BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 482/02 vom9. April 2003in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 2003,an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing- van Saanals Vorsitzende,die Richterin am BundesgerichtshofDr. Otten,die Richter am BundesgerichtshofRothfuß,Prof. Dr. Fischer,und die Richterin am BundesgerichtshofRoggenbuck,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Aachen vom 14. Juni 2002 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: I.Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Mai1998, das der Senat am 23. September 1998 bestätigt hatte, wegen schwerenRaubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.Mit Beschluß vom 17. Januar 2000 hat das Landgericht Aachen dieWiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Angeklagten und die Erneue-rung der Hauptverhandlung angeordnet. Das nunmehr zuständige LandgerichtAachen hat den Angeklagten freigesprochen. Gegen den Freispruch richtetsich die Revision der Staatsanwaltschaft welche der Generalbundesanwaltvertritt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hatErfolg. - 4 -II.Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen der damals 23Jahre alte I. und der damals 21 Jahre alte D. am Abend des7. Mai 1997 gegen 20.10 Uhr die Geldbotin des N. -Marktes in T. - , als sie gerade eine Geldbombe, in der sich 4000 DM befanden, bei derBank einwerfen wollte. I. bedrohte die Frau mit einer ungeladenen Gaspis-tole, D. entriß ihr die Geldbombe. Die Freundin des Angeklagten, S. , hatte I. und D. mit ihrem Pkw zum Tatort gefahren, mit dem alledrei auch nach dem Überfall flüchteten. Da das Kennzeichen von einer Zeuginnotiert worden war, wurde Frau S. am selben Abend verhaftet. Sie be-zeichnete I. als Mittäter und gab an, den Namen des zweiten Täters nicht zukennen. I. erfuhr vom Angeklagten von der Verhaftung und versteckte sich inder Folgezeit. Zwei bis drei Tage nach der Tat brachte der Angeklagte I. 2000 DM sowie eine Tageszeitung, in der über den Überfall berichtet wurde.I. wurde am 22. Mai 1997 in den Niederlanden verhaftet. Über seinenVerteidiger ließ er sich am 20. Oktober 1997 geständig ein, benannte D. alsMittäter und den Angeklagten als Initiator der Tat. Im wesentlichen schilderte erdas Vortatgeschehen so, wie es in der diesem Verfahren zugrunde liegendenAnklageschrift dargestellt ist. Danach soll sich der Angeklagte am frühen A-bend des Tattages in Begleitung der Frau S. auf dem Parkplatz am Bahnhofin R. mit I. und D. getroffen und beide zu dem Überfall überredethaben, wobei er ihnen eine Beute von 100.000 DM in Aussicht gestellt und ih-nen zur Tatausführung eine nicht geladene Gaspistole, Jogginganzüge, Base-ballkappen und Sonnenbrillen ausgehändigt haben soll.Am Abend des 30. Oktober 1997 suchte der Angeklagte mit FrauS. den D. auf und versuchte ihn dazu zu überreden, I. als Initiator - 5 -der Tat zu bezeichnen und ihn und Frau S. "rauszuhalten". D. und derAngeklagte wurden am 3. November 1997 aufgrund der Einlassung des I. festgenommen. Die geständigen Beteiligten I. , D. und S. wurdenam 19. November 1997 vom Landgericht Bonn rechtskräftig wegen Raubesverurteilt, wobei der Umstand, daß der Angeklagte der Initiator der Tat war, beiallen strafmildernd berücksichtigt wurde.Der Angeklagte hat eine Tatbeteiligung bestritten. Es habe Gesprächezwischen Frau S. und I. über einen Überfall gegeben und er sei zurBeteiligung aufgefordert worden, habe aber abgelehnt. Nach der Tat habe erFrau S. helfen wollen. Das Landgericht geht davon aus, daß der Ange-klagte an Gesprächen im Vorfeld der Tat teilgenommen hat, vermochte sichjedoch nicht von einer Tatbeteiligung zu überzeugen.III.Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft.1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seinerTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgerichtin der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache desTatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt,ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dasist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegengesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderlicheGewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr., vgl.BGHSt 10, 208 f.; BGH StV 1994, 580 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Überzeu-gungsbildung 22, 25 und Beweiswürdigung 16). Ein Sachmangel kann vorlie- - 6 -gen, wenn sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen fest-gestellten Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlas-ten. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils ein-zeln abzuhandeln. Auf einzelne Indizien ist der Grundsatz "in dubio pro reo"nicht isoliert anzuwenden (BGHSt 25, 285, 286 f.; 35, 308, 316; 36, 286, 289ff.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24). Das einzelne Indiz darf nicht iso-liert gewürdigt werden, sondern ist mit allen anderen Beweisanzeichen in eineGesamtprüfung einzubringen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffesentscheidet darüber, ob der Richter die Überzeugung von der vollen Schulddes Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wennkeine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täter-schaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, daß sie inihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln kön-nen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).2. Ein solcher Rechtsfehler liegt hier vor. Nicht nachvollziehbar ist be-reits, warum das Landgericht den den Angeklagten belastenden Angaben desZeugen D. , die dieser im wesentlichen konstant bekundet hat, und den dieStrafkammer nach seiner Person durchaus für überzeugend und glaubwürdighält (UA S. 23), keinen entscheidenden Beweiswert beimißt. Vor allem aber hatdie Strafkammer es versäumt, eine Gesamtwürdigung der in den Urteilsgrün-den jeweils einzeln und für sich genommen dargestellten und gewürdigtenZeugenaussagen vorzunehmen und sich dabei auch mit den festgestellten be-lastenden Umständen auseinanderzusetzen. Insbesondere zwei Umständehätte die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung erörtern und bewertenmüssen, die im Zusammenhang mit den Aussagen der Belastungszeugen füreine Tatbeteiligung des Angeklagten sprechen könnten: Die Strafkammer siehtes als erwiesen an, daß der Angeklagte zwei bis drei Tage nach der Tat, ent- - 7 -sprechend einer mit dem Zeugen I. zuvor telefonisch getroffenen Verabre-dung, mit einem unbekannt gebliebenen Bekannten nach H. gekommen ist, wo er in der N. straße die Zeugen I. undD. traf und dem I. einen Betrag von 2.000 DM sowie eine Tageszeitungübergab, in der über den Überfall berichtet wurde (UA S. 9). Dieser Betrag ent-sprach genau der Hälfte der Tatbeute, auch wenn die Kammer nicht sicherfeststellen konnte, daß es sich um einen Teil der erbeuteten 4.000 DM han-delte. Das Landgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, auswelchem Grund der verschuldete und von Arbeitslosenhilfe lebende Ange-klagte dem ihm flüchtig bekannten Zeugen I. eine für seine Verhältnisse sohohe Geldsumme überbracht hat. Ebensowenig geht die Beweiswürdigung derStrafkammer auf den Umstand ein, daß der Angeklagte in Begleitung der Zeu-gin S. versucht hat, auf den Zeugen D. Einfluß zu nehmen, "im Rah-men seiner Zeugenaussage in der anstehenden Hauptverhandlung den Zeu-gen I. als Initiator der Tat darzustellen und insbesondere ihn, den Angeklag-ten, und die Zeugin S. ´rauszuhalten´" (UA S. 10 f.). Das ausdrücklich fest-gestellte Anliegen des Angeklagten, auch ihn selbst aus der Sache "rauszu-halten", wird durch die Einlassung des Angeklagten, er habe nach der Tat derZeugin S. helfen wollen, nicht erklärt. Es spricht vielmehr dafür, daß derAngeklagte selbst mit der Straftat sehr wohl etwas zu tun hatte.Soweit die Kammer meint, aufgrund der Aussagen der Alibizeugen seinicht mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, daß der Angeklagte amNachmittag des Tattages sein Haus nicht verlassen habe, räumt sie bereitsselbst den Alibizeugen kein allzu großes Gewicht ein, weil der Angeklagte fürdas Treffen am Bahnhof R. nur eine geringe Distanz von ca. 300 müberbrücken mußte und eine etwa halbstündige Abwesenheit von seinem Be-such möglicherweise gar nicht wahrgenommen worden wäre (UA S. 33). Im - 8 -übrigen ergeben die Urteilsgründe nicht, daß das von den Zeugen I. undD. bekundete Treffen am Hauptbahnhof in R. nicht nach 18.30 Uhrstattgefunden haben kann. Zu den einzelnen Zeitpunkten ist lediglich festge-stellt, daß die Zeugin S. I. und D. am früheren Abend zum N. - in T. fuhr (UA S. 7) und der eigentliche Überfall um 20.10Uhr stattfand. Worauf die Annahme beruht, der Angeklagte habe sich gegen18.00 Uhr mit den Tatausführenden am Bahnhof in R. getroffen (UAS. 29), erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht.3. Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden.Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
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