BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 484/08 vom 12. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 4. Juni 2008 wird mit der Ma337gabe, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung schuldig ist, als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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