ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR483.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 483/15 vom 12. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 12. April 2016 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 13. Mai 2015 im Strafausspruch mit den Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und En tscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurü c kve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in fünf Fällen, Körperv erletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revisio n des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Stra f- kammer hat bei der Strafrahmenwahl und bei der konkreten Z umessung der E inzelstrafen unter anderem strafschärfend berücksichtigt, dass die Nebenkl ä- 1 2 - 3 - gerin infolge der Taten psychologische Unterstützung zur Bewältigung des G e- schehens benötige und dass die Taten sich insgesamt über einen sehr langen Zeitraum erstreckten. Dies bege gnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass sich die Notwendigkeit einer psychologischen Behandlung zur Behandlung von sich aus der Tat erg e- benden seelischen Beeinträchtigungen bereits nach der ersten Tat eingestellt hat. Sind die festgestellten psychischen Schäden aber (erst) Folgen aller Taten, so können sie de m Angeklagten nur einmal - bei der Gesamtstrafenbildung - angelastet werden. Sind sie dagegen un mittelbare Folge allein einzelner Taten, so können sie mit ihrem vollen Gewicht nur in diesen Fällen, nicht aber in gle i- cher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen in Ansatz gebracht werden (vgl. nur Senat, NStZ 2014, 701; NStZ - RR 2014, 340). Auch dass die Taten sich über einen la ngen Zeitraum erstreckten, durfte nicht bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Z umessung der Einzelstrafen zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Dass einer ersten oder zweiten Tat weitere nachgefolgt sind, ist regelmäßig für deren Unrechts gehalt ohne strafzumessungsrelevante Bedeutung. Dies mag anders sein, wenn von vornherein eine Mehrzahl von Taten geplant sind und darin die nach § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigungsfähige "rechtsfeindliche Gesinnung" de s T ä te rs zum Ausdruck kommt (vgl. Fisc her, StGB, 63. Aufl., § 40 Rn. 34 a ). Entspr e- chende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen; sie liegen mit Blick auf die sich situativ ergebenden Straftaten in den Fällen C I. 1 - 3 der Urteil s- gründe und de n Umstand, dass zwischen den f ünf weitere n Taten der sexuellen Nötigung jeweils größere zeitliche Abstände l a gen, auch nicht unbedingt nahe. 3 4 - 4 - Dies führt zur Aufhebung aller Einzelstrafen und bedingt den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafzume s- sung auf diesem Rechtsfehler beruht. Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott 5
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