BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 482/10 vom 6. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Je-doch wird der Strafausspruch dahingehend berichtigt, dass der Ange-klagte unter Aufl366sung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mann-heim vom 30. November 2009 gebildeten Gesamtgeldstrafe sowie un-ter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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