BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 483/10 vom 10. November 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die weiteren Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Ne-benkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachr374-ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO). 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der 25j344hrige Ange-klagte am 15. November 2009 nach 1 Uhr nachts auf die vor einer Gastst344tte stehenden 17-19j344hrigen Zeugen A. , Y. und T. . Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung, die von allen Beteiligten in zunehmend ag-gressiver Weise gef374hrt wurde. Auf Vorschlag eines der Zeugen stellte sich der Angeklagte schlie337lich einem Zweikampf mit dem 17j344hrigen A. , den der Angeklagte f374r sich entschied. Beide K344mpfer, die zu Boden gefallen waren, erhoben sich. Im n344chsten Moment trat einer der beiden anderen Zeugen dem 2 - 3 - Angeklagten in den R374cken, wodurch dieser zu Boden st374rzte. Nachdem er wieder aufgestanden war, zogen die Zeugen Y. und T. und ih-nen folgend auch der Angeklagte ihre G374rtel aus. In dem anschlie337enden Schlagabtausch erlitt der Angeklagte zahlreiche oberfl344chliche Verletzungen und Absch374rfungen, w344hrend seine Gegner unverletzt blieben (UA S. 6, 7). Der Angeklagte geriet zunehmend in Bedr344ngnis und hatte Angst, dass ihm seine Gegner nahe kommen und ihn zusammenschlagen w374rden (UA S. 10). W344h-rend Y. und T. mit ihren G374rteln weiter auf ihn einschlugen, stach er mit einem Messer, das er zuvor unbemerkt von allen Beteiligten aus seiner Tasche gezogen hatte, mit Wucht in die Brust des in diesem Moment von links herannahenden T. , "um sich seiner zu erwehren" (UA S. 7, 10). Der Stich durchtrennte eine nahe des Herzens verlaufende Arterie sowie den Herzbeutel des Zeugen T. . 2. Das Landgericht hat den mit bedingtem T366tungsvorsatz gef374hrten Messerstich in die Brust des Zeugen T. (Nebenkl344ger) als nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewertet. Der Angeklagte sei in seinem Notwehrrecht beschr344nkt gewesen, da er sich selbst provozierend auf die Auseinanderserset-zung mit mehreren Gegnern eingelassen habe. Schon vor dem Zweikampf ha-be es sich ihm aufgedr344ngt, dass es mit diesem Zweikampf nicht sein Bewen-den haben w374rde. Trotzdem sei er bewusst nicht ausgewichen, sondern habe die Auseinandersetzung gesucht (UA S. 13). Seine Verteidigung im Rahmen des solcherma337en eingeschr344nkten Notwehrrechts sei unverh344ltnism344337ig ge-wesen. Da der Angeklagte nur zwei Gegnern gegen374ber gestanden habe, h344tte es ausgereicht, wenn er die Angreifer mit seinem G374rtel auf Distanz gehalten oder aber das Messer deutlich gezeigt h344tte. Auch Flucht sei m366glich gewesen. 3 - 4 - 3. Diese Bewertung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Auf Grund-lage der getroffenen Feststellungen ist die Annahme einer dem Angeklagten vorwerfbaren Provokation der Notwehrlage und einer damit einhergehenden Einschr344nkung seiner Notwehrbefugnisse rechtsfehlerhaft. 4 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erf344hrt das Not-wehrrecht unter anderem dann eine Einschr344nkung, wenn der Verteidiger ge-gen374ber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vern374nftiger W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalles den folgenden Angriff als eine ad344quate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen l344sst. In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umst344nden auszuweichen suchen und darf zur lebensgef344hr-lichen Trutzwehr nur 374bergehen, wenn andere Abwehrm366glichkeiten ersch366pft oder mit Sicherheit aussichtslos sind (BGHSt 26, 143, 145; BGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - 4 StR 526/90). Dar374ber hinaus vermag bereits ein sozial-ethisch zu missbilligendes Vorverhalten das Notwehrrecht nur einzuschr344nken, wenn zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und r344umlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kennt-nis des T344ter auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. BGH NStZ 2006, 332, 333; BGHSt 42, 97, 100). 5 b) Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, dass der Ange-klagte die Notwehrlage in rechtswidriger oder sonst sozialethisch zu missbilli-gender Weise vorwerfbar provoziert h344tte. 6 Der Angeklagte hat - nachdem der auf Vorschlag der Gegenseite begon-nene Zweikampf f374r alle erkennbar abgeschlossen war und er sich wieder er-hoben hatte - in keiner Weise zum Fortgang der Auseinandersetzung sei es verbal oder k366rperlich beigetragen und von daher den anschlie337enden Angriff 7 - 5 - gegen ihn provoziert. Er wurde von diesem ersichtlich 374berrascht. Auch an sein Verhalten vor dem abgeschlossenen Zweikampf kann nicht zu seinen Lasten angekn374pft werden. Allein der Umstand, dass der Angeklagte mit den drei Zeu-gen eine verbale Auseinandersetzung mit wechselseitigen Beleidigungen ge-f374hrt und sich auf einen Zweikampf mit einem der Zeugen eingelassen hat, vermag keine vorwerfbare Provokation des nachfolgenden Angriffs gegen ihn begr374nden. Die Auseinandersetzung gr374ndete zwar darauf, dass der Angeklag-te Verhaltensweisen und 304u337erungen der drei Zeugen f344lschlicherweise auf sich bezogen hatte. Es fehlt indes bisher ein Anhalt, dass der Angeklagte die Auseinandersetzung als solche gezielt gesucht oder besonders gef366rdert h344tte. Das Notwehrrecht erf344hrt vorliegend auch nicht deshalb eine Beschr344n-kung, weil sich der Angeklagte auf den Zweikampf eingelassen hat, obgleich er damit rechnen musste, dass es aufgrund der aggressiven Stimmung der Zeu-gen mit diesem Zweikampf nicht sein Bewenden haben w374rde. Denn ein f374r sich genommen erlaubtes Tun f374hrt nicht allein deshalb zu Einschr344nkungen der Notwehr, weil der T344ter wusste oder wissen konnte, dass andere durch die-ses Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlasst werden k366nnten (vgl. BGH NJW 2003, 1955, 1959; Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 118/10). 8 4. Erg344nzend bemerkt der Senat, dass auch die Begr374ndung der Unver-h344ltnism344337igkeit der Verteidigungshandlung nicht tr344gt, denn die Kammer hat bei ihrer Bewertung au337er Acht gelassen, dass die beiden Angreifer jeweils mit G374rteln bewaffnet waren und nur der Angeklagte infolge des Schlagabtauschs Verletzungen davon trug. Auch verm366gen die von der Kammer aufgezeigten theoretisch denkbaren milderen Verteidigungsmittel die Erforderlichkeit der er-folgten Verteidigungshandlung nicht in Frage zu stellen, da nicht aufgezeigt wird, dass es dem Angeklagten in der konkreten Situation auch tats344chlich m366glich gewesen w344re, diese Erfolg versprechend zu ergreifen. 9 - 6 - 5. Da weitergehende Feststellungen nicht ausgeschlossen sind, war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverweisen. 10 Rissing-van Saan Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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