ECLI:DE:BGH:2018:040718B2STR485.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 485 /1 7 vom 4. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung hier: sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 besc hlossen: Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin K . P . gegen die im Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. Juli 2017 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlande s- gericht Rostock zu entscheiden. Gründe: Das Landgericht h at den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm auferlegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin. D e r Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugl eich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht. Hat wie hier nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbe schwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 2 St R 431/16, StraFo 2017, 130 f. m wN). Das ist hier das Oberlandesgericht Rostock. Schäfer Eschelbach Zeng Bartel Grube 1 2
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