BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 486/07 vom 2. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2007 beschlos-sen: Der Nebenkl344gerin M. wird im Adh344sionsverfahren f374r die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-anw344ltin S. aus beigeordnet. Ihr weitergehender Antrag auf Bestellung von Rechtsanw344ltin S. als Beistand f374r die Revisionsinstanz ist gegenstandslos. Gr374nde: 1. Einer Entscheidung 374ber den Antrag der Nebenkl344gerin, ihr auch f374r das Revisionsverfahren Rechtsanw344ltin S. als Beistand zu bestellen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 5. Juni 2007 erfolgte Be-stellung von Rechtsanw344ltin S. als Beistand nach 247 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt 374ber die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 2. Dagegen ist im Adh344sionsverfahren 374ber den Prozesskostenhilfean-trag der Nebenkl344gerin f374r die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden. Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adh344sionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486). Das Landgericht hat demgem344337 der Gesch344digten durch weiteren Beschluss vom 20. Juni 2007 Prozesskostenhilfe f374r das Adh344sionsverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanw344ltin S. bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt nur f374r die jeweilige Instanz, 247 404 2 - 3 - Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. 247 199 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass im Revisionsver-fahren erneut zu entscheiden ist. Danach ist der Nebenkl344gerin im Adh344sionsverfahren Prozesskostenhilfe f374r die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanw344ltin S. insoweit zur Vertretung beizuordnen. 3 Die Nebenkl344gerin ist nach ihren pers366nlichen und wirtschaftlichen Ver-h344ltnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Er-folgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches sind nicht mehr zu pr374fen (247 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. 247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da der Angeklag-te in der Revisionsinstanz durch seinen Verteidiger vertreten wird, ist der Ne-benkl344gerin Rechtsanw344ltin S. beizuordnen (247 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i. V. m. 247 121 Abs. 2 ZPO). 4 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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