BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 482/13 vom 27. November 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gene ralbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2013 dahin ergänzt, dass drei Monate der verhängten Gesamtfrei heitsstrafe als Entschädigung für die übe r- lange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Die vom Landgericht für eine rechtsstaatswidrig e Verzögerung des Ve r- fahrens von zwölf Monaten vorgenommene Kompensation in Form einer bloßen Feststellung dieser Verzögerung ist nicht ausreichend. Das Landgericht hat der besonderen Belastung des Angeklagten eine zu geringe Bedeutung beigeme s- sen und insb esondere nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte allein wegen eines Versäumnisses im Bereich des Revisionsgerichts an einer zusätzlichen Hauptverhandlung teilnehmen musste. Zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung ist daher ein Ausgleich nach der "Vollstreckungslösung" geboten und ein bezifferter Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als En t- schädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt zu erklären. Der 1 - 3 - Senat setzt, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, di e- sen als vollstreckt geltenden Teil selbst auf drei Monate fest. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es ni cht, von einer vollständigen Überbü r- dung der Verfahrenskosten auf den Angeklagten abzusehen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 2
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