BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 483/09 vom 18. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 15. Mai 2009 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des An-geklagten mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat zur Strafzumessung ausgef374hrt: "Die im Rahmen der Gesamtabw344gung nach 247 213 StGB bedeutsamen Umst344nde sind noch-mals im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne abzuw344gen. In Anbe-tracht der Vielzahl der f374r den Angeklagten sprechenden Umst344nde h344lt die Kammer eine Strafe unterhalb der Mitte des zur Verf374gung stehenden Straf-rahmens von f374nf Jahren f374r tat- und schuldangemessen, aber auch im Hinblick auf die Folgen der Tat f374r erforderlich." Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 2 - 3 - Die Orientierung an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens ist dem Wesen der Strafzumessung grunds344tzlich fremd (vgl. BGH StV 2008, 175; BGH Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - jeweils m.w.N.). Der Tatrich-ter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat in Ansehung aller strafzumes-sungsrelevanten Umst344nde ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Den Urteilsgr374nden ist hier schon nicht hinreichend sicher zu entnehmen, wie die Strafkammer die "Mitte" des Strafrahmens bestimmt hat, so dass sie zu der Einordnung der verh344ngten Freiheitsstrafe von f374nf Jahren als unterhalb der "Mitte" gelangt. Anders als in dem dem Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 - 2 StR 113/09 - zugrunde liegenden Fall l344sst sich dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgr374nde auch nicht entnehmen, dass sich die Strafkammer bei der Zumessung nicht tats344chlich an der "Mitte" des Strafrahmens orientiert hat. Angesichts der im Urteil dargelegten zahlreichen Milderungsgr374nde versteht sich die Schuldangemessenheit einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren nicht von selbst. 3 Die Strafzumessungsgr374nde lassen dar374ber hinaus besorgen, dass das Landgericht den Tod des Tatopfers als Folge der Tat straferschwerend ber374ck-sichtigt und somit gegen 247 46 Abs. 3 StGB versto337en hat. Andere, ber374cksichti-gungsf344hige Tatfolgen f374hren die Urteilsgr374nde nicht auf. 4 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der Strafausspruch auf den Fehlern beruht. Die zugeh366rigen Feststellungen sind davon nicht betroffen und k366nnen bestehen bleiben. Erg344nzende Feststellungen, die zu den bisher getrof-fenen nicht in Widerspruch stehen, bleiben m366glich. 5 2. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die in den Urteilsgr374nden festgestellten fortlaufenden Dem374tigungen und 6 - 4 - Provokationen des Angeklagten durch die Gesch344digte Anlass geben k366nnen, den minder schweren Fall nach 247 213 1. Alt. StGB eingehender als bisher zu pr374fen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine f374r sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kr344nkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum 334ber-laufen" gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH StV 1998, 131; NStZ-RR 1996, 259; NStZ 1983, 365; BGHR StGB 247 213 1. Alt. Beleidigung 5, 8). Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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