BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 486/01 vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin R. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Sie hat zwar beantragt, "das Urteil des Landgerichts mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufz u - heben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen", das Rechtsmi t - tel hat sie aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerlä ß - lich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schul d - spruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt - 3 - hier daher nicht, um die Zulssigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulssigkeit 2, 3, 5 und 10; Klei n - knecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.). Jhnke Detter Bode Otten Fischer
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