ECLI:DE :BGH:2016:070416B2STR48.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 48/16 vom 7. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 7. April 2016 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hanau vom 13. November 2015 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. B . Nr. 4 der Urteilsgründe weg en Betrugs verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen sowie d es Betrugs in sechs Fällen schuldig ist . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen sowie wegen Be truges in sieben Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 12. Februar 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt, wovon es 1 - 3 - vier Monate für vollstreckt erklärt hat. Hi ergegen richtet sich seine auf eine Ve r- fahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO und zu einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es ke i- nen Erfolg. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II. B. Nr. 4 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozes s- ökonomischen Gründen ein. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Gener albu n- desanwalt in der Antragsschrift vom 12. Februar 2016 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 3 - 4 - Angesichts der verbleibenden Einsatzstrafen und der im Wege der nac h- träglichen Gesamtstrafenbild ung einzubeziehenden Einzelstrafen aus dem U r- teil des Amtsgerichts Aschaffenburg schließt der Senat aus, dass die von der Strafkammer verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ohne die infolge der Verfahren s- beschränkung entfallene Einzelstrafe von sieben Monaten ger inger ausgefallen wäre. Fischer Krehl Bender Ott Zeng 4
Full & Egal Universal Law Academy