGB - Kindhäuser, aaO, § 248a Rn. 4). Jedoch geht es bei diesen Vorschriften um die Verfolgbarkeit der Die b- stahlstat als solche oder um Aspekte der Strafzumessung. An den tatbestand l i- chen Voraussetzungen eines Diebstahls der auch fremde bewegliche Sachen ohne wirtschaftlichen Vermögenswert (bspw. Personalausweis, Führerschein , EC - Karte ) dem Rechtsgüterschutz unterstellt ändern diese gesetzlichen Regelungen nichts. Im systematisc hen Zusammenhang ergibt sich damit aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür , dass sich für die Bestimmung des Konku r- renzverhältnisses zwischen Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung der wir t- schaftliche Wert der betroffenen Gegenstände heranziehen lässt. 37 - 21 - ee) Ermittlung und den Vergleich der wirtschaftlichen Vermögenswerte der betroffenen Rechtsgüter, die erhebliche Gefahr zufälliger Ergebnisse bei der Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse zwischen Einbruchdiebstahl und Sac h- beschädigung . Daneben treten Wertungswidersprüche, die zeigen, dass der wirtschaftliche Wert der gestohlenen bzw. beschädigten Sache als außerta t- bestandlicher Umstand für die rechtssichere Bestimmung des Konkurrenzve r- hältnisses wenig geeignet ist. Folgende Überlegungen verdeutlichen dies: (1 ) Bisweilen ist die Höhe des vom Einbruchtäter vorsätzlich verursac h- ten Sachschadens von einer Reihe zufälliger Komponenten abhängig (bspw. Art und Bauweise von Türen, Fenstern u nd anderen Zugangshindernissen; Abhängigkeit von fachhandwerklichen Arbeitsleistungen zur Schadensbeseit i- gung) . D eren präzise Ermittlung und Feststellung sind auf dem Boden der ichtbar, was im Einzelfall einen zusätzlichen nicht unerheblichen Aufwand für die Ermittlungsbehörden und den Tatrich ter mit sich bringen und zu einer Verzögerung des Verfahrens während laufender Haup t- verhandlung führen kann . Fälle mit unzureichenden Feststellungen zur Schadenshöhe (vgl. hier die Fälle II. 2. 10, 13 und 18 der Urteilsgründe ) wären Zufälligkeiten können sich auch bei der Höhe des wirtsc haftlichen Wertes der Diebes beute ergeben , d a in einigen Fällen (insbesondere bei Wohnu ngen) die potentielle Tatbeute für den Einbruchtäter im Vorfeld kaum abschätzbar sein wird . Die Problematik verschärft sich, wenn sich präzise Feststellungen zum wirtschaftlichen Wert der Diebesbeute aus tatsächlichen Gründen (bspw. 38 39 40 - 22 - mangels eines Handelsm arktes) als unmöglich erweisen oder die gestohlene Sache nur über einen ideellen Wert verfügt. Eine vergleichende Betrachtung der wirtschaftlichen Vermögenswerte scheidet dann gänzlich aus. In diesen Konkurrenzverhältnisses zwischen Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung. (2 ) Daneben führt die vergleichende Betrachtung der wirtschaftlichen Vermögenswerte zu Wertungswidersprüch en, die auf Grundlage der wird der Täter, der neben ho hem Sachschaden auch noch einen erheblichen Diebstahlsschaden veru r- sacht, nicht mit einem Schuldspruch wegen Sachbeschädigung belegt . Hin - gegen droht dem jenigen T äter , der led iglich eine geringere Diebes beute real i- sieren kann, zusätzlich eine tateinheitliche Verurteilung wegen § 303 Abs. 1 StGB. Der Täter , der auf einem Laubengang in zwei nebeneinander liegende identische Wohnungen einbricht, in dem er jew eils das Badezimmerfenster au f- hebelt und hierdurch je einen Sachschaden von 500 verursacht , wäre in dem Fall , in dem er nur zwei Schachteln Zigaretten und einen Personalausweis als Diebesbeute vorfindet , wegen Wohnungseinbruchdiebstahl s in Tateinheit m it Sachbeschädigung zu verurteilen . Entwende t derselbe Täter in der Nachba r- woh nun g hingegen ein en Laptop im Wert von 1.500 , wäre er , aufgrund der dann greifenden Konsumtion, Wohnungseinbruchdiebstahl s schuldig. Ähnlich gravierend erscheint der Wertungswiderspr uch bei einem Ve r- gleich von vers uchter und vollendeter Einbruc h tat . Der Täter, der infolge des Einbruchs einen Sachschaden verursacht, dem anschließend jedoch eine Wegnahme nicht gelingt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2001 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, 152; Besch luss vom 11. Oktober 2016 1 StR 462/16; BGHSt 61, 285 ) , die auch in 41 42 - 23 - der Literatur Zustimmung erfahren hat (vgl. LK - StGB/Vogel, aaO, § 243 Rn. 79; NK - StGB/Kindhäuser, aaO, § 243 Rn. 62), wegen tateinheitlicher Sachbesch ä- digung zu verurteilen . Vollendet de r Täter hingegen die Weg i- entfällt d ie Verurteilung wegen Sachbeschädigung. Die Konsumtion führt damit zu dem nicht angeme s- senen Ergebnis, dass der Täter, der mit der Vollen dung der Diebstahls tat sogar zusätzliches Erfolgsunrecht verwirklicht, mit einem bezogen auf die Sachb e- schädigung weniger umf assenden Schuldspruch belegt würde . III . Der Senat kann aufgrund der in der Praxis häufig auftretenden Fall - konstellation en , in denen vollendete Einbruchdiebstahl staten und Sachbesch ä- digungen zusammentreffen, nicht ausschließen, dass der beabsichtigten En t- scheidung Rechtsprechung eines anderen Strafsenat s entgegensteht. Er fragt 43 - 24 - deshalb bei den anderen Strafsenaten an, ob die s der Fall ist und ob an geg e- benenfalls entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird ( § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG) . Schäfer Appl Krehl Bartel Schmidt
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