BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 486/02 vom6. Februar 2004in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2004 beschlos-sen:Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt K. aus F. , wird für die Revisionshauptverhandlunganstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß§ 99 BRAGO in Höhe von 500,-- Euro (in Worten fünfhundert)bewilligt.Gründe: Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 25. März 2003 wurdeRechtsanwalt K. als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundes-gerichtshof bestellt und nahm an der Hauptverhandlung teil. Das Verfahren warbesonders umfangreich und schwierig: Nachdem der Angeklagte, der bereitsdurch Urteil des Landgerichts Darmstadt in dieser Sache verurteilt worden war,die Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht hatte, wurde er durch das Land-gericht Kassel erneut verurteilt. Der Generalbundesanwalt hatte auf die Revisi-on des Angeklagten die Aufhebung des Urteils beantragt, weil aus seiner Sicht - 3 -insbesondere die Beweiswürdigung des Gerichts erhebliche Mängel aufwies.Unter diesen Umständen war eine umfangreiche Vorbereitung für die Revisi-onshauptverhandlung erforderlich.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy