BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 486/01 vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 2002, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d - gerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2001 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tr a - gen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in jeweils elf Fllen in Tateinheit mit dem Sichverschaffen des Besitzes von kinderpornogr a - phischen Schriften, sowie wegen Sichverschaffens des Besitzes von kinde r - pornographischen Schriften in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung ve r - schiedener Gegenstnde angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein dagegen, daß das Landgericht die Anordnung von Sicherungsve r - wahrung abgelehnt hat. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fertigte der Angeklagte whrend eines vierwöchigen Besuchs seiner damals fünfjhrigen Nichte J. in 18 Fllen Film- und Fotoaufnahmen von dem nackten Mdchen. Unter and e - rem filmte der Angeklagte, wie er das Kind am Körper berührte und mit ihm - 4 - nachstellte, es werde geschlachtet. Er hngte seine Nichte nackt und an den Fûen gefesselt, mit dem Kopf nach unten, an einer in der Wohnung ang e - brachten elektrischen Seilwinde auf, was ihn stark sexuell erregte. Auch in di e - sem Zustand fotografierte und filmte er das Kind mit Hilfe der auf einem Stativ stehenden Videokamera. Dabei faûte er es an und stellte teilweise wiederum Schlachtszenen nach, indem er auch mit einem Kchenmesser an dem Krper des Kindes hantierte, ohne es aber zu verletzen. Obwohl es mit zunehmender Dauer und Hufigkeit dieser Behandlung immer heftiger protestierte, lieû der Angeklagte das Mdchen mehrfach einige Minuten lang laut schreiend und weinend an der Seilwinde hngen. Er kmpfte immer wieder mit der Idee, das Mdchen umzubringen, damit sie ihn nicht verraten knnte, konnte diesen Drang aus Zuneigung zu dem Kind aber berwinden. Wenige Wochen vor den geschilderten Vorfllen berredete der Ang e - klagte seine damals 13jhrige Nichte N. zu fnf Besuchen in seiner Wohnung, nach denen sie jeweils Geldbetrge zwischen 20 und 100 DM erhielt. Auch whrend dieser Besuche fertigte der Angeklagte Videoaufnahmen, wobei er das nie vllig entkleidete Mdchen zum Teil fesselte und u.a. in dessen Gen i - tal- und Analbereich manipulierte. 2. Der Angeklagte weist eine schwere sexuelle Perversion in Form des Sadismus mit geringfgigen masochistischen Zgen und kannibalistischen s o - wie pdophilen Neigungen auf. Infolge dieser als schwere andere seelische Abartigkeit zu qualifizierenden Strung war er bei allen Taten in seiner Steuerungsfhigkeit erheblich beeintrchtigt, ohne daû seine Schuldfhigkeit gnzlich aufgehoben war. Der Angeklagte, der eine von Gewalt und sexuellem Miûbrauch geprgte Kindheit erlebte, hatte seit seinem zwanzigsten Leben s - jahr abnorme sexuelle Phantasien entwickelt, die z.B. das Aufhngen und - 5 - Schlachten von Frauen zum Gegenstand hatten. Er befriedigte seine Bedr f - nisse viele Jahre lang mit Hilfe einschlgiger pornographischer Videos. Auch sammelte er Zeitungsartikel ber Kannibalen und Massenmrder von Kindern; aus Werbeblttern mit Abbildungen aufgehngter Schweinehlften und Fotos kleiner blonder Mdchen fertigte er Collagen. Kurz vor den oben geschilderten Geschehnissen hatte der nicht einschlgig vorbestrafte Angeklagte bereits unter einem Vorwand zwei kleine Mdchen zu sich nach Hause mitgenommen, diese dann aber unbehelligt gehen lassen. Die angeordnete Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus hat die Kammer damit begrndet, daû smtliche Taten in der sexuellen Abnormitt des Angeklagten wurzeln und er auch zuknftig fr die Allgemeinheit sehr gefh r - lich ist. Das Landgericht meint aber, bei dem Angeklagten liege kein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, da fr ihn nicht eine so schwere Strung prognostiziert werden msse, daû die Allgemeinheit vor ihm nur im Wege der Sicherungsverwahrung geschtzt we r - den knne. Es sei nicht auszuschlieûen, daû der Angeklagte in der Lage sein werde, im Rahmen der Unterbringung seine positiven Charaktereigenschaften dauerhaft zu mobilisieren und in Zukunft bei gengend gefestigten Leben s - strukturen seinen Sexualtrieb ausreichend zu beherrschen. II. Die Begrndung, mit der das Landgericht die materiellen Vorausse t - zungen der Sicherungsverwahrung verneint, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Diese fhren gleichwohl nicht zur Aufhebung des Urteils, weil die Anordnung von Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten im Ergebnis zu Recht u n - terblieben ist. 1. Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen ist die Wertung des Landgerichts zu § 63 StGB einerseits und § 66 StGB andererseits in sich - 6 - widersprchlich. Die Kammer geht bei dem Angeklagten aufgrund der sexue l - len Perversion von einem seine Schuldfhigkeit dauernd beeintrchtigenden Zustand aus und stellt fest, daû alle abgeurteilten Taten in seiner sexuellen Abnormitt wurzeln, er daher auch in Zukunft fr die Allgemeinheit sehr gefh r - lich ist. Mit dieser Beurteilung unvereinbar ist der dann gezogene Schluû, der Angeklagte weise keinen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten auf. Das Merkmal "Hang" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Tters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lût. Hangtter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wi e - der straffllig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerst e - hen vermag. Entscheidend ist nur das Bestehen des verbrecherischen Hanges, nicht dessen Ursache, denn anders als bei dem die Gefhrlichkeit begrnde n - den Zustand im Sinne der §§ 63, 64 StGB beschreibt das Gesetz seine mgl i - chen Ursachen nicht (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH NStZ 1999, 502; BGHSt 24, 160, 161). Die hier abgeurteilten Anlaûtaten stellen sich ohne weiteres als symptomatisch fr die verbrecherische Neigung des Angeklagten dar, da sich in ihnen ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB bereits hinreichend manifestiert hat. Auch die weitere Argumentation in dem angefochtenen Urteil begegnet rechtlichen Bedenken. Denn die Strafkammer stellt im Rahmen der Gefhrlic h - keitsprognose nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf eine - allenfalls mgliche, mehr erhoffte als erwartete - weitere positive Entwicklung des Angeklagten ab. Fr die Beurteilung der Gefhrlichkeit des Tters sind aber die Verhltnisse zum Zeitpunkt der Urteilsfindung entscheidend (st.Rspr., BGHSt 24, 160, 164; BGH - 7 - NStZ-RR 1998, 206). Zwar knnen im Rahmen der Ermessensentscheidung (§ 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB) auch solche Gesichtspunkte beachtlich sein, die sich auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung beziehen; die G e - fhrlichkeit eines Tters kann u.U. dann verneint werden, wenn schon bei U r - teilsfindung mit Sicherheit angenommen werden kann, daû sie bei Ende des Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen wird. Die bloûe Mglichkeit knftiger Besserung oder die Hoffnung auf sich ndernde Lebensumstnde knnen die Gefhrlichkeit eines Tters jedoch nicht ausrumen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 206; Urteil vom 7. November 2000 - 1 StR 377/00). Der Hangtter ist fr die Allgemeinheit gefhrlich, wenn die Wahrschei n - lichkeit besteht, daû er auch in Zukunft Straftaten begehen wird und diese eine erhebliche Strung des Rechtsfriedens darstellen. Diese Wahrscheinlichkeit ist regelmûig schon gegeben, wenn die Eigenschaft als Hangtter festgestellt ist. Nur wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Zeitpunkt der Urteilsverk n - dung neue Umstnde eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit knftiger Straftaten entfallen lassen, kann die Gefhrlichkeit verneint werden; dabei mssen diese Umstnde feststehen (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefhrlichkeit 1, 3 und 5 m.w.N.). Daû von dem Angeklagten zur Zeit der Urteilsfindung die Gefahr weit e - rer, den Anlaûtaten vergleichbarer Straftaten ausging, ergibt sich aus den U r - teilsgrnden zu Entstehung, Verlauf, Ausbruch und Weiterentwicklung der s e - xuellen Perversion des Angeklagten. Umstnde, die die hieraus folgende G e - fhrlichkeitsprognose entkrften knnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Unerheblich ist bei der Prfung der tatbestandlichen Voraussetzu n - gen des § 66 StGB, daû mglicherweise der Gefhrlichkeit des Angeklagten auch durch eine Unterbringung nach § 63 StGB begegnet werden kann. - 8 - 2. Unbeschadet der fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Landg e - richt ist die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Denn bei der hier gegebenen Konstellation ist im Hinblick auf § 72 StGB fr die Verhngung von Sicherungsverwahrung kein Raum. Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 63 StGB als auch des § 66 StGB vor, ist die kumulative Anordnung beider Maûregeln grundstzlich m g - lich, da die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gegenber der S i - cherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel darstellt (st.Rspr., vgl. BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1998, 35). Unter Beachtung des Grundsatzes, daû der Sicherungsverwahrung als "letztes Mittel der Kriminalp o - litik" in starkem Maûe ultima-ratio-Charakter zukommt (vgl. BGHSt 30, 220, 222; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SexualdelBekG vom 14. N o - vember 1997, BTDrucks. 13/8586, S. 8), wird eine Anordnung beider Maûr e - geln freilich nur ausnahmsweise erfolgen, sofern die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Erreichung des Maûregelzwecks - Abwehr der Gefhrlichkeit des Tters - im Einzelfall nicht ausreicht und Grnde vorli e - gen, die ein Nebeneinander der beiden Maûregeln zweckmûig erscheinen lassen. Ausschlaggebend fr die Auswahl oder Hufung der Maûregeln sind dabei die besonderen Umstnde des Einzelfalles (BGHSt 5, 315). Wenn - wie im vorliegenden Fall - der im Rahmen von § 66 StGB vo r - ausgesetzte Hang ausschlieûlich auf einen psychischen Defekt zurckgeht, welcher gleichzeitig die erheblich verminderte Schuldfhigkeit begrndet, ist die Unterbringung nach § 63 StGB vorrangig und deren alleinige Anordnung im Regelfall auch ausreichend (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3; BGH NStZ 1998, 35; BGHSt 42, 306, 308). Da § 63 StGB das Bestehen von Heilungsau s - sichten nicht voraussetzt, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit vor - 9 - kranken und gefhrlichen Ttern dient, gilt dies prinzipiell auch bei mangelnder oder zweifelhafter Therapierbarkeit des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1995, 588; 1998, 35). Daû die Unterbringung von schwer oder gar nicht therapiefh i - gen Sexualstrafttern im psychiatrischen Krankenhaus tatschliche Schwieri g - keiten in der Vollzugspraxis mit sich bringt (vgl. Gutachten der unabhngigen Expertenkommission vom 31. Januar 1996, MSchrkrim 1996, 147, 156 f.; H a - nack in LK 11. Aufl. § 72 Rdn. 25), vermag an der rechtlichen Ausgangssituat i - on nichts zu ndern. Abweichend von dem dargelegten Grundsatz kann sich ein Bedrfnis fr die zustzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Unterbri n - gung (§ 72 Abs. 2 StGB) ausnahmsweise dann ergeben, wenn im konkreten Fall zu besorgen ist, daû der von § 63 StGB vorausgesetzte Zustand des T - ters - etwa nach erfolgreicher Therapie oder aus anderen Grnden - spter entfllt, die Gefhrlichkeit aufgrund eines weiterhin gegebenen Hanges aber gleichwohl fortbesteht. Denn bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB wre diese Maûregel in analoger Anwendung des § 67c Abs. 2 S. 5 StGB fr erledigt zu erklren, selbst wenn von dem Untergebrachten we i - terhin Straftaten zu befrchten sind (vgl. BGHSt 42, 306, 310; OLG Hamm NStZ 1982, 300; OLG Karlsruhe MDR 1983, 151; OLG Frankfurt StV 1985, - 10 - 117). Anhaltspunkte fr eine derartige Konstellation sind den Urteilsgrnden nicht zu entnehmen. Bei der hier gegebenen Sachlage ist auch nicht ersich t - lich, daû weitere, in diese Richtung gehende Feststellungen zu treffen wren. Jhnke Detter Bode Otten Fischer
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