BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 486/06 vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Januar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2006 im Ausspruch 374ber die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Da-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung materiellen Rechts r374gt. 1 Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Um-fang Erfolg, im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Die auf 247 66 Abs. 1 StGB gest374tzte Anordnung der Sicherungsverwah-rung kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner An-tragsschrift vom 20. Oktober 2006 insoweit ausgef374hrt: 3 "Das angefochtene Urteil enth344lt keine ausreichenden Feststellungen, die eine 334berpr374fung der formellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erm366glichen. 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der T344ter wegen vors344tzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Die Straftaten aus den Jahren 1989 und 1992 k366nnen in diese 334berpr374fung nicht einbezogen werden, weil f374r diese die Strafh366he nicht mitgeteilt wird. Hinsichtlich der Verurteilung aus dem Jahr 1993 (Ziff. 9 des Re-gisters) wird zwar die H366he der Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Monaten mitge-teilt, nicht jedoch die der jeweiligen Einzelstrafen, so dass nicht 374berpr374ft wer-den kann, ob in der Gesamtstrafe wenigstens eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthalten ist (BGHSt 24, 345; 30, 231; 34, 322). Bez374glich der Ver-urteilungen aus den Jahren 1977, 1981 und 1986 sowie der weiteren Taten vor 1995 fehlt es in Hinsicht auf eine m366gliche 'R374ckfallverj344hrung' nach 247 66 Abs. 4 Satz 3 StGB an der notwendigen Angabe der Tatzeiten (Tr366ndle/Fischer StGB 53. Auflage 247 66 Rdn. 14 m.w.N.) sowie der genauen Mitteilung der jeweiligen Verb374337ungszeiten (BGH NStZ 1987, 85). Da der von der Verwahrung im Sinne des 247 66 Abs. 4 Satz 4 StGB freie Zeitraum von h366chstens f374nf Jahren zwi-schen den einzelnen nach 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevanten, mithin den zur Begr374ndung der formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungs-verwahrung herangezogenen Vortaten liegen muss (BGHR StGB 247 66 Abs. 3 Satz 3 Fristberechnung 1; Tr366ndle/Fischer aaO), ist dem Revisionsgericht an-hand der Urteilsfeststellungen eine entsprechende Nachpr374fung nicht m366glich. Vielmehr ist es danach nicht ausgeschlossen, dass zwischen der Tat aus der Verurteilung des Jahres 1986 und der dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4 - 4 - 23. September 1996 zugrunde liegenden Tat vom 18. Dezember 1995 unter Abzug der Zeiten der Inhaftierung mehr als f374nf Jahre lagen. Zwar w344ren vorliegend die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 3 StGB gegeben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermessensvorschrift. Das Landgericht hat sich ausweislich der Urteilsgr374nde aufgrund der zwingen-den Vorschrift des 247 66 Abs. 1 StGB zur Anordnung der Sicherungsverwahrung f374r verpflichtet gehalten, so dass das Revisionsgericht die unterlassene Ermes-sensentscheidung nicht ersetzen kann (BGH NStZ 2004, 12; Tr366ndle/Fischer aaO Rdn. 28a m.w.N.)." 5 Dem schlie337t sich der Senat an. Der neue Tatrichter wird bei seiner er-neuten Pr374fung des 247 66 StGB Gelegenheit haben, auch die materiellen Vor-aussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB n344her darzulegen. Da die als Sym-ptomtaten in Betracht kommenden Vortaten aus der Verurteilung des Landge-richts Leipzig bei Begehung der verfahrensgegenst344ndlichen Tat schon fast zehn Jahre zur374cklagen, bedarf die Feststellung eines Hangs eingehenderer Begr374ndung. Soweit dabei auf noch weiter zur374ckliegende Taten zur374ckgegrif-fen werden soll, sind auch die Sachverhalte n344her darzulegen. 6 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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