ECLI:DE:BGH:2016:260416B2STR484.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 484/14 vom 26. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 26. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H . wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18. Juli 2014 - auch soweit es den Mitangeklagten D . betrifft - mit den zugehörigen Festste l- lungen au fgehoben, a) soweit die Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt worden sind; b) i m Ausspruch über die Gesamtstrafen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine a ndere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten H . wird ve r- worfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H . wegen versuchten Mordes und wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Ta t- einheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patron enmunition in Tateinheit mit dem unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit dem une r- laubte n Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu ein er Gesamtfreiheit s- strafe von sieben Jahren verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten D . hat es wegen versuchten Mordes und wegen gemeinschaftlicher He r- beiführ ens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gemeinschaftlicher g e- meinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Die b- stahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fün f Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten H . hat tei l- weise Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte H . wegen versuchten Mordes verurteilt wurde. Im Übrigen ist das Rechtsmittel u n- begründe t (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Das Landgericht hat soweit vorliegend von Bedeutung folgende Fes t- stellungen und Wertungen getroffen: 1. a) Die Angeklagten H . und D . kamen mit dem späteren Tatopfer M . A . , mit dem sie beide befreund et waren, überein, gemeinsam den am Bahnhof G . installierten Fahrkartenautomaten der Deutschen Bahn AG zu sprengen, um das darin befindliche Bargeld zu entwenden. Der im Verlaufe des späteren Tatgeschehens tödlich verletzte A . hatte die Tat g e- 1 2 3 4 - 4 - plant und den Tatort ausgewählt , weil der Bahnhof G . sichtg e- schützt hinter Bäumen, rund einen Kilometer vom Ortskern entfernt abgeschi e- den gelegen war . Er hatte sich über die Möglichkeiten einer Automatenspre n- gung im Internet info rmiert und die hierfür erforderlichen Hilfsmittel ein erworben. Mehrere Tage vor der Tat hatte er gemeinsam mit dem Angeklagten H . einen Sprengversuch an einem Metallkanister unternommen. Am Vorabend der Tat war er gemei n- sam mit dem Angeklagten H . von S . , dem gemeinsamen Wohnort der Beteiligten, zu dem rund 120 Kilometer entfernt gelegenen Bahnhof G . gefahren und hatte erfolglos versucht, den Fahrkartenaut o- maten aufzuflexen, um an das darin befindliche Bargeld zu gelangen. Am 17. September 2013 hatte A . zunächst den Angeklagten H . und sodann den Angeklagten D . mit seinem Fahrzeug abgeholt und beide in seinen nunmehr konkret gefassten Tatplan ei ngeweiht. Danach sollte der A n- geklagte D . gemeinsam mit A . die für die Automatensprengung ben ö- tigten Hilfsmittel zu dem Fahrkartenautomaten transportieren und sich während der Sprengung in einem nahe gelegenen Gebüsch verborgen halten und do rt . sollte mit dem Fahrzeug des A . ein oder zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt warten und die beiden nach de r Tat abholen. Die Tatbeute sollte zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. In Umsetzung dieses gemeins amen Tatentschlusses fuhren die beiden Angeklagten und der spätere Geschädigte M . A . mit dem Fahrzeug des A . von S . nach G . , wo sie am 18. September 2013 kurz nach 1.00 Uhr eintrafen. A . und der A ngeklagte D . , die beide Sturmhauben trugen, luden einen Korb mit den für die Automatensprengung benötigten Utensilien aus und begaben sich zu dem Fahrkartenautomaten, während der Angeklagte H . das Fahrzeug in einen rund zwei bis drei Kilom e- 5 6 - 5 - ter en tfernt gelegenen Feldweg fuhr und dort wartete. A . leitete zunächst Gas in das Innere des Fahrkartenautomaten ein und dichtete diesen anschli e- ßend gemeinsam mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten D . mit Kl e- beband ab; anschließend entfernte sich dieser und bezog seinen Posten in e i- nem rund 30 Meter entfernt gelegenen Gebüsch. Der später Geschädigte M . A . entzündete eine Wunderkerze , steckte sie in das Innere des Fah r- ka r tenautomaten und löste dadurch eine Explosion aus. Die Wuc ht der Deton a- tion war so groß, dass der Fahrkartenautomat einschließlich des Betonsockels, auf dem dies er montiert war, gänzlich zerstört wurde. Der Geschädigte A . wurde durch die Druckwelle der Detonation durch die Luft geschleudert und fiel rund zwe i bis drei Meter entfernt unter der rund 25 Kilogramm schweren M e- tallabdeckung des Fahrkartenautomaten auf dem Rücken liegend zu Boden. Der Angeklagte D . begab sich sofort zu dem Verletzten A . und hob die Metallplatte von ihm ab. Er erkannte , dass A . nicht ansprechbar war, Arme und Hände jedoch noch leicht bewegte und atmete. De r Mitang e- klagte H . , der den Knall der Explosion an seinem Standort ebenfalls gehört hatte, erkundigte sich auf dem Weg zum Bahnhof über ein Mobiltelefon, was geschehen sei. Der Angeklagte D . erklärte ihm, dass A . bei der Expl o- . mit dem Fah r- zeug des A . am Bahnhof eingetroffen war, luden beide zwei durch die Sprengung freigelegte metalle ne Geldkassetten mit Münzgeld im Wert von rund 350 Euro und das Tatwerkzeug in den Kofferraum des Fahrzeugs ein. Durch die Wucht der Explosion entstand am Fahrkartenautomaten ein Sachschaden in Höhe von 30.000 Euro; durch die Wucht der Explosion wurde auße rdem das Wartehäuschen am Bahnsteig zerstört, wodurch ein weiterer Sachschaden in Höhe von 40.000 Euro entstand. 7 - 6 - b) Anschließend hoben die Angeklagten H . und D . den rund 120 Kilogramm wiegenden, schwer verletzten A . , der unter anderem ei ne rund acht Zentimeter lange, bis zum Knochen reichende, klaffende Riss - /Quetschwunde von der linken Augenbraue bis in die Stirn, einen Schädelbruch mit vollständigem Abriss des Oberkiefers, Einblutungen in die weichen Hirnhä u- te sowie Verletzungen an Arme n und Beinen erlitten und um dessen mit einer Sturmhaube bedeckten Kopf herum sich eine Blutlache gebildet hatte, auf die Rückbank des Fahrzeugs. In dem Bewusstsein, dass der Geschädigte A . sofortige notärztliche Hilfe benötigte, kamen sie überein, ke inen Notruf abzuse t- zen, sondern sich gemeinsam mit dem Schwerverletzten A . vom Tatort Bayern oder Baden - Württemberg zudem eine noch härtere Bestrafung im Falle der Entd Stunden von G . in das in der Nähe ihres Wohnortes gelegene B . , um A . in dem dortigen Krankenhaus, welches de n A n- geklagten bekannt war, ärztliche Hilfe zukommen zu lassen. Dabei war ihnen e- schädigten A . auch jede Möglichkeit nahmen, einer Rett ung zugeführt zu n- dern sie nahmen auch seinen Tod billigend in Kauf, um ihre vorangegangene Tat zu verdecken und sich nicht der Gefahr eigener Strafverfolgung auszuse t- zen. Weil sie wussten, dass der Parkplatz des Krankenhauses in B . videoüberwacht war, legten sie den Geschädigten A . nach rund zweistündiger Fahrt gegen 3.20 Uhr auf dem Parkplatz des dortigen Bahnhofs ab und nahmen Sturmhaube und Papiere an sich, um seine Identifizierung zu erschweren. Der Angeklagte H . setzte unter Angabe eines falschen Namens 8 9 - 7 - einen Notruf ab und behauptete wahrheitswidrig, dass einer der an einer vora n- gegangenen Schlägerei Beteiligten verletzt am Boden liege. Vor Eintre ffen der Rettungskräfte flohen die Angeklagten und fuhren nach Hause. Die gegen 3.30 Uhr eintreffenden Rettungskräfte konnten nur noch den Tod des A . festste l- die Explosion e rlittenen schweren Schädel - Hirntraumas, verbunden mit dem Bruch des Schädelknochens, eingetreten war. Der infolge der Explosion schwer verletzte A . hätte auch dann, wenn der Angeklagte H . und der nicht rev i- dierende Mitangeklagte D . die Rettu ngskräfte unmittelbar im Anschluss an die Explosion per Notruf verständigt hätten, nicht mehr gerettet werden können. 2. Der Angeklagte H . hat in der Hauptverhandlung ein weitgehendes Geständnis abgelegt. Hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat z um Nachteil des A . hat er sich dahin eingelassen, dass er den bewusstlosen, aber noch atmenden Geschädigten gemeinsam mit dem Mitangeklagten D . in das Fahrzeug ge legt habe, um ihn in ein Krankenhaus zu bringen. Er habe unter Schock gestanden. Da s Krankenhaus in B . habe er ang e- steuert, weil er dieses gekannt habe; auch an die offene Bewährung des Ang e- klagten D . und an den bei ihm gelagerten Karton mit Waffen und Spren g- stoff habe man gedacht. Deshalb hätten sie ge meinsam beschlossen, von G . zum Krankenhaus nach B . zu fahren, um r- eil man dort im Falle der Entdeckung mit einer höheren Strafe als in Hessen g e- rechnet habe. Er sei der Auffassung gewesen, dass der Geschädigte überleben w e rde, auch wenn ihm klar gewesen sei, dass dessen Verletzungen 10 - 8 - II. Die Revi sion ist unbegründet, soweit der Angeklagte wegen Herbeifü h- rens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachb e- schädigung und Diebstahls sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist. Jedoch hält der Schuldspr uch wegen versuchten Mordes rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte H . habe den Tatbestand des versuchten Mordes verwirklicht, weil er den Gesch ä- weistü n- wollte (UA S . 52), ist nicht tragfähig begründet. 1. Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage e i- ner Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Tatumstände erfolgen (Se nat, Urteil vom 16. September 2015 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26 ; BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 70 2 ). Die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende obje k- tive Gefährlichkeit der Tathandlung ist d abei ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen beider Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216). Hinsichtlich des Wi l- lenselements sind neben der konkreten Angriffsweise regelmäßig auch die Pe r- sönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation in die erforderliche umfassende Gesamtbetrachtung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 3 StR 321/00, BGHR StGB § 212 Abs. 1 11 12 13 - 9 - Vorsatz, bedingter 51). L iegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Täter die G e- fahr des Eintritts eines tödlichen Erfolgs ausnahmsweise nicht erkannt oder j e- denfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, ist der Tatrichter verpflichtet, sich hiermit auseinan der zu setzen (Senat, Urteil vom 16. September 2015 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26 ). Bezugspunkt der Pr ü- fung des bedingten Tötungsvorsatzes ist dabei die konkrete Tathandlung , die nach dem Vorstellungsbild des Täters den Eintritt des tatbestandsmäßigen E r- folges herbeiführen soll. 2. Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es an der erforderlichen G e- samtwürdigung aller für und gegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes sprechenden Umstände. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte H . die l e- bensgefährlichen Verletzungen des bewusstlosen A . erkannt und wahr g e- nommen hat , dass sich bereits am Tatort um seinen Kopf herum eine große Blutlache gebildet hatte. Dass das Landgericht vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der eig enen Einlassung des Angeklagten, er sei davon au s- gegangen, dass der Geschädigte zu seiner Rettung unverzüglich ärztliche Hilfe benötige, sich von dem Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes übe r- zeugt hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat jedoch angenommen, dass der Angeklagte H . nach seinem Vorstellungsbild den Tod des A . billigend in Kauf nahm, weil er fernhalten wollen. Dabei hat da s Schwurgericht, das sich für seine Rechtsau f- fassung auf das Urteil des 1. Strafsenats vom 20. September 2005 (1 StR 288/05, NStZ - RR 2006, 10 f. ) gestützt hat, nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Tatsachen der Angeklagte H . annahm, der Schwerver letzte A . 14 15 1 6 - 10 - hätte - am Tatort zurückgelassen - durch das Eingreifen Dritter gerettet werden können. Dies verstand sich hier auch unter Berücksichtigung de r Besonderhe i- ten des Einzelfalls nicht selbst. Zwar konnte die festgestellte ohrenbetäubende Explosi on, die der Angeklagte H . auch in einer Entfernung rund zwei Kilom e- ter vom Tatort entfernt noch wahrgenommen hatte, sowie das unerwartete Ausmaß der eingetretenen Zerstörung und der Umstand, dass sich der Tatort in der Nähe einer Ortschaft befand, für d ie Erwartung des Angeklagten H . spr e- chen, dass Polizei und Feuerwehr alsbald am Tatort eintreffen würden und den schwerverletzten A . retten könnten . Auch der Umstand, dass der Mitang e- klagte D . den Tatort absichern und e, konnte auf die Erwartung de s Angeklagten hindeuten, dass der Bahnhof ungeachtet seiner Abgeschiedenheit und der nächtlichen Stunde von dritten Personen aufgesucht werden k ö nnte. Von selbst verstand sich dies jedoch nicht und hätte näherer Darlegung und Erörterung in den Urteilsgründen bedurft. Darüber hinaus hätte sich das Landgericht bei Prüfung der voluntativen Seite des bedingten Tötungsvorsatzes näher mit der Einlassung des Angekla g- ten H . auseinandersetzen müssen . Dieser hatte angegeben , den Ve rletzten A . gemeinsam mit dem Mitangeklagten D . in das Fahrzeug gelegt zu haben, um ihn in ein Krankenhaus zu bringen. Der damit dokumentierte Re t- tungswille konnte gegen die billigende Inkaufnahme des tödlichen Erfolges des mit dem Tatopfer befr eundeten Angeklagten sprechen, auch wenn er außerdem bekundet hatte, dass ihm klar gewesen sei, dass A . nur durch sofortige ärz t- liche Hilfe habe gerettet werden können. Dass der Angeklagte, der außerdem angab, angenommen zu haben, der Geschädigte A . werde überleben, nicht auf ein Ausbleiben des ihm unerwünschten Erfolgs vertraute, verstand sich in Ansehung dieser widersprüchlich anmutenden Einlassungen nicht von selbst und hätte näherer Darlegung und Erörterung bedurft. 17 - 11 - In Ansehung dieser Umstände hätte das Schwurgericht ungeachtet der Motivlage des Angeklagten , seine Beteiligung an der Automatensprengung zu verschleiern, das voluntative Element bedingten Tötungsvorsatzes sorgfältiger als geschehen begründen müssen. Der hierin liegende Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schul d- spruchs wegen versuchten Mordes und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Urteilsaufhebung war auf den nicht revidierenden Mita n- geklagten D . zu erstrecken, weil der Rechtsfehler auch ihn b etrifft (§ 357 StPO) . Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel 18 19
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