BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StPO § 74 1. Ein im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Polizei tätig gewordener Überset- zer kann nur dann gemäß § 74 StP O als befangen abgelehnt werden, wenn er in der Hauptverhandlung vom Gericht als Sachverständiger gehört wird. 2. Zweifeln an der Richtigkeit der in die Hauptverhandlung gemäß § 249 Abs. 1 StPO ordnungsgemäß eingeführten Übersetzungen hat das Gericht im R ah- men seiner Aufklärungspflicht nachzugehen. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 2 StR 485/18 LG Darmstadt ECLI: DE:BGH:2019:130219B2STR485.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 485/18 vom 13. Februar 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werde- führers und des Generalbundesanwalts zu 1. mit dessen Zustimmung , zu 2. auf dessen Antrag am 13. Februar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision en der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Darmstadt vom 6. Juni 2018 wird von der Einziehung sämtlicher sichergestellte r Mobiltelefone abgesehen. 2. Die weitergeh enden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldi g ge- sprochen und den Angeklagten B . unter Freisprechung im Übrigen zu ei - ner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Angeklagten Bo . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es sichergestellte Betäubungsmittel nebst Verpa- ckungsmaterial sowie mehrere bei beiden Angeklagten sichergestellte Mobilte- lefone und zwei für die Drogentransporte genutzte Pkw eingezogen. Gegen den Angeklagten B . hat es zudem die erweitert e Einziehung von Taterträgen in Höhe von 15.620 Euro angeordnet. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit 1 2 - 3 - ihre n auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revisionen. Die im Übrigen erfolglosen Rechtsmittel führen lediglich zu einer Absehensents chei- dung hinsichtlich der eingezogenen Mobiltelefone. I. Die von beiden Angeklagten zulässig erhobene Verfahrensrüge der feh- lerhaften Zurückweisung eines wegen Befangenheit angebrachten Ableh- nungsgesuchs gegen den Übersetzer der TKÜ - Gespräche ist aus de n Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. 1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Im Laufe des Ermittlungsverfahrens fanden umfangreiche Telefonüber- wachungsmaßnahmen statt. Da alle Telefongespräche in fremder Sprache (t eils Berbersprache, teils spanisch) geführt worden waren, wurden diese durch eine n vom H essischen Landeskriminalamt beauftragten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen und verschriftet. In der Hauptverhandlung wurde n auf An- ordnung des Vorsitzenden einzelne Wortprotokolle durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Nach Verlesung zahlreicher und vor Einführung weiterer Gesprächsprotokolle lehnte n die Angeklagte n in Klammer n eigene Interpretationen und Erläuterungen hinzugefügt, z. B. Er (Lkw - Fahrer); ihm ( O . ); dorthin (verm. Ba . ); etwas (Probe) usw. Dies begründe nach herrschender Rechtsprechung, insbesondere des Landge- Das Landgericht hat den Befangenheitsantrag wie folgt abgelehnt: 3 4 5 6 - 4 - den vom H essischen Landeskriminalamt beauftragten Überset - zer der abgehörten Telefongespräche nicht anwendbar. Aus § 191 GVG ergibt sich, dass das Ablehnungsverfahren nur auf Dolmetscher bzw. Sachverständige Anwendung findet, die vom Gericht zugezogen wo Die Revisionen halten die Zurückweisung des Befangenheitsantrags für rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer habe es versäumt, das Ablehnungsgesuch in der Sache zu bescheiden. § 191 GVG sei anwendbar, wenn Gespräche in der Hauptverhandlung von eine m Dolmetscher originär übersetzt werden. Der Ein- he es gleich, wenn vorher gefertigte Übersetzungen durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Aus diesem Grunde hätten d ie vom weder durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden noch hätten diese im Rahmen der Beweiswürdigung im Urteil verwertet werden dürfen. 2. Das Landgericht hat da s Ablehnungsgesuch rechtsfehlerfrei abge- lehnt. a) Der für das H essische Landeskriminalamt tätig gewordene Übersetzer war kein Dolmetscher im Sinne des § 191 GVG. Aufgabe des Dolmetschers ist es, die Verständigung der Verfahrensbeteiligten zu ermögliche n. Es ist nicht seine Aufgabe, den Sinn einer nicht im Verfahren, sondern außerhalb des Pro- zesses abgegebenen fremdsprachigen Äußerung zu ermitteln. Dies ist Aufgabe eines Sachverständigen, für dessen Ablehnung § 74 StPO gilt. 7 8 9 - 5 - b) Die Revision kann zwar grundsätzlich darauf gestützt werden, dass ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen zu Unrecht zurückge- wiesen worden ist. Die Ablehnung eines im Auftrag der Polizei oder der Staats- anwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens tätig gewesenen Sa chver- ständigen ist nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur, de n en sich der Senat anschließt, nur möglich, wenn dieser vom Gericht in der Hauptverhandlung vernommen wird (BGH , Urteil vom 9. April 1965 4 StR 143/65, VRS 2 9, 26; OLG Düsseldorf , MDR 1984, 71 , 72 ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 74 Rn. 12; KK - StPO/Senge, 7. Aufl. § 74 Rn. 7; MüKo - StPO/Trück, 1. Aufl., § 74 Rn. 3; Radtke/Hohmann/Beukelmann, StPO, § 74 Rn. 1; SK - StPO/Rogall , 5. Aufl., § 74 Rn. 6; KMR/N eu b eck, 68. EL, § 74 Rn. 18; LR - StPO /Krause, 27. Aufl., § 74 Rn. 3 ; aA derselbe in Rn. 21; Kube/Lein e weber, Polizeibeamte als Zeugen und Sachverständige, 2. Aufl., S. 98; krit. SSW - StPO/Bosch, 3. Aufl., § 74 Rn. 8; a A Eisenberg, NStZ 2006, 368, 374; dem f olgend HK - StPO / Brauer, 6. Aufl., § 74 Rn. 12). Den Verfah- rensbeteiligten bleibt es insoweit unbenommen, schon während des Ermitt- lungsverfahrens Gegenvorstellungen bei der Staatsanwaltschaft zu erheben (vgl. SK - StPO/Rogall, aaO, § 74 Rn. 6 mwN). Auch im Rah men der Hauptver- handlung können die Verfahrensbeteiligten eine ihrer Ansicht nach fehlerhafte Übersetzung beanstanden. Die wörtlichen Übersetzungen der Gesprächsproto- kolle sind vorliegend nach § 249 Abs. 1 StPO im Wege des Urkundsbeweises prozessordnungsge mäß eingeführt worden. Die Strafkammer war jedenfalls soweit in der Hauptverhandlung Einwände gegen die Richtigkeit der Überset- zung erhoben w u rden gehalten, sich gewissenhaft Aufklärung zur sorgfältigen Übertragung der Gesprächsaufzeichnungen zu versch affen (BGH , Beschluss vom 3. April 2002 1 StR 540/ 0 1, NStZ 2002, 493 , 494). Wie das Tatgericht die Überzeugung von Übereinstimmung der Übersetzung mit den fremdsprachigen Gesprächsprotokollen gewinnt, bleibt ihm nach Maßgabe der Aufklärungspflicht 10 - 6 - überla ssen (BGH , Beschluss vom 27. November 2018 3 StR 339/18, NStZ - RR 2019, 57). Hier hat sich die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe und des Revisionsantrags durch Vernehmung des Zeugen W . von der berufli - chen und fachlichen Qualifikat ion des Übersetzers sowie von dessen Zuverläs- sigkeit überzeugt . Zudem hat der über viele Jahre in Deutschland wohnhafte Angeklagte Bo . die R ichtig k e it der Übersetzung der ihm vorgehal - tenen Wortprotokolle bestätigt, auch wenn er sie teilw eise inhaltlich anders ge- deutet hat. Eine dies beanstandende Aufklärungsrüge haben die Beschwerde- führer nicht erhoben. c ) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er die von der Revision unter Verweis auf Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt (StV 19 90, 258 und 1995, 239) vorgebrachten Bedenken hinsichtlich einer Befangenheit des Über- setze r s auch in der Sache nicht teilen würde. Die von der Revision als mögliche Interpretationen beanstandeten Zusätze dienen zum Teil der Klarstellung und dem Verständni s, si nd u ausnahmslos in Klammer n gesetzt. Ein vom Landeskriminalamt hinzugezoge- ner Übersetzer überschreitet im Regelfall nicht seine Kompetenzen, wenn er aus dem Kontext frühere r von ihm abgehörter eventuell nicht i m Wortlaut übersetzte r Gespräche zur besseren Verständlichkeit Erläuterungen beifügt, solange er durch Klammer n deutlich macht, dass es sich nur um eine mögliche Deutung seinerseits handelt und damit die letztendliche Interpretationshohe it dem Landeskriminalamt als seinem Auftraggeber überlässt (BGH , Beschluss vom 28. August 2007 1 StR 331/07, NStZ 2008, 50). Etwas anderes könnte sich lediglich dann ergeben, wenn ein Übersetzer ohne Anhaltspunkte aus dem Kontext einseitig tendenziöse, f ür den Angeklagten belastende Schlussfolge- rungen ziehen würde. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. 11 12 - 7 - II. Auch die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge deckt weder zum Schuld - noch zum Strafausspruch durchg reifende Rechtsfehler zum Nachteil der Be schwerdeführer auf. Allerdings sieht der Senat mit Zustimmung des Ge- neralbundesanwalts aus Gründen der Verfahrensökonomie gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung sämtlich sichergestellter Mobiltelefone ab, weil au fgrund der bislang getroffenen Fes tstellungen nicht sicher auszu- schließen ist, dass einzelne der Telefone nicht zur Tatbegehung genutzt wur- den. III. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Appl Zeng Grube Schmidt 13 14
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