BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 485/07 vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Beschwerde-f374hrers nach Anh366rung des Generalbundesanwalts und der Nebenkl344gerin am 18. Juni 2008 gem344337 247247 44, 46, 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf seinen Antrag wird dem Beschwerdef374hrer Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Verfahrensr374ge gew344hrt. Der Senatsbeschluss vom 5. M344rz 2008 ist damit gegenstandslos. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten der Wiedereinsetzung. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 22. Mai 2007 mit den Feststellungen aufge-hoben. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit K366rperverletzung sowie wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revi-sion des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluss vom 5. M344rz 2008 als unbegr374ndet verworfen. Eine auf einen Versto337 gegen 247 261 StPO gest374tzte Verfahrensr374ge hatte der Senat als unzul344ssig angesehen, weil die von der Re- 1 - 3 - vision vorgetragene Uhrzeit eines angeblichen Telefonanrufs der Nebenkl344gerin auf dem Mobiltelefon des Angeklagten mit dem Ausdruck der in der Hauptver-handlung er366rterten Verbindungs374bersicht nicht 374bereinstimmte, die mit der per Telefax im 334brigen fristgerecht beim Landgericht eingegangenen Revisionsbe-gr374ndung vorgelegt wurde. Der auf 247 356 a StPO, hilfsweise auf 247 44 StPO gest374tzte Antrag des Be-schwerdef374hrers auf Nachholung rechtlichen Geh366rs hinsichtlich der Zul344ssig-keit dieser R374ge f374hrt zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend 247247 44, 46 StPO. Die damit zul344ssige Verfahrensr374ge f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 2 1. Die per Telefax rechtzeitig begr374ndete Revision r374gt einen Versto337 gegen 247 261 StPO. Sie macht insoweit geltend, in der Hauptverhandlung sei eine von der Nebenkl344gerin an die Polizei 374bergebene Verbindungs374bersicht ihres Mobiltelefons er366rtert worden, aus welcher sich ergebe, dass vom Mobilte-lefon der Nebenkl344gerin am Tag der abgeurteilten Tat 2 um 6.45 Uhr auf dem Mobiltelefon des Angeklagten angerufen und ein Gespr344ch von 50 Sekunden Dauer gef374hrt wurde. Dieser Umstand, welcher die Einlassung des die Tat bestreitenden Angeklagten st374tze, mit der Aussage der Nebenkl344gerin jedoch nicht vereinbar sei, sei im Urteil des Landgerichts entgegen 247 261 StPO nicht verwertet worden. 3 Der Senat hatte im Beschluss vom 5. M344rz 2008 diese R374ge als unzu-l344ssig angesehen, weil auf dem in der Verfahrensakte befindlichen Ausdruck der beim Landgericht eingegangenen Revisionsbegr374ndung, welche auch einen Abdruck der Verbindungs374bersicht enth344lt, die Uhrzeit des betreffenden Anrufs nicht, wie von der Revision vorgetragen, mit " 6 .45" Uhr, sondern augenschein- 4 - 4 - lich mit " 9 .45" Uhr angegeben ist. Damit lag innerhalb der Revisionsbegr374n-dungsfrist insoweit eine formgerecht begr374ndete Verfahrensr374ge nicht vor. Mit seinem auf 247 356 a StPO, hilfsweise auf 247 44 StPO gest374tzten, frist-gerecht eingegangenen Antrag hat der Beschwerdef374hrer vorgetragen, auf dem Original der Verbindungs374bersicht sowie auf der der Verteidigerin vorliegenden, von ihr der Revisionsbegr374ndung beigef374gten Ablichtung sei die Uhrzeit jeweils mit " 6 .45" Uhr angegeben. Die Unleserlichkeit der Ziffer oder der fehlerhafte Ausdruck auf dem in der Akte befindlichen Exemplar beruhe entweder auf ei-nem Fehler bei der Speicherung im Faxger344t des Landgerichts oder auf einem fehlerhaften Ausdruck dieses Ger344ts. 5 Der Antrag ist zul344ssig und begr374ndet; er f374hrt zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zwar liegt ein Fall der Nachholung rechtlichen Geh366rs ge-m344337 247 356 a StPO nicht vor, denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. M344rz 2008 keine Tatsachen zu Lasten des Beschwerdef374hrers verwendet, zu denen dieser nicht geh366rt worden war. Es war dem Beschwerdef374hrer aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer formgerecht be-gr374ndeten Verfahrensr374ge zu gew344hren. Auch bei im 334brigen form- und fristge-recht begr374ndeter Revision ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs ausnahmsweise Wiedereinsetzung zu gew344hren, wenn der Beschwerde-f374hrer unverschuldet durch 344u337ere Umst344nde oder unvorhersehbare Zuf344lle daran gehindert war, eine Verfahrensr374ge rechtzeitig formgerecht zu begr374nden (BGH wistra 1993, 347; 2005, 344; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 226 2 StR 146/03; vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 44 Rdn. 7 a m.w.N.). Ein solcher Fall liegt auch bei Ausfall oder Empfangsfehlern des die Revisionsbegr374ndung empfangenden Faxger344ts des Gerichts vor (vgl. auch KG NStZ-RR 2007, 24). 6 - 5 - 2. Die R374ge ist auch begr374ndet. 7 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und die Nebenkl344gerin, die eine Wohnung im Haus ihres Vaters bewohnte, 374ber mehrere Jahre eine intime Beziehung, die unter anderem auch von aggressi-vem, dominantem Verhalten des Angeklagten, ambivalentem Verhalten der Ne-benkl344gerin und wechselseitiger Eifersucht gepr344gt war; dies f374hrte mehrmals zu Trennungen und 226 vor374bergehenden 226 Vers366hnungen. Die Eltern der Ne-benkl344gerin lehnten den Angeklagten ab; die Nebenkl344gerin verheimlichte ih-nen, dass sie die 226 auch sexuelle 226 Beziehung zum Angeklagten wieder auf-nahm. 8 Der Angeklagte drang nach den Feststellungen, nachdem er am Abend des 31. Oktober 2006 mehrfach bei der Nebenkl344gerin angerufen und gegen ihren ausdr374cklichen Widerspruch sein Kommen angek374ndigt hatte, auf nicht gekl344rte Weise gegen 3.00 Uhr morgens in die im Obergeschoss des Hauses ihres Vaters liegende Wohnung der Nebenkl344gerin ein, die zu diesem Zeitpunkt schlief. Nach einem zun344chst ruhigen Gespr344ch begann er die Nebenkl344gerin wegen ihrer angeblichen Untreue zu beschimpfen, schloss sich mit ihr im Schlafzimmer ein, bedrohte sie mit einem Messer und misshandelte sie erheb-lich; dann zwang er sie mit Gewalt gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr. 9 Der Angeklagte begab sich sodann in das Wohnzimmer der Wohnung und f374hrte von dort aus ein Telefongespr344ch. Die Nebenkl344gerin schloss sich im Schlafzimmer ein und sandte von ihrem Mobiltelefon eine SMS-Nachricht mit einem Hilferuf an ihren in der Erdgeschosswohnung schlafenden Vater; die Nachricht kam um 7.40 Uhr auf dem Mobiltelefon des Vaters an, wurde von die-sem aber erst um 9.00 Uhr gelesen. Der Angeklagte verblieb bis gegen 9.00 Uhr in der Wohnung; er wurde vom Vater der Nebenkl344gerin angetroffen. 10 - 6 - Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich weiter, dass der Angeklagte zwar die Misshandlung der Nebenkl344gerin, nicht aber die Vergewaltigung einger344umt und dass er auch im 334brigen den Ablauf erheblich abweichend von den Fest-stellungen dargestellt hat. Danach sei es die Nebenkl344gerin gewesen, die ihn bereits am Abend des 31. Oktober mehrmals angerufen und aufgefordert habe, zu ihr zu kommen. Ein letzter Anruf der Nebenkl344gerin sei am Morgen des 1. November erfolgt. Er sei dort erst danach, n344mlich gegen 7.00 Uhr morgens, eingetroffen. Die Nebenkl344gerin habe ihn erwartet und ihm ge366ffnet; dann sei es zweimal zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Erst da-nach habe sich ein Streit wegen einer anderweitigen Beziehung der Nebenkl344-gerin entwickelt, in dessen Verlauf er sie geschlagen habe. 11 In der Hauptverhandlung ist eine Verbindungs374bersicht des Mobilfunkan-schlusses der Nebenkl344gerin, die diese im Ermittlungsverfahren der Polizei 374-bergeben hatte, "in Augenschein genommen und er366rtert" worden. Zutreffend meint die Revision, dass die missverst344ndliche Formulierung dahin zu verste-hen sei, dass die 334bersicht inhaltlich eingef374hrt wurde und Gegenstand der Hauptverhandlung war. Aus der 334bersicht ergibt sich unter anderem, dass am 31. Oktober 2006 um 22.24 Uhr und 22.26 Uhr sowie am 1. November 2006 um 6.45 Uhr vom Mobiltelefon der Nebenkl344gerin bei dem Mobilfunkanschluss des Angeklagten angerufen wurde und dass jeweils Verbindungen hergestellt wur-den. 12 b) Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Tatrichter die Beweis-ergebnisse, welche sich aus der Einf374hrung der Verbindungs374bersicht ergaben, bei der Urteilsfindung ber374cksichtigen und in den Urteilsgr374nden er366rtern muss-te. Der Nachweis einer Verbindung um 6.45 Uhr am Morgen des 1. November st374tzte ersichtlich die Einlassung des Angeklagten, erst gegen 7.00 Uhr nach einem (weiteren) Anruf der Nebenkl344gerin bei dieser angekommen zu sein; mit 13 - 7 - der Aussage der Nebenkl344gerin, der Angeklagte sei bereits um 3.00 Uhr in die Wohnung eingedrungen, ist er hingegen jedenfalls nicht ohne Weiteres verein-bar. Soweit der Generalbundesanwalt M366glichkeiten er366rtert, wie und warum ein Telefongespr344ch innerhalb der Wohnung gef374hrt worden sein k366nnte, bleibt dies notwendigerweise spekulativ, da das Urteil sich zu dem Widerspruch nicht verh344lt und auch somit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wie er aufzul366sen w344re. Es handelt sich hier auch nicht um eine unbedeutende Indiztatsache, der letztlich in der Gesamtheit der Beweisw374rdigung kein erhebliches Gewicht beizumessen w344re. Sollte sich herausstellen, dass entgegen ihrer (mehrfachen) Aussage die Nebenkl344gerin selbst den Angeklagten noch am Morgen des 1. November in ihre Wohnung gebeten hatte und dass dieser dort erst um 7.00 Uhr eintraf, k366nnte dies erhebliches Gewicht f374r die Beurteilung der Glaubhaf-tigkeit der Aussage der Nebenkl344gerin insgesamt haben, namentlich auch im Hinblick auf deren sehr ambivalentes Verhalten in der Vergangenheit sowie auf weitere vom Landgericht erw344hnte, jedoch als letztlich nicht gravierend ange-sehene Besonderheiten. 14 Das Schweigen der Urteilsgr374nde zu diesem f374r die Beweisw374rdigung m366glicherweise entscheidenden Beweisergebnis ist rechtsfehlerhaft und ver-st366337t gegen 247 261 StPO. Dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, kann nicht ausgeschlossen werden. 15 c) Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Zu dem als Tat 1 abgeurteilten Geschehen hat sich der Angeklagte nicht eingelassen (UA S. 40); die Feststellungen beruhen auch insoweit "in erster Linie auf den Bekundungen der (Nebenkl344gerin)" (UA S. 48). Es ist nicht von vornherein aus-geschlossen, dass der Tatrichter bei umfassender W374rdigung der Beweiser- 16 - 8 - gebnisse auch insoweit zu anderen Feststellungen gelangt w344re. Die Sache ist daher insgesamt neu zu verhandeln. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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