BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 482/11 vom 11. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 2012 , an der teilgenomme n haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl , Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , Bundesanwältin und Richter am Landgericht - in der Verhandlung - Richter am Landgericht - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als V erteidiger, Justiz angestellte a ls Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Juni 2011 mit den Fest - stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren räub e- rischen Erpressung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete R evision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachr üge Erfolg. I. 1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 21. April 2011 F olgendes zur Last gelegt: Der Angeklagte habe sich am 19. März 2011 gegen 11.00 Uhr zu dem Lebensmit telgeschäft W . in G . /W . begeben. Er sei nicht ma s- 1 2 3 - 4 - kiert gewesen, habe sich aber eine Kapuze übergezogen. In seiner Hand habe er eine schwarze Pistole gehalten. Diese h abe er auf die Zeugi n Wi . gerich tet und von ihr mit d en Worten " Überfall und Geld her und Kasse auf " Bargeld in der Stückelung von 10, 20 und 50 Euro verlangt. Die Zeugin habe ihm 1.220 Euro in bar ausgehändigt und das Geld in einen von ihm bereit g e- ha l tenen schwarzen Stoffbeutel gefüllt. 2. Die Strafkamm er hat festgestellt: Der Angeklagte fuhr am 19. März 2011 etwa um 11.00 Uhr mit einem von ihm angemieteten PKW Ford Mondeo mit ortsfremdem Kennzeichen auf der Hauptstraße durch G . in Richtung des Nachbarortes. Unmittelbar nachdem er eine Unterführ ung der BAB A 3 passiert hatte, bog er nach links in einen Feldweg ab. In engem zeitlichem Zusammenhang mit dieser Fahrt des Ang e- klagten - kurz vor 11.00 Uhr - geschah in G . auf der Hauptstraße die ihm zur Last gelegte Tat. Die Verkäuferin des Leben smittelgeschäftes, die Zeugin Wi . , konnte den Angeklagten bei einer Wahllichtbildvorlage zwar nicht identifizieren, meinte jedoch, nach dem Gesicht und der M undpartie komme der Angeklagte " am ehesten " als Täter in Betracht. Bei einer Durchsuchun g der Wohnung des Angeklagten am 29. März 2011 wurden eine Gaspistole, die abwechselnd mit Gas - und Knallpatronen geladen war, ein dunkles Kapuzenshirt, eine dunkle Stofftasche sowie weiße Turnschuhe sichergestellt. Die Gegenstände entspr e- chen deutlich der Beschreibung, die die Zeugin Wi . von der Kleidung des Täters, seiner Pistole und der zum Abtransport der Beute verwendeten Stofftasche gegeben hatte. 4 5 6 - 5 - 3. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überzeugen vermoc ht. Zwar seien die verschiedenen Einlassungen des Ang e- klagten, er sei zur Tatzeit nicht in G . gewesen und habe sich bereits auf dem Heimweg nach Hamburg befunden, durch die Angaben der Zeugin S . widerlegt. Auch belasteten ihn die in seiner Wo hnung aufgefundenen Gege n- stände erheblich. Dennoch verblieben durchgreifende Zweifel an seiner Täte r- schaft. Die von der Zeugin Wi . abgegebene Täterbeschreibung treffe in wesentlichen Punkten nicht auf den Angeklagten zu. Darüber hinaus habe der Zeuge K . ausgesagt, er habe zur Tatzeit vor dem Lebensmittelgeschäft einen dunklen Kombi der Marke BMW gesehen, der ihm deshalb aufgefallen sei, weil an dem Fahrzeugheck sowohl das amtliche Kennzeichen als auch die Kennzeichenhalterung gefehlt hab e. Diese Beobachtung deute darauf hin, dass ein anderer Täter das durch Entfernen des Kennzeichens präparierte Fahrzeug für den Überfall auf den Lebensmittelmarkt als Fluchtfahrzeug benutzt habe. II. 1. Der Senat ist mit Vorsitzendem Richter am Bundes gerichtshof D r. Ernemann sowie den Richtern am Bundesger ichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt und Prof. Dr. Krehl vorschriftsmäßig besetzt. Das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs . 1 Satz 2 GG) ist gewahrt. Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat in Wahrnehmung der ihm nach § 21e Abs . 1 Satz 1 GVG obliegenden Aufgabe (siehe Meyer - Goßner 7 8 9 - 6 - 54. Aufl. § 21f GVG R n. 3) dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtsho f Dr. Ernemann - zusätzlich zum Vorsitz im 4. Str a fsenat - den Vorsitz im 2. Strafsenat zugewiesen und bestimmt, dass im Kol lisionsfall die Tätigkeit im 2. Strafsenat vorgeht. Es hat bei dieser Regelung i n willkürfreier Auslegung des § 21 Abs . 2 Satz 1 GVG und unter Berücksichtigung der dazu ergangenen hö chstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2006, 154; BSG NJW 2007, 2717; BVerwG NJW 1986, 1366) angenommen, dass nach Ausscheiden der früheren Vorsitzenden des 2. Strafsenats aus dem Dienst am 31. Januar 2010 und anschließender Vakanz im Vorsitz jeden falls mit Beginn des G e- schäftsjahres 2012 keine vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne dieser Vorschrift mehr gegeben ist, die eine weitere Vertretung im Vorsitz des 2. Strafsenates zuließe. Vorsitzender R ichter am Bundesgerichtshof Dr. Erne mann nimmt die ihm zugewiesene Aufgabe als Vorsitzender des 2. Strafsenates des Bundesgerichtshofs in dem vom Gesetz vorausgesetzten und in der Sache gebotenen Umfang wahr. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des 2. Strafsenats steht er allen Spruchgruppen a ls Vorsitzender vor. Dass die Richter am Bundesgerichtshof Pro f. Dr. Fischer, Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt und Prof. Dr. Krehl im vorliegenden Fall zur Entscheidung b e- rufen sind, ergibt sich aus der senatsinter nen Geschäftsverteilung vom 28. Dezember 2 011, welche die Sache der Spruchgruppe 1 in dieser persone l- len Besetzung zuweist. 2. Der Freispruch hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an de s- sen Täterschaft nicht zu über winden vermag, so ist das durch das Revisionsg e- richt in der Regel hinzunehmen. Ein Urteil kann indes keinen Bestand haben, 10 11 12 - 7 - wenn die Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist. Das ist etwa der Fall, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt oder nahe liegende Schlussfolgerungen nicht erörtert werden , wenn sie wide r- sprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anfo r- derunge n gestellt werden (st. Rspr.; BGH NJW 2008, 2792; NStZ 2010, 407; NStZ - RR 2010, 182). Der Tatrichter ist gehalten, die Gründe für den Freispruch so vollständig und genau zu erörtern, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, an Hand der Urteilsg ründe zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht. Insbesondere muss er sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen G e- sichtspunkten auseinandersetzen, wenn sie geeignet sind, das Bew eisergebnis zu beeinflussen (B GH NJW 2008, 2792; Meyer - Goßner StPO, 54. Aufl., § 267 Rn. 33 mwN). b) Daran gemessen begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das angefochtene Urteil ist lückenhaft, soweit es sich mit den in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Gegenständen befasst . Die Urteil s- gründe teilen hierzu lediglich mit, dass Pistole, Bekleidung und Stofftasche sowi e der zum Abtransport des Geldes verwendete n Stofftasche entsprachen. Zwar belaste das den Angeklagten erheblich, es sei aber auch zu bedenken, dass es sich - mit Ausnahme der Gaspistole - um weit verbreitete Gegenstände handele, die zudem keine individuel len Merkmale aufwiesen. 13 14 - 8 - Diese Ausführungen reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob der Freispruch auf rechtsfehlerfreien Erw ä- gungen zum Beweiswert der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Gegenstände be ruht. Insbesondere lassen sie nicht erkennen, ob das Landg e- richt dabei alle für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Strafkammer versäumt es, die in der Wo h- nung sichergestellten Gegenstände näher zu beschre iben. Außerdem teilt sie nicht mit, welche konkre ten Angaben die Z eugen Wi . und M . zu den Gegenständen gemacht haben , die bei der Tat verwendet wurden . Insoweit vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob und inwieweit eine Übereinstimmung besteht , insbesondere wie das Landgericht zu der Wertung gelangt, die siche r- gestellten Gegenstände entsprächen "deutlich" der Beschreibung des Tat - opfers . Dabei bleibt - worauf der G eneralbundesanwalt zutreff end hi n weist - offen, ob die Gegenstände der Be schreibung der Zeugin Wi . aufgrund charakteristischer Merkmale so ähneln, dass ein anderer Schluss als Identität fernliegend wäre. Darüber hinaus fehlen Ausführungen in den Urteilsgründen zum Fundort von Gaspistole, Kapuzenshirt und Stoff tasche in der Wohnung des Angekla g- ten . Auch aus der Auffindesituation der Gegenstände hätten sich aber möglich - 15 16 - 9 - erweise Schlüsse dahingehend ziehen lassen, ob sie bei dem Überfall verwe n- det wurden. Wurden sie etwa zusammen verwahrt, konnte dies auch unabh ä n- gig von der Frage, ob und inwieweit sie als Einzelstücke individuelle Besonde r- heiten aufwiesen, in hohem Maße dafür sprechen, dass sie wenige Tage zuvor auch gemeinsam benutzt wurden. Ernemann Fischer Appl Schmitt Krehl
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