BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 487/03 vom21. Januar 2004in der StrafsachegegenwegenMordes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKöln vom 5. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Der vom Beschwerdeführer und vom Generalbundesanwalt bean-tragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nicht,weil nach der Datierung der Zustellungsurkunde die Revisionsbe-gründungsfrist nicht versäumt und eine versehentliche Falschda-tierung nicht bewiesen ist.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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