BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 485/06 vom 21. Dezember 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (zu Ziffer 2 und 3) BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja ____________________________________ StPO 247 206 a Ein Beschluss, durch den das Strafverfahren gem344337 247 206 a Abs. 1 StPO auf-grund irrt374mlicher Annahme der tats344chlichen Voraussetzungen eines Verfah-renshindernisses eingestellt wurde, ist jedenfalls dann, wenn der Irrtum durch ein t344uschendes Verhalten des Beschuldigten selbst oder durch ein diesem zu-zurechnendes T344uschungsverhalten eines Dritten verursacht worden ist, durch Beschluss des einstellenden Gerichts aufzuheben. Das Verfahren ist in diesem Fall in dem Verfahrensstand fortzusetzen, in welchem es sich vor der Einstel-lungsentscheidung befand (Fortf374hrung von BGHSt 45, 108). BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 485/06 - LG Aachen in der Strafsache gegen - 2 - wegen Betrugs u. a. - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Senats vom 12. Januar 2007, durch den das Verfahren eingestellt worden ist, wird aufgehoben. Das Verfah-ren wird fortgesetzt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 17. Juli 2006 wird auf seine Kosten als un-begr374ndet verworfen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hatte den Angeklagten zun344chst durch Urteil vom 19. Januar 2005 wegen Urkundenf344lschung in Tateinheit mit Betrug in zwei F344l-len (F344lle 1 und 2) unter Einbeziehung von elf Einzelstrafen aus einer gesamt-strafenf344higen fr374heren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen N366tigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstre-ckungsbeamte (Fall 3) zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verur-teilt und eine Ma337regel gem344337 247247 69, 69 a StGB angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluss vom 7. September 2005 - 2 StR 342/05 - den Schuldspruch des genannten Urteils dahin ge344ndert, dass der Angeklagte in den F344llen 1 und 2 insgesamt einer Urkundenf344lschung in Tat-einheit mit Betrug schuldig ist; im Fall 3 der Urteilsgr374nde sowie im gesamten 1 - 4 - Strafausspruch hatte er das Urteil mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben und die Sache insoweit zur374ckverwiesen. Durch das angefochtene Urteil vom 17. Juli 2006 hat das Landgericht, nachdem es das Verfahren im Fall 3 gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat-te, den Angeklagten wegen Urkundenf344lschung in Tateinheit mit Betrug unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 2 Gegen dieses Urteil hat die Verteidigerin des Angeklagten am 18. Juli 2006 Revision eingelegt, die sie am 22. August 2006 mit der allgemeinen Sach-r374ge begr374ndet hat; der Angeklagte hat nach Zustellung des Urteils am 22. Au-gust 2006, am 18. September 2006 eine Verfahrensr374ge zu Protokoll der Ge-sch344ftsstelle des Landgerichts erhoben. Der Generalbundesanwalt hat am 2. November 2006 beantragt, die Revision gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbe-gr374ndet zu verwerfen. 3 2. W344hrend des Revisionsverfahrens teilte mit am 30. November 2006 eingegangenem Schreiben (m366glicherweise) der Vater des Angeklagten mit, sein Sohn sei verstorben; zugleich 374bersandte er eine Sterbeurkunde des Standesamts Aachen vom 20. November 2006, wonach der Angeklagte am Morgen desselben Tags in Aachen verstorben sei. Auf das Ersuchen des Se-nats um 334berpr374fung 374bersandte die Staatsanwaltschaft Aachen mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 eine Sterbeurkunde des Standesamts Aachen vom 18. Dezember 2006. Daraufhin hat der Senat durch Beschluss vom 12. Januar 2007 das Verfahren wegen Eintritts eines Verfahrenshindernisses gem344337 247 206 a Abs. 1 StPO eingestellt (zur Notwendigkeit vgl. BGHSt 45, 108) und die Kos-ten des Rechtsmittelverfahrens der Staatskasse auferlegt. 4 - 5 - Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Aachen haben ergeben, dass die Sterbeurkunde mit Hilfe einer gef344lschten Todesbescheinigung erlangt wurde und dass der Angeklagte tats344chlich nicht verstorben, sondern derzeit fl374chtig ist. Gegen ihn sowie gegen seinen Vater f374hrt die Staatsanwaltschaft Aachen Ermittlungsverfahren wegen Betrugs, Urkundenf344lschung u. a.. Der General-bundesanwalt hat beantragt, dem Revisionsverfahren Fortgang zu geben. 5 3. Das Verfahren war unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses vom 12. Januar 2007 fortzusetzen. 6 a) Die Einstellung eines Strafverfahrens durch Beschluss gem344337 247 206 a StPO wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses ist, wie sich schon aus 247 206 a Abs. 2 StPO ergibt, formeller und materieller Rechtskraft f344hig. Sie hat grunds344tzlich dieselben Rechtswirkungen wie ein verfahrenseinstellendes Urteil gem344337 247 260 Abs. 3 StPO (Rie337 in LR 25. Aufl. 247 206 a Rdn. 78; Paeffgen in SK-StPO 247 206 a Rdn. 31; Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 206 a Rdn. 11; je-weils m.w.N.). Ob dies in jeder Hinsicht auch hinsichtlich einer m366glichen Durchbrechung der Rechtskraft gilt, ist im Einzelnen streitig; Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Nach in Rechtsprechung und Literatur weitgehend 374bereinstimmender Ansicht kann je-denfalls dann, wenn das Verfahren wegen (behebbaren) Fehlens einer Verfah-rensvoraussetzung, etwa eines Strafantrags oder einer Erm344chtigung, einge-stellt worden ist, bei nachtr344glich zul344ssigem Eintritt dieser Voraussetzung das Verfahren fortgef374hrt oder ein neues Verfahren durchgef374hrt werden (vgl. Mey-er-Go337ner aaO Einl. Rdn. 154). Wenn die Einstellung dagegen aufgrund irrt374m-licher Annahme von Tatsachen erfolgt ist, welche ein Verfahrenshindernis be-gr374nden, soll wegen der Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses des-sen Aufhebung unter Fortsetzung des Verfahrens ausgeschlossen sein (vgl. BayObLGSt 1970, 115; OLG K366ln NJW 1981, 2208; Meyer-Go337ner aaO 7 - 6 - 247 206 a Rdn. 11; Rie337 aaO 247 206 a Rdn. 75; Seidl in KMR StPO 247 206 a Rdn. 46; Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. 247 206 a Rdn. 15; a.A. Peters JR 1970, 392). Teilweise wird vertreten, nach irrt374mlicher Einstellung d374rfe ein neues Verfahren eingeleitet werden, wenn sich nachtr344glich herausstellt, dass das Verfahrenshindernis in Wirklichkeit nicht bestand (Seidl aaO Rdn. 47; Tolksdorf aaO Rdn. 15; Paeffgen aaO Rdn. 31; Rie337 aaO Rdn. 77, 78). Bei nachtr344gli-chem Wegfall eines Verfahrenshindernisses wird eine Fortsetzung des Verfah-rens oder neue Anklageerhebung f374r zul344ssig gehalten (Meyer-Go337ner aaO). b) Der Senat teilt diese Ansichten jedenfalls f374r den hier vorliegenden Fall nicht, dass der Irrtum 374ber das Vorliegen der tats344chlichen Voraussetzun-gen eines Verfahrenshindernisses durch ein t344uschendes Verhalten des Be-schuldigten selbst oder ein diesem zuzurechnendes T344uschungsverhalten eines Dritten verursacht worden ist. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist in diesem Fall nach dem Rechtsgedanken des 247 362 StPO zul344ssig und geboten (zur ana-logen Anwendung von 247 362 StPO vgl. auch Rie337 aaO 247 206 a Rdn. 78). Die Wiederaufnahme eines rechtskr344ftig abgeschlossenen Verfahrens zu Unguns-ten des Angeklagten ist danach unter anderem in F344llen zul344ssig, in welchen die vorangehende, formell rechtskr344ftige Entscheidung auf der Grundlage von Beweisergebnissen erfolgte, deren auf T344uschung beruhende Unrichtigkeit zu Gunsten des Angeklagten sich nachtr344glich erweist (247 362 Nr. 1, 2 StPO); dar-374ber hinaus auch bei feststehender schuldhafter Amtspflichtverletzung eines Richters oder Sch366ffen in dem Ausgangsverfahren (247 362 Nr. 3 StPO). Diese Voraussetzungen unterscheiden die in 247 362 StPO geregelte Durchbrechung der Rechtskraft grundlegend von F344llen, in denen eine m366glicherweise unzu-treffende Entscheidung aufgrund eines Rechtsirrtums zustande gekommen ist. Den F344llen, die das Bayerische Oberste Landesgericht (JR 1970, 391 mit krit. Anm. Peters) und das Oberlandesgericht K366ln (NJW 1981, 2208) zu entschei-den hatten, lagen jeweils Einstellungsentscheidungen aufgrund irriger Annah- 8 - 7 - men zugrunde, die ihre Ursache im Bereich der Justiz hatten (Abhandenkom-men eines Er366ffnungsbeschlusses und einer verj344hrungsunterbrechenden Ver-f374gung aus der Akte). Auch hiervon unterscheidet sich der hier vorliegende Fall einer aus der Sph344re des Beschuldigten herr374hrenden aktiven T344uschung grundlegend. Die Beseitigung der Rechtskraft ist in den genannten F344llen des 247 362 StPO im Hinblick auf die offensichtlich unrechtm344337ige materielle Grundlage der formell rechtskr344ftigen Entscheidung gerechtfertigt. Nicht anders ist es im hier vorliegenden Fall einer durch T344uschung herbeigef374hrten Verfahrensbeen-digung durch Prozessentscheidung. Den F344llen der manipulativen Einwirkung auf das Verfahren mit einer den Beschuldigten bei der Sachentscheidung m366glicherweise beg374nstigenden Wir-kung steht der Fall, dass der Beschuldigte selbst oder in seinem Auftrag ein Dritter durch T344uschung oder Drohung eine ihn beg374nstigende formelle Verfah-rensbeendigung bewirkt hat, zumindest gleich. Aus dem Umstand, dass das Gesetz keine ausdr374ckliche Regelung 374ber die Wiederaufnahme oder Fortf374h-rung eines durch Beschluss nach 247 206 a StPO eingestellten Verfahrens ent-h344lt, ergibt sich nicht, dass ein solcher Beschluss, wenn die Unrichtigkeit der ihm zugrunde liegenden Tatsachenannahme bewiesen ist, eine weiter reichen-de Rechtskraftwirkung haben k366nnte als ein freisprechendes oder verfah-renseinstellendes Urteil. Jedenfalls dann, wenn die irrt374mliche Annahme eines endg374ltigen Verfahrenshindernisses auf einer dem Beschuldigten zuzurechnen-den T344uschungshandlung beruht, ist eine Durchbrechung der Rechtskraft des gem344337 247 206 a Abs. 1 StPO einstellenden Beschlusses geboten. 9 c) Zur Verfahrensfortsetzung bedarf es in diesem Fall weder einer neuen Anklage noch eines erneuten Er366ffnungsbeschlusses; vielmehr ist durch Be-schluss entsprechend 247 206 a StPO der Einstellungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren in dem Stand fortzusetzen, in welchem es sich vor der irrt374mli- 10 - 8 - chen Einstellung befand. Das gilt auch, wenn die Einstellung im Rechtsmittel-verfahren erfolgt ist. Ein dem entgegenstehender Vertrauenstatbestand kann durch die dem Angeklagten oder durch ein ihm zurechenbares Verhalten eines Dritten arglistig herbeigef374hrte Verfahrenseinstellung nicht begr374ndet sein. So-weit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgef374hrt worden ist, bei Eintritt eines endg374ltigen Verfahrenshindernisses im Revisionsverfahren werde durch Erlass eines Einstellungsbeschlusses das angefochtene, noch nicht rechtskr344ftige Urteil ohne Weiteres "gegenstandslos" (vgl. etwa BGHR StPO 247 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; BGH, Beschl. vom 10. Juli 2001 - 1 StR 235/01), erscheint dies schon deshalb zweifelhaft, weil zur Begr374ndung der Kostenentscheidung in entsprechenden Einstellungsbeschl374ssen regelm344337ig auf die Erfolgsaussichten der Revision und damit gerade auf die inhaltliche Richtigkeit des Urteils abgestellt worden ist. Da ein nicht rechtskr344ftiges Urteil nach Verfahrenseinstellung nicht vollstreckt werden kann, kommt es auf die materielle Bedeutung der "Gegenstandslosigkeit" nicht an; die Verfahrensbeen-digung durch Einstellung im Rechtsmittelverfahren ist jedenfalls nicht mit einer (formellen) Aufhebung des angefochtenen Urteils gleichzusetzen. d) Vorliegend ist erwiesen, dass das angenommene Verfahrenshindernis tats344chlich nicht vorlag. Der Angeklagte ist nicht verstorben, sondern h344lt sich verborgen; bei der - von dem Vater des Angeklagten oder unter dessen Namen von dem Angeklagten selbst - vorgelegten Todesbescheinigung des angebli-chen Arztes "Dr. W." handelte es sich um eine F344lschung. Diese T344uschung ist dem Angeklagten, der bereits in der Vergangenheit in einer Vielzahl von F344llen mit gef344lschten, angeblich von Amtstr344gern, Rechtsanw344lten oder Verfahrens-beteiligten herr374hrenden Urkunden Einfluss auf verschiedene Strafverfahren zu nehmen versucht hat, offenkundig zuzurechnen. Der Einstellungsbeschluss vom 12. Januar 2007 war daher aufzuheben und das Revisionsverfahren fort-zusetzen. 11 - 9 - 4. Die Revision des Angeklagten gegen das angefochtene Urteil war ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet zu verwerfen, da die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat. 12 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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