BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 485/07 vom 5. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Mai 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensr374ge, das Landgericht habe 247 261 StPO verletzt, weil es eine von der Nebenkl344gerin 374bergebene Einzelverbin-dungs374bersicht zwar verwertet, aber einen sich daraus ergebenen Widerspruch zur Aussage der Nebenkl344gerin nicht er366rtert habe, ist entgegen 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zul344ssig erhoben. Die Revision hat behauptet, aus der Verbindungs374bersicht ergebe sich, dass vom Mobiltelefon der Nebenkl344gerin am 31. Oktober 2006 um 22.24 Uhr und um 22.26 Uhr sowie am 1. November 2006 um 6.45 Uhr Gespr344che "zu dem dem Revisionsf374hrer zuzu-ordnenden Mobilfunkanschluss" gef374hrt wurden. Dies passe zur Einlassung des Angeklagten, er sei auf ausdr374ckliche mehrmalige Bitte der Nebenkl344gerin zu dieser gefahren und erst um 7.00 Uhr dort eingetroffen; es sei mit der Aussage der Nebenkl344gerin un- - 3 - vereinbar, der Angeklagte sei gegen ihren Willen gegen 3.00 Uhr nachts in ihre Wohnung gekommen und habe in der Folge die Tat begangen. Die R374ge ist unzul344ssig, denn aus der von der Revision vorgeleg-ten Verbindungs374bersicht ergeben sich weder die behaupteten Zeiten noch der behauptete Empf344nger. Dort sind ausgehende Anrufe um 22.24 Uhr und 22.29 Uhr an dieselbe Nummer und ein Anruf um 9.45 Uhr an eine andere Nummer aufgezeichnet. Ein Anruf um 6.45 Uhr ist nicht erkennbar. Auf den somit unzutreffen-den Sachvortrag kann die Verfahrensr374ge nicht gest374tzt werden. Auf die vom Generalbundesanwalt er366rterte Frage, ob die Revisi-on m366glicherweise das Nichtvorliegen anderer Erkl344rungen f374r die Zeitabweichungen h344tte vortragen m374ssen, kommt es nicht an. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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