BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 485/06 vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 31. M344rz 2008 gibt dem Senat keinen Anlass zur 304nderung des Beschlusses vom 5. M344rz 2008. Ein Fall, in welchem dem Antragsteller einer Geh366rsr374ge gem344337 247 356 a StPO oder eines Wiedereinsetzungsantrags eine Glaub-haftmachung der Zul344ssigkeitsvoraussetzungen nicht m366glich ist (vgl. BVerfGE 26, 315, 320; 38, 35, 39; BVerfG NJW 1995, 2545), liegt nicht schon deshalb vor, weil Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Erkl344rungen des Antragstellers bestehen oder weil er sich, wie hier, verborgen h344lt, um sich dem gegen ihn gerichteten Verfahren zu entziehen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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