BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 485/06 vom 5. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. M344rz 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, ihm gem344337 247 356 a StPO nachtr344g-lich rechtliches Geh366r gegen den Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2007 zu gew344hren, sowie der Antrag auf Wieder-einsetzung in die Antragsfrist gem344337 247 356 a Satz 2 StPO werden auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: 1. Der Senat hatte das Verfahren durch Beschluss vom 12. Januar 2007 gem344337 247 206 a Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem im Revisionsverfahren an-geblich vom Vater des Angeklagten eine Sterbeurkunde seines Sohnes vorge-legt worden war. Nachdem Ermittlungen der Polizei ergeben hatten, dass die Sterbeurkunde mit Hilfe einer gef344lschten Todesbescheinigung erlangt worden war und dass der Angeklagte tats344chlich nicht verstorben war, sondern sich verborgen h344lt, beantragte der Generalbundesanwalt am 10. Oktober 2007, das Verfahren fortzusetzen; der Antrag wurde der Pflichtverteidigerin des Angeklag-ten zugestellt. 1 Durch Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 485/06, zur Ver366ffent-lichung in BGHSt vorgesehen - hat der Senat den Einstellungsbeschluss vom 12. Januar 2007 aufgehoben, das Verfahren fortgesetzt und die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegr374ndet verworfen. Der Beschluss wurde der Verteidigerin am 5. Februar 2008 zugestellt; zugleich wurde ihr eine Ausfer- 2 - 3 - tigung f374r ihren Mandanten 374bersandt. Erst nach R374cksendung der Akten an die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht K366ln ging beim Senat ein Akteneinsichtsgesuch der Verteidigerin ein. Die Verteidigerin hat am 25. Februar 2008 die Gew344hrung nachtr344gli-chen rechtlichen Geh366rs gem344337 247 356 a StPO gegen den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2007 beantragt, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist f374r die Einlegung der Geh366rsr374ge. Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe den ihr am 5. Februar 2008 zugestellten Be-schluss am 11. Februar 2008 an "Kontaktpersonen des Mandanten" gesandt. Dieser habe sich am 18. Februar 2008 telefonisch bei ihr gemeldet, nachdem ihm an diesem Tag die Entscheidung "374ber seine Kontaktpersonen zug344nglich gemacht worden war", in der Folge habe er ihr ein (neues) Mandat erteilt, ge-gen den Beschluss vorzugehen, wonach "Ermittlungen ergeben haben sollen, der Angeklagte sei nicht verstorben". 3 Am 27. Februar 2008 hat die Verteidigerin eine "Eidesstattliche Versiche-rung" des Angeklagten 374bersandt, wonach er erst am 18. Februar 2008 von der Entscheidung des Senats erfahren habe. 4 2. Der Antrag ist unzul344ssig, da die Frist des 247 356 a Satz 2 StPO nicht eingehalten ist. Dass die Wochenfrist gewahrt wurde, hat der Antragsteller zu beweisen. Seine eigene "Eidesstattliche Versicherung" ist hierzu ungeeignet. Da der Beschluss bereits am 11. Februar 2008 seiner "Kontaktperson" 374ber-sandt wurde, ist die Behauptung, hiervon erst am 18. Februar 2008 Kenntnis erlangt zu haben, angesichts des weithin auf T344uschung und Manipulation an-gelegten Verhaltens des Verurteilten unglaubhaft. Da eine Kenntniserlangung vor dem 18. Februar 2008 somit zumindest m366glich ist, ist die Einhaltung der Wochenfrist des 247 356 a Satz 2 StPO nicht bewiesen. 5 - 4 - 3. Damit fehlt es auch an einer Grundlage f374r die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in die Frist des 247 356 a StPO, denn auch die Wochenfrist des 247 45 Abs. 1 StPO ist aus den n344mlichen Gr374nden nicht eingehalten. 6 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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