BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 484/06 vom 1. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. August 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Zu der Bejahung der besonderen Schwere der Schuld gem344337 247 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB merkt der Senat an: Zwar ist die Formulierung, dass aus der Tat ein "unbedingter, menschen-verachtender Vernichtsungswille" spreche, rechtlich bedenklich. Aus dem nach-folgenden Satz, dass der Angeklagte in der Tatsituation mit beinahe beispielslo-ser Brutalit344t und Gef374hlsk344lte gegen sein Opfer vorgegangen sei, und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt sich jedoch, dass das Landge-richt nicht das Merkmal des T366tungsvorsatzes zu Lasten des Angeklagten dop-pelt verwertet hat (247 46 Abs. 3 StGB), sondern dessen besonders hohe krimi-nelle Energie, die sich darin gezeigt hat, dass er insgesamt dreimal mit unter-schiedlichen Tatmitteln zur T366tung des Opfers angesetzt hat, zuletzt nach einer Pause, in der er angefangen hatte, die Wohnung des Opfers zu durchsuchen. - 3 - Hinsichtlich der weiteren, vom Landgericht bei der Abw344gung ber374cksichtigten Umst344nde wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. November 2006 Bezug genommen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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