BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 483/11 vom 22. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 22. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertig ung keinen Rechtsfehler zum Nachte il des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not - wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfah rensrüge, das erkennende Gericht sei mit den Schöffen M . und S . - B . nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist schon nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision b e- anstandet, dass der Schöffenwa hlausschuss für die Wahlperiode 2009 bis 2013 bei der Bestimmung der Hauptschöffen für das Landgericht Köln keine Wahl im Sinne von § 42 GVG durchgeführt, sondern lediglich die in der Vorschlagsliste aufgeführten Schöffen anhand ihrer Platzziffern im Wege eines Abzählverfa h- rens bzw. in rastermäßigen Schritten (10er, 20er, oder 30er bzw. 1er, 2er und 3er Ketten) übernommen habe. Hierzu teilt sie zwar die Ergebnisse für die B e- zirke 1 bis 9 mit, welche die insgesamt 154 für das Landgericht Köln gewählten - 3 - Haupt schöffen anhand ihrer aus der Vorschlagsliste stammenden Platzziffern ausweisen. Es hätte darüber hinaus aber auch der Mitteilung bedurft, aus we l- chem Bezirk die beiden mitwirkenden Schöffen stammten oder zumindest der Mitteilung ihrer Platzziffer. Denn je denfalls die Platzziffern der im Bezirk 7 g e- wählten Schöffen weisen die von der Revision behauptete Regelmäßigkeit nicht auf. Der Senat kann folglich nicht erkennen, ob die mitwirkenden Schöffen von dem behaupteten Mangel betroffen sein konnten (vgl. Senat , Beschluss vom 16. Juli 2008 - 2 StR 83/08, BGHR GVG § 36 Abs. 1 Vorschlagliste 2; BGH, Ur teil vom 13. August 1991 - 5 StR 263/91, NStZ 1991, 546). Die Revision ve r- säumt zudem mitzuteilen, ob - was nahe liegt und für eine Wahl ausreichend sein k ann (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juni 1985 - 2 StR 197/85, 2 StR 98/85, BGHSt 33, 261, 264 m it Anm. Kissel NStZ 1985, 490) - der Wahlausschuss einen Willen dahingehend gebildet hat, dass die im Wege einer (mögliche r- weise) auf einem Abzählmuster basierenden Vorauswah l ermittelten Personen als Schöffen gewählt sein sollten. - 4 - Die Rüge wäre aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbunde s- anwalts auch unbegr ündet (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1985 - 5 S tR 360/85, NStZ 1986, 83, 84). Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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