BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 48 /15 vom 16. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raub s u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Köln vom 26. September 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben - im Fall B.I. der Urteilsgründe , - im Gesamtstrafenausspruch und - soweit das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensve r- zögerung festgestellt, von einer darüber hinausgehenden Ko m- pensation aber abgesehen hat . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des R echtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle tzung sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren 1 - 3 - und acht Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gest ützte Revision des A n- geklagten gegen dieses Urteil hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme einer tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körpe r- ve r letzung im Fall B. I. der Urteilsgründe hat keinen Bestand . a) Nach den Feststellungen des Landgerich ts drangen der Angek lagte und sein Mittäter gegen zwei Uhr nachts in die Wohnung der zur Tatzeit 65jährigen Geschädigten ein. Sie weckten sie, indem sie ihren Hals in ein Ki s- sen drückten. Anschließend fesselten sie ihre Hände, verklebten ihren Mund und zer rten sie ins Wohnzimmer. Während der Mittäter nun die Wohnung durchsuchte, passte der Angeklagte auf die Geschädigte auf, die um einen Arzt eine Zigarette, was der Angeklagte ihr ge währte. Als der Mittäter der Gesch ä- digten eine Schere an den Hals hielt, um das Versteck des Safes in Erfahrung zu bringen, und sie dabei leicht verletzte, schlug der Angeklagte dessen Arm weg. Er wollte nicht, dass die Geschädigte mit einer Schere verletz t wird. A n- schließend fragte er erneut nach dem Versteck und drohte, ihre Finger abz u- schneiden. Im weiteren Verlauf drohte er der Geschädigten mit dem Tod, wä h- rend er einen Finger an ihren Kopf drückte, um den Eindruck zu erwecken, er verfüge über eine Pist ole. Die Geschädigte gab daraufhin das Versteck preis. Nachdem die Täter Geld und Schmuck im Wert von über 30.000 Euro an sich genommen hatten, fesselten sie die Geschädigte an einen Tisch, zerstörten das Telefon und schlossen die Wohnung von außen ab. Der Geschädigten gelang es später , sich zu befrei en und um 6.40 Uhr die Polizei zu verständigen. Durch die Tat erlitt sie einen Schock, der in der Folgezeit zu einer stressbedingten 2 3 - 4 - - heart - i- c hes Syndrom, das potentiell lebensgefährlich ist. b) Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte gefähr lichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB schuldig gemacht habe. Die Verletzung mit der Schere hat sie ihm nicht zugerechnet. Der Angeklagte habe aber erkannt und billigend in Kauf genommen, dass die Geschädigte aufgrund der schreckauslösenden Vorgehensweise gesundheit - li chen Schaden erleide n könnte. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen ist zwar belegt, dass die durch die Tat bedingte psychische Beeinträchtigung die Geschädigte in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzte, womit der objektive Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 200 1 - 1 StR 480/00; Urteil vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166). Auch soweit das Landgericht zur B e- gründung des Vorsatzes des Angeklagten im Ansa tz davon ausgegangen ist, dass es allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, dass massive Stresssituati o- nen und panikauslösende Ereignisse, gerade zur Nachtzeit und bei älteren Pe r- sonen, zu schweren gesundheitlichen Schäden führen können, gibt es dagegen nich ts zu erinnern. Hinsichtlich der subjektiven Seite ist es aber auch erforderlich, dass der Angeklagte eine körperliche Beeinträchtigung der Geschädigten billigend in Kauf genommen hat; andernfalls käme nur eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht (v gl. BGH, Urteil vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 4 5 6 - 5 - 166). Dieses voluntative Element wird indes nicht tragfähig bzw. nur mit unz u- lässigen Erwägungen begründet. Zur Begründung hat die Strafkammer unter anderem darauf abgestellt, der Angeklagt e habe zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, dass er mit den gesundheitlichen Folgen nicht gerechnet oder gedacht habe, es werde schon gut gehen; wenn er darüber nachgedacht hätte , hätte er dies - wie andere en t- lastende Momente - auch geltend gemacht . Da ss der Angeklagte sich hierzu nicht geäußert hat, durfte die Stra f- kammer indes nicht zu seinem Nachteil werten. Zwar dürfen grundsätzlich auch aus einem Teils chweigen nachteilige Schlüsse für einen Angeklagten gezogen werden. Dies gilt aber nur dann, wenn nach den Umständen Angaben zu di e- sem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Ve r- schweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dez ember 2010 - 4 StR 508/10, NStZ - RR 2011, 118 mwN). Es besteht i n- des kein Anhalt dafür, dass sich der Angeklagte im Sinne einer zusammenhä n- genden Schilderung veranlasst gesehen haben musste, auch Angaben dazu zu machen, was er im Hinblick auf den Eintritt m öglicher gesundheitliche r Folgen für die Geschädigte gedacht hat. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entne h- men, dass er danach gefragt worden ist . Ungeachtet dessen lässt die Beweiswürdigung, die der Annahme z u- grunde liegt, der Angeklagte habe eine sch were Gesundheitsschädigung bill i- gend in Kauf genommen, die Erörterung dagegen sprechender Umstände ve r- missen . So wollte der Angeklagte nicht, dass die Geschädigte mit der Schere verletzt w i rd und er schlug dem Mittäter gegen den das Werkzeug führenden 7 8 9 - 6 - Arm. Zudem reichte er der Geschädigten im Verlauf der Tat unter teilweiser En t fernung des Klebebands ein Glas Wasser und ermöglichte ihr , eine Zigarette zu rauchen, was sie offensichtlich entspann te. c) Da der Senat nicht ausschließen kann, dass noch ergänz ende Fes t- stellungen möglich sind, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Von der Aufhebung erfasst sind auch die für sich genommen rechtfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schw eren Raubs sowie der Gesamtstrafenausspruch . 2 . Erfasst wird zudem die Kompensationsentscheidung des Landg e- richt s. a ) Die Strafkammer hat es bei der ausdrücklichen Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Jahr und sechs M on a- ten bewenden lassen und eine weiter gehende Kompensation des Konven - r- n- geklagten nicht nur belastet h abe. Vielmehr habe er die Zeit für sich nutzen können, um seinem Leben eine Wende zu geben, was ganz maßgeblich dazu beigetr agen habe, dass die Tat im Fall B.I. als minder schwerer Fall habe ei n- geordnet werden können. Vor dem Hintergrund, dass sich die lan ge Verfa h- Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Verfahrensverzögerung zur En t- schädi gung des Angeklagten aus. 10 11 12 - 7 - Damit aber hat die Strafkammer bei ihrer Kompensationsentscheid ung an einen Umstand angeknüpft, der mit Auf hebung der Verurteilung im Fall B.I . entfallen ist. Dies entzieht der getroffenen Entscheidung die Grundlage. b) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Absehen der Stra f- kammer von einer über die Festst ellung hinausgehenden Kompensation, auch für sich genommen , rechtlichen Bedenken begegnet. Zwar lassen sich allgemeine Kriterien für die Festlegung einer für erfo r- derlich erachteten Kompensation nicht aufstellen. Entscheidend sind stets die Umstände de s Einzelfalles, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch ist im Auge zu b e- halten, dass die Verfahrensdauer als solche so wie die damit verbundenen B e- lastungen des Angeklagten stets bereits strafmildernd im Rahmen der Strafz u- messung zu berücksichtigen sind. In diesem Punkt der Rechtsfolgenbesti m- mung geht es daher nur mehr um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursa chung dieser Verzögerung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 , BGHSt 52, 124 Rn. 56 mwN; Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08 , StV 2008, 633, 634 ; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09 , BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20 ), d.h. einer weitergehenden Kompensation bedarf es insoweit, als der Angeklagte gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung belastet war (vgl. Senat , Be schluss vom 29. Okto ber 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; BGH, B e- schluss vom 5. Au gust 2009 - 1 StR 363/09, NStZ - RR 2009, 339; Senat, B e- schluss vom 2. Sep tember 2010 - 2 StR 297/10; BGH, Beschluss vo m 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ - RR 2009, 248). 13 14 15 - 8 - Eine Auseinandersetzung mit den danach maßgeblichen Umständen lässt das angefochten e Urteil vermissen. D er Umstand, dass sich die lange Ve r- geeignet, gerade die Rechtsstaatswidrigkeit einer Verfahrensverzögerung au s- zugleichen. Vorsitzender Richter am BGH Prof. Dr . Fischer ist an der Unterschriftslei s- tung gehindert. Krehl Krehl Eschelbach Ott Zeng 16
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