BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 485 /11 vom 9. November 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Eine Verständigung war nach einem Vermerk im Protokoll der Hauptverhandlung nicht vorausgegangen; den Urteilsgründen ist nichts anderes zu entnehmen (§ 267 Abs. 3 Satz 5 StPO). Nach der Urteilsve r- kündung am 18. Juli 2011 erklärten der Sitzungsvertreter der Staatsanwal t- schaft, der Verteidiger und der Angeklagte, dass sie auf die Einlegu ng eines Rechtsmittels verzichten. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 hat der Angeklagte gleichwohl Revision eingelegt. 1 - 3 - Das Rechtsmittel ist wegen des vorher erklärten Verzichts auf dessen Einlegung unzulässig (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe für die Anna hme einer Unwirksamkeit der Verzichtserklärung sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 2
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