ECLI:DE:BGH:2018:040718U2STR485.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 485 /1 7 vom 4. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 20. Juni 2018 in der Sitzung am 4. Juli 2018 , a n denen teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Staa tsanwalt beim Bundesgerichts hof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Amtsinspektorin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt : - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Stralsund vom 17. Juli 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Von Rechts we gen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt . Hiergegen richtet sich seine auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I . Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte lernte Anfang 2015 die Nebenklägerin, die polnische Staatsangehörige P . , kennen, die in seinem Haus Reinigungsarbeiten ausführte. Sie ve rstand die deutsche Sprache gut, sprach aber kaum Deutsch. Für die Kommuni kation durch E - Mails oder WhatsA pp - Nachrichten verwendete der Angeklagte ein Übersetzungsprogramm. Er verliebte sich in die Nebenkl ä- gerin und half ihr bei der Bewältigung von Alltags problemen. Auch machte er ihr Geschenke. Es kam zu intimen Kontakten, wobei der Angeklagte die Nebenkl ä- gerin wegen Erektionsproblemen anfangs nicht mit dem Penis, sondern mit 1 2 3 - 4 - zwei Fingern zu penetrieren pflegte und möglicherweise auch Vibratoren ei n- setzt e . Als die Nebenklägerin eine neue Anstellung fand, brach ihr Kontakt zu de m Angeklagten ab. Im Mai 2016 ging die Nebenklägerin eine neue Beziehung ein und führt e auch keine Reinigungsarbeiten mehr im Haus des Angeklagten durch. Der Angeklagte macht e ihr des halb Vorhaltungen. Die Nebenklägerin bot ihm an, ihn zu unterstützen, wenn er Hilfe benötigte. Er nahm diese s Angebot an , als er am 27 . Juli 2016 eine medizinische Behandlung in B . wahrneh - men wollte; die Nebenklägerin sollte in dieser Zeit auf sein Haus und auf seinen Hund aufpassen. Nach seiner Rückkehr machte er die Nebenklägerin darauf aufmerksam, dass er ihr inzwischen 10.000 Euro überwiesen hatte. Die Nebe n- klägerin zeigte sich dadurch beschämt . Im Gespräch versuchte der Angeklagte wiederholt, d er Nebenklägerin näher zu kommen und sie zu küssen, was sie jedoch ab wies . Der Angeklagte war eifersüchtig und versuchte, den neuen Partner der Nebenklägerin ausfindig zu machen, was sie als Vertrauensbruch ansah . Der Angeklagte reagierte hierauf mit En tschuldigungen in E - Mails. Er verfiel in eine depressive Verstimmung, weshalb ihm sein Hausarzt ein Beruhigungsmittel verschrieb. Der Angeklagte überlegte, wie er die Nebenklägerin zurückgewi n- nen könn t e und folgte den Empfehlungen eines Ratgebers im Intern et, d er vo r- sichtige Kontaktaufnahme und allmähliche Annäherung en vorschlug . Der Angeklagte wollte am 5. September 2016 erneut in B . eine Klinik aufsuchen und bat die Nebenklägerin, in der Nacht vom 5. auf den 6. Septe m- ber 2016 abermals auf sein H aus und auf seinen Hund aufzupassen. Sie kam mit ihrem Hund zu dessen Haus , als der Angeklagte sich schon auf den Weg nach B . gemacht hatte. Gegen 22. 00 Uhr ging sie im Schlafzimmer im Erd - geschoss zu Bett und legte ihre Mobiltelefone neben sich ab . Der Angeklagte kam gegen 23 . 55 Uhr zurück und fand die Nebenklägerin schlafend vor. Er nahm ihre Mobiltelefone an sich, um Nachrichten zu sichten . Die Nebenklägerin 4 5 - 5 - wurde durch Geräusche wach und traf den Angeklagten im Wohnzimmer an. Er drängte sie zurüc k ins Schlafzimmer. D ort legte sich die Nebenklägerin auf da s Bett, während sich der Angeklagte auszog, um sich nackt neben sie zu legen. Er hielt ihr vor, dass er weiter Geld an sie gezahlt habe. Er erzählte ihr, was er in der Haft über Frauen erfahren ha be, die ihre Männer verlassen hätten. So sei eine Frau mit Säure ver ä tzt worden, eine andere mit Haarspray be sprüht und angezündet worden, einer dritten Frau habe der Mann das Kind getötet. Auch hätten Männer die Reifen der Autos ihre r Frauen zerstochen . S ie wisse nicht , wozu er in der Lage sei. Dann schlug er der Nebenklägerin ins Gesicht, zog ihr Trägerhemd und H ose aus und versuchte , sie zu küssen, was sie jedoch a b- wehrte. Er manipulierte an ihrer Brust und drückte sie mit einer Hand an ihrem Hals auf da s Bett. Er umfasste ihre Arme an den Handgelenken, hielt sie fest und griff ihr in den Schritt. Mindestens zweimal drang er jeweils mit zwei Fi n- gern in ihre Scheide ein. Dann warf er ihr eine Liste seiner Zuwendungen hin mit der Bemerkung: J etzt verstehst du S chlampe, warum du bei mir bleiben musst! Auf die Bitte der Nebenklägerin, eine Zigarette rauchen zu dürfen, gab er ihr einen Bademantel, ergriff ihre Hand und führt e sie vor das Haus. Dort zog er ihre Hand an seinen Penis. Dann führte der Angeklag te die Nebenklägerin ins Schlafzimmer zurück . Als er kurz das Zimmer verließ, nutzt e sie die Gelege n- heit , das Haus zu verlassen. Laut um Hilfe rufen d lief sie nackt zu einer Ferie n- wohnanlage, wo ihr aber niemand öffnete. Der Angeklagte lief ihr nach. Er wo l l- te sie dazu überreden, von einer Strafanzeige abzusehen. Der Angeklagte holte die Nebenklägerin ein und brachte sie zum Haus zurück. Dort stellten beide fest, dass die Hunde weggelaufen waren, weshalb sie die Tiere such t en. Dies nutzte die Nebenklägerin zur Flucht mit ihrem Auto . Es kam zu einer Verfo l- gungsfahrt durch S . , die auf einer Fähre endete. Am folgenden Tag gab der Angeklagte der Nebenklägerin den Hund und ihre Sachen zurück und sandte ihr Nachrichten, in denen er sich entschuldigte. 6 - 6 - 2. D er Angeklagte hat das Rahmengeschehen eingeräumt, aber bestri t- ten, dass er die Nebenklägerin penetriert und dabei Gewalt angewendet habe. Das Landgericht hat die s als widerlegt angesehen. Die Nebenklägerin habe glaubhaft e Angaben dazu gemacht. Sie hab e starke emotionale Beteiligung gezeigt. Mehrfach sei die Vernehmung unterbrochen worden. Auf dem G e- richt s flur habe die Nebenklägerin einen Schwächeanfall erlitten. Ihre Angaben seien im Kern konstant . Für die Glaubhaftigkeit spreche auch die Flucht vom Ta tort . Nur den Angaben der Nebenklägerin zu ihrer Reaktion auf verschiedene r- mocht. Den Entschuldigung en des Angeklagten komme ergänzende Beweis b e- d eutung zu. Schließlich habe er auf dem Flur des Amtsgerichts bei der Vorfü h- rung vor den Haftrichter in Anwesenheit von Polizeibeamten gegenüber seinem Verteidiger geäußert so´n 3. Das Landgericht hat § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 StGB in der Fassung des 50. Strafrechtsänderungsgesetzes angewendet. II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Die Verfahrensrügen versagen. a) Die Rüge einer Verletzung von § 148 Abs. 1 StPO ist zulässig, aber unbegründet. Der Angeklagte macht ein Verbot der Beweisverwertung der genannten Äußerung gegenüber seinem Verteidiger bei der Haftvorführung geltend. Er meint, bereits das Mithören der Äußerung durch die Vorführbeamten habe § 148 Abs. 1 StPO verletzt; daraus folge ein Beweisverwertun gsverbot . Dem folgt der Senat nicht. 7 8 9 10 11 12 - 7 - Allerdings kommt einem vertraulichen Gespräch des Beschuldigten mit seinem Strafverteidiger die wichtige Funktion zu, darauf hinwirken zu können, dass er nicht zum bloßen Objekt im Strafverfahren wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 322; Beschluss vom 12. Oktober 2011 2 BvR 236, 237, 422/08, BVerfGE 129, 208, 263). De s- halb ist die Vertraulichkeit der Verteidigerk ommunikation rechtlich geschützt . Dem Beschuldigten is t zur Ermöglichung einer wirkungsvollen Verteidig ung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b EMRK) , auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befi n- det, ungestörter schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger g e- stattet (§ 148 Abs. 1 StPO). Der Strafverteidiger m uss zu seiner Kommunikation mit dem Beschuldigten im Strafv erfahren keine Angaben machen (§ 53 Abs. 1 StPO); sein Aussageverweigerungsrecht wird durch ein Beschlagnahmeverbot für diesbezügliche Unterlagen flankiert (§ 97 Abs. 1 StPO) ; d ie Verteidigerk o m- mun ikation unterliegt nicht der staatlichen Überwachung (§ 160a StPO) . Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Vertraulichkeit der Verte i- digerkommunikation wird nicht durch Strafverfolgungsorgane verletzt , wenn sich der Beschuldigte in Anwesenhe it von Ermittlungsbeamten gegenüber dem Ve r- teidiger in einer Weise äußert, dass dies ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Die Wahrnehmung der Äußerung durch die anwesenden Polizeibeamten kann danach rechtsfehlerfrei im Strafverfahren als Beweismittel ve rwertet we r- den. b) Der Angeklagte rügt als Verletzung von § 191 GVG in Verbindung mit § 74 Abs. 1, § 24 Abs. 1 StPO , das Landgericht habe die Ablehnung der bei der Vernehmung der Nebenklägerin hinzugezogenen Dolmetscherin wegen B e- sorgnis der Befangenhei t zu Unrecht zurückgewiesen. aa) Dem liegt F olgendes zu Grunde: 13 14 15 16 - 8 - (1) Im Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 22. Mai 2017 erschien die Dolmetscherin F . und berief sich auf ihren allgemein geleis - teten Dolmetscher eid . Sie war sodann bei der Zeugenvernehmung der Nebe n- klägerin anwesend und übertrug deren Äußerungen aus der polnischen Spr a- che ins Deutsche . Am nächsten Sitzungstag, dem 28. Juni 2017, lehnte der B e- schwerdeführer die Dolmetscherin wegen Besor gnis der Befangenheit ab . Di e- se habe schon am vorangegangenen Verhandlungstag während der Verne h- mung der Nebenkläge ri n dieser den Arm um die Schulte rn gelegt, um sie zu trösten ; a m 8. Juni 2017 habe sie ihr bei einer Fortsetzung der Vernehmung Taschentücher gereicht und gut zugeredet . A ußerdem habe sie in Sitzungspa u- sen vor dem Gerichtsgebäude mit der Nebenklägerin und deren anwaltlichen Beistand gesprochen. Schließlich sei die Dolmetscheri n am 8. Juni 2017 nach Abschluss der Vernehmung der Nebenklägerin zwischen 16.32 Uhr und 16. 34 Uhr beobachtet worden, wie sie auf einer Treppe n eben der Nebenkläg e- rin gesessen, den Arm um diese gelegt und tröstend auf sie ei nge redet habe . Schließlich sei zu beanstanden, dass die Dolmetscherin ihre Übersetzung mit Wertungen versehen habe. (2) Das Land gericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss z u- rück gewiesen und da rin ausgeführt, d ie Tatsache, dass die Dolmetscherin wä h- rend und außerhalb der Hauptverhandlung den Arm um die Nebenkläger in g e- legt, ihr Taschentücher gereicht und beruhigend auf sie ei n geredet habe, b e- gründe keinen Zweifel daran, dass sie ordnungsgemäß übertragen habe. Sie habe der Nebenklägerin nur Beistand geleistet, weil diese unter erheblicher A n- spannung g estanden habe. D abei habe es sich um ein von Empathie getrag e- nes Verhalten geha ndelt. Die Behauptung, ihre Übertragungen seien mit We r- tungen oder Vertonungen versehen gewesen, treffe nicht zu. Nachfragen zu übersetzten Begriffen hätten der Klärung von Mehrdeutigkeiten gedient . Zu de r Tatsache, dass die Dolmetscherin in den Sitzungspa usen mit der Nebenkläg e- rin und ihrem anwaltlichen Beistand gesprochen habe, habe diese glaubhaft 17 18 - 9 - angegeben , dass es in diesen Gesprächen um allgemeine Themen gegangen sei . b b) Die Verfahrensrüge ist unbegründet. (1) Nach § 191 GVG gelten für die Able hnung eines Dolmetschers die Regeln über die Ablehnung eines Sachverständigen entsprechend. Gemäß § 74 Abs. 1 StPO sind auf den Sachverständigen wiederum die Vorschriften über die Richterablehnung entsprechend anzuwenden. Anders als bei der Richterable hnung prüft das Revisionsgericht bei der Sachverständigen - und Dolmetscherablehnung nicht selbständig, ob die V o- raussetzungen für die Ablehnung des Sachverständigen oder Dolmetschers wegen Besorgnis der Befangenheit im konkreten Fall vorliegen . E s hat viel mehr nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, ob das Ablehnungsg e- such ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung zurückgewi e- sen worden ist. Das Revisionsgericht ist dabei an die vom Tatrichter festgestel l- ten Tatsachen gebunden ( vgl . zur Dolmetscherablehnung BGH, Beschluss vom 28. August 2007 1 StR 331/07, NStZ 2008, 50; zur Sachverständigenable h- nung Senat, Beschluss vom 23. März 1994 2 StR 67/94, BGHR StPO § 74 Ablehnungsgrund 3 ; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 3 StR 302/14, BGHR StPO § 74 Abs. 1 Satz 1 Befangenheit 6 ). (2) Danach ist kein Rechtsfehler der Entscheidung über die Zurückwe i- sung des Ablehnungsgesuchs festzustellen. In der Verweisung des § 191 GVG auf § 74 StPO und von dort auf § 24 Abs. 1 StPO kommt der ge setzgeberische Wille zum Ausdruck, die inhaltlichen Grundsätze zur Richter - und Sachverständigenablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit auf Dolmetscher zu übertragen. Eine Dolmetscherablehnung ist danach begründet, wenn vom Standpunkt des Antragstellers aus objektive Gründe bestehen , die Zweifel an der Unparteilichkeit des als Gehilfe des G e- 19 20 21 22 23 - 10 - richts herangezogenen Sprachmittlers erregen. Bei der Anwendung dieser Maßstäbe ist allerdings die besondere Funktion und Stellung des abgelehnten Dolmetschers zu ber ücksichtigen. E inerseits ist dieser verpflichtet, so vollstä n- dig und wortgetreu zu übersetzen, dass das rechtliche Gehör der Verfahrensb e- teiligten gewahrt bleibt ; bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist ihm kein Ermessen oder ein sonstiger Entscheidungsspielr aum eingeräumt (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018 , § 185 Rn. 10). Andererseits kann seine Tätigkeit von den Verfahrensbeteiligten regelmäßig nur schwer kontrolliert werden mit der Folge, dass deren berechtigtes Vertrauen in die Integrität und Unparteil ichkeit des Dolmetschers besonderen Schutzes bedarf. Danach ist die Annahme des Landgerichts, e in Ablehnungsgrund liege nicht vor , rechtlich nicht zu beanstanden . Dafür ist es von Bedeutung , dass die Dolmetscherin in einer besonderen Kommunikationsbezi ehung zu der Nebe n- klägerin stand , deren Äußerungen aus dem Polnischen zu übertragen waren . Die Nebenklägerin befand sich in einer angespannten psychischen Verfassung, sie hatt e Weinkrämpfe und erlitt einen Nervenz usammenbruch. Bei dieser Sachlage ist das L andgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , es sei nur ein Anz eichen von Mitgefühl, wenn die Dolmetscherin der Nebenklägerin den Arm um die Schulter legte und ihr Trost zusprach. Auswirkungen auf die Ric h- tigkeit der Übertragung, die zurzeit der zuletzt beschriebenen Szene bereits beendet war, hat das Landgericht ausgeschlossen, nachdem es die Bedeutung einzelner Begriffe hinterfragt hatte; auch dagegen ist rechtlich nichts zu eri n- nern. 2. Die Sachrüge ist unbegründet. a) Die Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf. Es fehlt nicht an einer lückenlosen Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände. 24 25 26 - 11 - Das Landgericht hat das Rahmengeschehen und Teile des Kerngesch e- hens bereits aufgrund der Einlassung des Angeklagten und ergänzende r B e- weismittel au ßerhalb der Aussage der Nebenklägerin feststellen können . Es musste vor allem anhand der Angaben der Nebenklägerin über prüfen, ob die Behauptung des Angeklagten , er habe nicht auf ihren Hals eingewirkt und sie nicht penetriert, zutreffen oder widerlegt sin d . Zur Abrundung des Beweisbildes konnte das Gericht auch auf Mitte ilungen in E - Mails und WhatsApp - Nachrichten zurückgreifen; außerdem hatte es die Flucht der Nebenklägerin als Indiztats a- che zu berücksichtigen . Unter diesen Umständen liegt kein Erörterungs mangel des Urteils darin, dass das Landgericht dort k eine Rachehypothese erwähnt hat . D as ist nur geboten, wenn konkrete Umstände dazu Anlass geben (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 1 StR 524/02, NStZ - RR 2003, 206, 208) . b) Die Anwendung von § 177 A bs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 StGB in der Fassung des 50. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) ist zwar rechtsfehlerhaft ; denn d ieses Gesetz ist erst am 11. November 2016 in Kraft getreten , also nach der Tat vom 6. Sep tember 2016 . Es stellt auch nicht da s mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB dar . Das Urteil beruht aber nicht auf dem Rechtsfehler, weil nach der früheren Gesetzesfassung im Ergebnis ebenso zu entscheiden ist (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F.) . 27 28 - 12 - c) Die Strafzumessung weist ebenfalls kein en Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ein Erörterungsmangel liegt nicht darin, dass das Landg e- richt § 46a Nr. 1 StGB in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, obwohl der A n- geklagte nach d er Tat 20.000 Euro an die Nebenklägerin gezahlt und er sich bei ihr entschuldigt hat. Es fehlt ersichtlich an einem kommunikativen Prozess, der zur Annahme eines Täter - Opfer - Ausgleichs erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17) . Schäfer Eschelbach Zeng Bartel Grube 29
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