ECLI:DE:BGH:2017:230317B2STR484.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 484/16 vom 23. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des B esch werdeführers , zu Ziffer 1 auf Antrag des Genera l- bundesanwalts, am 23. März 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 24. Mai 2016 a) im Rechtsfolgenaus spruch dahin geändert, dass von der Einziehung der unter Nummer 33 des Asservatenverzeic h- nisses aufgeführten Medikamente (Anabolika) abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen b e- schränkt wird; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe m it den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision w ird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- h- ren an Personen unter 18 Jahren in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Hande l- treiben mi Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Passau vom 16. Juni 2014 4 Ds 26 Js 1794/14 nach Auflösung der d arin gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsst rafe von drei Jahr en verurteilt. Darüber hinaus hat es eine umfangreiche Einziehungsentscheidung getroffen . Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision . 1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesan walts das Verfahren ein gestellt (vgl. § 430 Abs. 1 StPO) , soweit das Landgericht auch die sicherg e- stellten und unter Nr. 33 des Asservatenverzeichnisses im Einzelnen aufgefüh r- ten Medikamente ( Anabolika ) eingezogen hat. 2. Die Nachprüfung des Urteils hat zu den Schuldspr ü ch en und zu den Aussprüchen über die Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch begegnet die Bildung der Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die verfahrensgegenständlichen Tate n (zwei Mal zwei Jahre und sechs Mon a- ten und zwei Jahre) und den im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhan d- lung noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Passau vom 16. Juni 2014 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Na ch den Feststellungen des Landgerichts hat das Amtsge richt Passau den Angeklagten mit Urteil vom 16. Juni 2014 wegen vorsätzlichen 1 2 3 4 5 - 4 - Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von fünf Monaten mit Bewäh rung verurtei lt . D as Amtsgericht hat für die beiden am 23. November 2009 begangenen Taten Einzelstrafen von zwei Monaten und vier Monaten festgesetzt. Der Zeitpunkt der Rechtskraft di e- ses Urteils ist nicht festgestellt. b) Entgegen der A nnahme des Landgerichts l iegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB ) nicht vor , weil die T a- ten am 23. November 2 009 und damit vor de r noch unerledigten V orver urte i- lung des Angeklagten durch das Amtsgericht Waldbröl vom 15. September 2010 begangen w orden sind , das Zäsurwirkung entfal te t . Die unter Einbezi e- hung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 6. Jan u- ar 2010 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wurde im Jahr 2011 zwar teilweise vollstreckt; ein Strafrest ist jed och durch Beschluss der Strafvol l- streckungskammer Dortmund zur Bewährung ausgesetzt und war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht erlassen. Der hierin liegende Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Gesam t- strafenausspruchs . Bei der neu vorzunehmen den Gesamtstrafenbildung wird das Landgericht das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 4 StR 388/16) . Appl Krehl Bartel Wimmer Grube 6 7
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